Leistungen Auslaenderrecht Aufenhaltserlaubnis 18monate – RAUS GENOMMEN –
Aufenthaltserlaubnis nach 18 Monaten Duldung? Rechtsanwalt Rolf Tarneden Nach 18 Monaten Duldung die Aufenthaltserlaubnis. Dies hat das Zuwanderungsgesetz möglich gemacht (§ 25 V AufenthG). Doch nicht jeder Ausländer, der in Deutschland seit 18 Monaten geduldet wird, hat – wenn er einen Antrag gestellt hat – bislang eine Aufenthaltserlaubnis bekommen. Der Gesetzgeber hat die Möglichkeit der Erteilung der Aufenthaltserlaubnis in diesen Fällen unter weitere Voraussetzungen gestellt. Viele Ausländer haben seit dem 01.01.2005 einen Antrag gestellt. Über diese Anträge ist vielfach nicht entschieden worden oder sie wurden abgelehnt. Viele Ausländer stellen sich deswegen die Frage, ob diese Verfahren mit Erfolg weiter geführt werden können. Der nachstehende Beitrag soll einen Überblick geben über erste Erfahrungen seit Einführung der neuen Rechtslage zum 01.01.2005 durch das Zuwanderungsgesetz. Dabei soll vor allem darauf eingegangen werden, unter welchen Voraussetzungen realistische Möglichkeiten bestehen, die Aufenthaltserlaubnis zu bekommen. 1. Wann wird ein Antrag voraussichtlich keinen Erfolg haben? 2. Welche Voraussetzungen müssen neben 18 Monaten Duldung noch gegeben sein? 3. Kann eine Aufenthaltserlaubnis auch dann erteilt werden, wenn der Antragsteller Sozialhilfe (Arbeitslosengeld II, ALG II) bezieht? 4. Was kann ich tun, wenn die Ausländerbehörde meinen Antrag abgelehnt hat oder nicht entscheidet? 5. Wer zahlt die Anwaltskosten? 1. Wann wird ein Antrag voraussichtlich keinen Erfolg haben? Das Gesetz regelt ausdrücklich, wann ein Antrag voraussichtlich keinen Erfolg haben wird. Das ist unter anderem dann der Fall, wenn der Ausländer über seine Identität oder Staatsangehörigkeit täuscht. Liegen diese Voraussetzungen offenkundig vor, sollte das Verfahren nicht weiter verfolgt werden. 2. Welche Voraussetzungen müssen neben 18 Monaten Duldung noch gegeben sein? Wichtigste Voraussetzung – praktisch spiegelbildlich zu 1. ist – dass der Ausländer das Ausreisehindernis nicht zu verantworten hat. Dabei ist nachhaltig zu unterscheiden, ob ein Ausländer nicht abgeschoben werden darf oder nicht abgeschoben werden kann. Die Aufenthaltserlaubnis nach 18 Monaten Duldung ist insbesondere für die Fälle vorgesehen, in denen der Ausländer nicht abgeschoben werden kann. Dies ist vor allem dann der Fall, wenn der Ausländer über keinen Nationalpass verfügt oder staatenlos ist. Fehlt dem Ausländer ein Reisepass / Nationalpass, wird sich kein Staat bereit finden, den Ausländer nach einer Abschiebung aufzunehmen. In solchen Fällen ist die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25 V AufenthG denkbar. 3. Kann eine Aufenthaltserlaubnis auch dann erteilt werden, wenn der Antragsteller Sozialhilfe (Arbeitslosengeld II, ALG II) bezieht? Ja. Anders als in vielen anderen Fällen, in denen die Erteilung / Verlängerung einer Aufenthaltserlaubnis bei bestehendem oder möglichem Bezug von Sozialhilfe/ALG II nicht möglicht ist, hat der Gesetzgeber hier eine Ausnahme vorgesehen. Der Hintergrund liegt auf der Hand: Ausländer, die seit Monaten Duldungsinhaber sind, haben wegen Ihres ungesicherten Aufenthaltes besondere Schwierigkeiten auf dem ohnehin schon angespannten Arbeitsmarkt. Würde man von diesen Ausländern die Sicherung des eigenen Lebensunterhaltes verlangen, wäre die Regelung in großen Teilen leer laufend. 4. Was kann ich tun, wenn die Ausländerbehörde meinen Antrag abgelehnt hat oder nicht entscheidet? Es sollte sorgfältig geprüft werden, aus welchen Gründen die Ablehnung erfolgt ist. Erscheint die Ablehnung fehlerhaft, sollten Rechtsmitteln eingelegt werden (Widerspruch oder Klage). Liegen dagegen Versagungsgründe vor, die die Ablehnung rechtfertigen, wäre eine Rechtsmittelverfahren nicht interessengerecht. Eine gerichtliche Auseinandersetzung kann sich jedoch durchaus lohnen, wenn sie mit der Erteilung der Aufenthaltserlaubnis endet. 5. Wer zahlt die Anwaltskosten? Die Kosten für die Inanspruchnahme eines Rechtsanwaltes sind gesetzlich im Rechtsanwaltsvergütungsgesetz geregelt. Danach richten sich die Anwaltsgebühren nach dem Streitwert. Der Streitwert für eine Aufenthaltserlaubnis beläuft sich auf 5.000,00 €. Danach ergeben sich für eine Vertretung vor der Ausländerbehörde (ohne Widerspruchsverfahren und ohne Klage) durchschnittlich Kosten in Höhe 477,11 € (ggf. zzgl. Auslagen). Im gerichtlichen Verfahren gibt es Möglichkeiten, dass die Kosten vom Staat übernommen werden. Die Chancen hängen aber sehr vom Einzelfall ab und bedürfen der Überprüfung des einzelnen Falles.
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