Leistungen Beamtenrecht Beleidigung
Beamtenbeleidigung: Schmerzensgeld? Rechtsanwalt Rolf Tarneden Bei Polizeieinsätzen geht es häufig hoch her: "Bullenschwein" oder andere Äußerungen müssen sich die Polizisten immer wieder anhören. Beamtenbeleidigung sagen viele Polizisten, für die ein Schmerzensgeld fällig wird. "Das muss die Polizei aushalten", sagen die anderen, denn nicht der einzelne Beamte soll beleidigt werden – Kritik werde nur an der Institution Polizei geübt. Wer hat Recht? Das Amtsgericht Wennigsen hat mit Urteil vom 18.08.2005 (Geschäftsnummer 14 C 135/05) einen Fall entschieden, in dem ein Bürger einen Polizisten während eines Polizeieinsatzes als "Missgeburt" bezeichnet hatte. Dem Bürger war zunächst eine Geldstrafe per Strafbefehl wegen Beleidigung auferlegt worden. Der Beamte verlangte daneben Schmerzensgeld – und gewann. Das Amtsgericht Wennigsen vermochte in seinem Urteil den Einwendungen des Bürgers nicht zu folgen. Dieser vertrat die Ansicht, er habe nicht den Polizisten persönlich gemeint, sondern diesen nur in Ausübung seiner damaligen polizeilichen Ermittlungen angesprochen. Die Geldstrafe reiche aus. Daneben könne der Beamte nicht auch noch Schmerzensgeld verlangen. Das Amtsgericht Wennigsen ist dagegen der Ansicht des klagenden Polizisten gefolgt und hat dazu in seiner Begründung ausgeführt: "Die durch eine Beleidigung verletzte Menschenwürde ist unteilbar. Auch und gerade Polizeibeamte haben Anspruch darauf, das ihnen mit der in zivilisierten Gegenden jedenfalls zur Zeit noch als üblich zu bezeichnenden Achtung entgegen getreten wird. […] Allerdings schränkt der Beruf des Polizeibeamten für sich genommen nicht das Recht auf Achtung der Menschenwürde ein, denn im polizeilichen Einsatz und deshalb von Beleidigungen (wie auch von Körperverletzungen) ebenso betroffen wie jeder andere ist immer ein Mensch und nicht ein persönlichkeitsloses imaginäres Wesen ohne menschliche Empfindungen." Am Ende gab es 400,00 € Schmerzensgeld für den Polizisten.
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