Hochschulrecht Studienplatzklage Wintersemester08-09
Studienplatz durch Studienplatzklage Wintersemester 2008/2009? Der nachstehende Artikel gibt einen Ausblick auf die Studienplatzklageverfahren fürdas Wintersemester 2008/2009. In der Tradition meiner semesterweise veröffentlichtenArtikelserie – vgl. bislang Studienplatzklage Sommersemester 2008? Studienplatzklage Wintersemester 2007/2008? Studienplatzklage Sommersemester 2007? Studienplatz durch Studienplatzklage Wintersemester 2006/2007? Studienplatzklage Sommersemester 2006? hier auf der homepage – werden dieses Mal folgende Fragen in den Mittelpunkt gestellt. 1. Studienplatzklage ins erste Fachsemester 2. Studienplatzklage ins höhere Fachsemester: ein Überblick 3. Achtung: Wichtige Fristen und Formalien beachten! 4. Besonderheiten Studienplatzklage Tiermedizin 5. Aktuelles aus Niedersachsen: Verwaltungsgericht Göttingen revolutioniert denKapazitätsprozess 1. Studienplatzklage ins erste Fachsemester 1.1. ZVS-Studiengänge Hervorzuheben für Humanmedizin aus dem vergangenen Berichtszeitraum ist dieEntscheidung des Verwaltungsgerichtes Göttingen. Im ersten Fachsemester sind inerster Instanz Kapazitäten von weiteren 34 Studienplätzen aufgedeckt worden(Aktenzeichen 8 C 648/07). Hinzu kamen drei Studienplätze für das dritteFachsemester sowie weitere 14 Studienplätze für das zweite Fachsemester. Nach wie vor bietet die Studienplatzklage die einzige Alternative im Inland, einenStudienplatz zu bekommen, wenn das Bewerbungsverfahren bei der ZVS keinen Erfolggehabt hat. Für die Medizinstudiengänge ist davon auszugehen, dass die Bewerberzahl die Zahlverdeckter Kapazitäten überschreitet. In diesen Fällen ist daher die Strategie fürdie Auswahl der zu verklagenden Hochschulen (-n) von besonderer Bedeutung. ImVerfahren über die Vergabe versteckter Studienplätze werden unterschiedlicheKriterien angewendet: Teilweise wird frei verlost (jeder Bewerber hat die gleicheChance). Teilweise wird vergeben unter Berücksichtigung der ZVS.kriterien (Note undWartezeit) der Antragsteller. Teilweise wird auch berücksichtigt, wann der Antraggestellt worden ist, Windhundverfahren (wer zuerst kommt, malt zuerst). Die genaueKenntnis der Vergabeverfahren sichert die Optimierung der Chancen und vermeidetaussichtslose Antragstellungen. Jeder Mandant bekommt von mir ein chancenoptimiertesAngebot. 1.2. Sonstige Studiengänge ( = Studiengänge, die nicht über die ZVS vergeben werden) Wie auch in den vergangenen Semestern war die Erfolgsquote hier wieder besondershoch. Wie auch in den vergangenen Berichtszeiträumen empfehle ich dieStudienplatzklage als Alternative zum geregelten Verfahren in diesem Bereich. Auchim vergangenen Zeitraum konnten fast alle Bewerber, die hier Mandat erteilt hatten,den gewünschten Studiengang im Klageverfahren erreichen. Hervorzuheben ist, dass dieKlagen in diesen Studiengängen in aller Regel auch zeitlich recht schnellabgewickelt sind, sodass eine effektive Studienaufnahme im Bewerbungssemester inaller Regel möglich gewesen ist. 2. Studienplatzklage ins höhere Fachsemester: ein Überblick Die Studienplatzklage ist ins höhere Fachsemester ist für eine Vielzahl vonStudenten von Interesse. Es sind z.B. die „Ungarn“ oder „Österreicher“, alsodieMediziner, die in