Kann Wesenstest, Maulkorb oder Leinenzwang nach Hundebiss verlangt werden
Kann Wesenstest, Maulkorb oder Leinenzwang nach Hundebiss verlangt werden? Rechtsanwalt Horst-Oliver Buschmann |
Nach einer Beißattacke eines Hundes haben die Geschädigten häufig Angst, dass sich das Ereignis wiederholt. Die Gründe sind vielschichtig und einleuchtend: Der beißende Hund hat sich seine Beißattacke eingeprägt. Der Hundehalte des bissigen Hundes ist selbst verunsichert. Die Betroffenen fürchten die Verletzung von Kindern. Insgesamt kann es in der Nachbarschaft viel Aufruhr deswegen geben. Um die Gefahr zu bändigen, kann ein Maulkorb oder Anleinzwang, aber auch die Schulung des Hundehalters oder ein Wesenstest für den bissigen Hund eine Lösung sein. Aber wer entscheidet über Maulkorb, Wesenstest und Anleinszwang? Kann der Hundehalter auch gegen seinen Willen dazu gezwungen werden? Mehr dazu in diesem Beitrag.
1. Wann kann ein Wesenstest, Anleinzwang, Maulkorb angeordnet werden?
3. Wie wird so ein Verfahren eingeleitet?
1. Wann kann ein Wesenstest, Anleinzwang, Maulkorb angeordnet werden?
Grundsätzlich hat ein Dritter keinen Rechtsanspruch, einen Wesenstest oder ähnliches von dem Halter eines Tieres zu verlangen. Erhält allerdings die Fachbehörde (=Region Hannover) einen Hinweis darauf, dass ein Hund eine gesteigerte Aggressivität aufweist, so hat sie den Hinweis zu prüfen. Ergibt die Prüfung dann Tatsachen, die den Verdacht rechtfertigen, dass von dem Hund eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit ausgeht, so stellt die Fachbehörde fest, dass der Hund als gefährlich eingestuft wird. Dies hat zur Folge, dass der Hundehalter einer besonderen Erlaubnis zum Führen eines gefährlichen Hundes bedarf.
Die Voraussetzungen für die Erteilung der Erlaubnis finden sich in § 10 Nds. Hundegesetz. Hierzu zählen:
- Vollendung des 18. Lebensjahres
- die zum Halten des Hundes erforderliche Zuverlässigkeit (§ 11) und persönliche Eignung (§ 12)
- nach der Feststellung der Gefährlichkeit des Hundes eine praktische Sachkundeprüfung gemäß § 3
Weiterhin muss der Hund einen Wesenstest (§ 13) bestanden haben, gemäß § 4 gekennzeichnet sein und der Nachweis einer Versicherung vorliegen.
Anleinzwang und Beißkorb
Hat der Hundehalter eines gefährlichen Hundes die notwendige Erlaubnis zum Führen des Hundes, so hat er ihn außerhalb des Grundstücks anzuleinen.
Allerdings kann die zuständige Gemeinde (=Stadt Hannover) einem Hundehalter, der aufgrund geringer körperlicher Kräfte den Hund nicht sicher führen kann, aufgeben, den Hund außerhalb ausbruchssicherer Grundstücke anzuleinen oder mit einem Beißkorb zu versehen oder das Halten des Hundes untersagen.
Zuständige Behörde ist der Fachbereich für Tiergefahren, hier die Stadt Hannover und die Region Hannover.
3. Wie wird so ein Verfahren eingeleitet?
Jedermann kann zur Aufsichtsbehörde für Tiergefahren (hier Stadt Hannover bzw. Region Hannover) gehen und dort eine Anzeige erstatten. Die Behörde muss dann vom Amts wegen der Ermittlungen aufnehmen.