Klage auf BAföG-Regressforderung des Studierendenwerkes Heidelberg vor Gericht erfolgreich abgewehrt
Das Studierendenwerk Heidelberg forderte 5.490,00 € an erbrachten BAföG-Zahlungen von den Eltern des BAföG-empfängers zurück. Der Studierende hatte Vorausleistungen beantragt und erhalten. Das Studierendenwerk Heidelberg forderte die erbrachten Leistungen von den Eltern zurück. Begründung: Die Unterhaltspflicht der Eltern bestehe noch fort. Das Studierendenwerk Heidelberg klagte am Amtsgericht Mosbach in Baden-Württemberg die Leistungen ein. Mit der Antragsschrift wurden Leistungen gefordert, die von dem Studentenwerk erbracht wurden im Zeitraum Oktober 2016 bis September 2017. Schon vor der Klage hatte ich die Mandantschaft vertreten und die Forderung zurückgewiesen. Begründung: Es fehle am sachlichen und zeitlichen Zusammenhang für die Rückforderung. Die Unterhaltspflicht der Eltern sei erloschen, die Rückforderung daher unberechtigt.
Die Gerichtsentscheidung erging am 17.09.2020. Das Gericht folgte meiner Argumentation, hier ein Auszug der Begründung der nicht veröffentlichten Entscheidung:
„Darüber hinaus fehlt es am zeitlichen und sachlichen Zusammenhang zwischen Ausbildung und Studium, da eben zunächst ein freiwilliges soziales Jahr vor Beginn des Studiums absolviert wurde und die Ausbildung zum Automobilkaufmann in keinerlei fachlichem Zusammenhang mit dem Studium der sozialen Arbeit steht. Es handelt sich beim Studium der Sozialen Arbeit auch nicht um eine im Hinblick auf die abgeschlossene Ausbildung zum Automobilkaufmann berufsqualifizierende Aus-/Weiterbildung.“
Zusatz: Dieser Fall ist für Betroffene von großem Interesse. Zum einen wird sichtbar, dass das Studierendenwerk noch Jahre nach der Leistung (10.2016-09.2017) die Forderung bei Gericht (Gerichtsentscheidung: 09.2020!) geltend macht. Zum anderen sehen Sie, dass die Studierendenwerke die Regressforderung am Amtsgericht (nicht: Verwaltungsgericht) einklagen. Zuletzt zeigt sich, dass sich eine gute Argumentation und Mut zur Verteidigung auszahlen. Das Gericht ist im Urteil im Wesentlichen meiner Argumentation gefolgt. Diese hatte im Kern zum Inhalt, dass die Unterhaltspflicht der Eltern erloschen war.
Das Studierendenwerk hat die Gerichtsentscheidung des Amtsgerichtes Mosbach akzeptiert. Es hat keine Berufung eingelegt. Die Entscheidung ist daher rechtskräftig.
Ein schöner Erfolg.
Verlangt das Studentenwerk von Ihnen auch BAföG-leistungen im Regress? Dann setzten Sie sich gern mit mir in Verbindung. Vertrauen Sie auf meine fast 20-jährige Erfahrung im Bildungsrecht.