Ungarn oder Österreich ihr Studium aufgenommen haben und zurückwollen. Es sind ferner die Ortswechsler und die Quereinsteiger. Die Zulassung ins höhere Fachsemester weist gravierende Besonderheiten gegenüberderZulassung ins erste Fachsemester auf. Besondere Bedeutung hat dies für die vonderZVS (Zentralstelle für die Vergabe von Studienplätzen) vergebenen Studienplätze(insbesondere Tiermedizin, Humanmedizin und Zahnmedizin). Denn in diesenStudiengängen ist das Vergabeverfahren für das erste Fachsemester immer dasselbe.Dagegen sind die Vergaberegeln für das höhere Fachsemester durchaus unterschiedlich.Deswegen kann eine sorgfältige Prüfung, für welche Hochschule die Zulassungerwünscht wird, von entscheidender Bedeutung für den späteren Zulassungserfolg-nötigenfalls im Klageweg – sein.Beispiel: Da ich in Hannover – der Landeshauptstadt Niedersachsens – meinenKanzleisitz habe, möchte die beispielhaft die Vergaberegeln für das höhereFachsemester in Niedersachsen beleuchten.Nach den einschlägigen Vorschriften werden Bewerber in folgender Reihenfolgeberücksichtigt: * Härtefälle * Teilstudienplatzinhaber eines Studienplatzes für denselben Studiengang * Personen, die im Inland für den Studiengang eingeschrieben sind oderwaren * Personen, die im Ausland für den Studienplatz eingeschrieben sind oderwaren * Bewerber, die eine Zulassung für das erste Semester haben und in einhöheres Semester eingestuft werden können Dabei sehen die Vergaberegeln vor, dass zunächst alle Bewerber mit Härtefallanträgenzugelassen werden. Erst wenn kein Antrag eines Bewerbers für einen Härtefallmehr vorliegt, werden Teilstudienplatzinhaber zugelassen. Sind auch alle BewerbermitTeilstudienplatzzulassungen zugelassen, werden die Ortswechsler aus dem Inlandberücksichtigt, erst dann die Ortswechsler aus dem Ausland u.s.w..Für all diejenigen, die einen „Härtefall“ für sich annehmen für die Zulassungzumhöheren Fachsemester, ist Niedersachsen besonders interessant.Für die „Ungarn“ und „Österreicher“, die vielfach zurück nach Deutschland wollen,stellen diese Vergaberegeln eher eine Hürde dar. Denn diese Bewerbergruppe wirderstan vierter Rangstelle vergeben. Die „Ungarn“ und „Österreicher“ sollten ihrenBlickdaher bei ungünstiger Bewerberlage verstärkt auf andere Hochschulen richten,nämlichsolche, deren Vergabeverfahren diese Bewerbergruppe früher zum Zug kommen lassen.Interessant bei dem niedersächsischen Vergabeverfahren für das höhere Fachsemesterist aus meiner Sicht, dass die Note bisher erbrachter Studienleistungen bis hierhinüberhaupt keine Rolle spielt! In dem Vergabeverfahren für das erste Fachsemesteristes dagegen undenkbar, dass – von Härtefällen abgesehen – der Abiturdurchschnittnicht zählt. Erst „intern“, also innerhalb der jeweiligen Gruppe (zunächstHärtefälle, dann Inhaber von Teilstudienplätzen usf.) kommt es auf die Leistungan,allerdings auch dort nur nachrangig.Die Vergaberegeln sind in anderen Bundesländern durchaus anders. Dies soll imRahmen einer Rechtsvergleichung mit den Zulassungsregeln in Berlin verdeutlichtwerden: Dort stehen die Bewerber mit Zulassung für das erste Fachsemester an erster Stelle(Niedersachsen: letzter Rang).Sodann werden die für den Studiengang bereits im Inland eingeschriebenen Bewerber(Ortswechsler) berücksichtigt. Ist unter diesen eine Auswahl erforderlich, habenbisherige Studienleistungen ein hohes Gewicht (Niedersachsen: nur nachrangigeBedeutung bisheriger Studienleistungen). Ortswechsler mit guten Studienleistungenkönnen also – natürlich abhängig vom Studienplatzangebot – in Berlin deutlichbessere Chancen als in Niedersachsen haben. Sodann werden in Berlin die Ortswechsel mit Zulassung für den Studiengang imAuslandberücksichtigt.Teilstudienplatzinhaber werden in Berlin nicht gesondert erwähnt (in Niedersachsenstehen sie auf dem 2. Rang).Wer sich zum höheren Fachsemester beworben hat und einen Ablehnungsbescheid erhaltenhat, sollte ihn sorgfältig prüfen. Ein Fehler im Ablehnungsverfahren kann dieentscheidende Chance für die Zulassung sein. Und solche Fehler kommen vor. DasAttraktive an dem Verfahren ist, dass die Bewerberkonkurrenz in diesem Verfahreninaller Regel klein ist, häufig gibt es keinen Konkurrenten.Neben dem beschriebenen Verfahren gibt es weitere Möglichkeiten, klagweise einenStudienplatz zu erlangen. Bei Interesse wenden Sie sich gern an mich. 3. Achtung: Wichtige Fristen und Formalien beachten! Auf die wichtigsten Fristen ist immer hinzuweisen. Stichtage sind: 31.05.2008 15.07.2008 01.10.2008 In manchen Bundesländern (z.B. Sachsen-Anhalt, Baden-Württemberg, Bayern, Berlinu.a.) laufen hier die Fristen für die Antragstellung ab. Wer die Fristen nichtwahrt, ist von dem Verfahren gänzlich ausgeschlossen. Dies wirkt sich vor allemnegativ für die Verfahren aus, in denen das Studienjahr eingeführt ist, insbesondereTiermedizin, einem Fach, in dem ausschließlich das Studium bundesweit zumWintersemester aufgenommen werden kann. Daneben sind bestimmte Formalien zu beachten bei der Antragstellung. Auch hier gilt.Die Nichtbeachtung von Formalien kann zum völligen Ausschluss an demVergabeverfahren führen. Auf die Wahrung der Fristen und Formalien ist daherbesonders Bedacht zu nehmen. 4. Besonderheiten Studienplatzklage Tiermedizin 4.1. AusgangslageDie Ausgangslage für Tiermedizin ist im Vergleich zu anderen Medizinstudiengängenbesonders schwierig. Es gibt lediglich fünf Hochschulen (Hannover, Berlin, Leipzig,München, Gießen) in Deutschland und Bewerbungen sind lediglich zum Wintersemestermöglich. Umgekehrt halten sich die Bewerberzahlen für Tiermedizin im Vergleich zuden anderen Medizinstudiengängen aus meiner Sicht in moderaten Grenzen.Perspektivisch kann Berlin besonders interessant sein, da dort zur Zeit keineStudiengebühren erhoben werden. Umgekehrt sind dort die Prozesskosten am höchsten. 4.2. Neue Tiermedizinstudienplätze im letzten Bewerbungszeitraum?Für den vergangenen Bewerbungszeitraum (Wintersemester 2007/2008) soll ein kurzerVerfahrensüberblick gegeben werden über die Ergebnisse in erster Instanz an denHochschulen für Veterinärmedizin Leipzig, Gießen, Hannover und München (Prozesse,die ich für meine Mandanten geführt habe). Universität Leipzig: ein weiterer Studienplatz im ersten Fachsemester(Verwaltungsgericht Leipzig Nc 2 K 5946/07). Universität Gießen: (Verwaltungsgericht Gießen 3 GT 3256/07.W7): Ablehnung desAntrages, die Kapazitätsberechnung treffe zu. Universität Hannover (Verwaltungsgericht Hannover 8 C 4092/07): Verlosung einesweiteren Platz im dritten Fachsemester. Kapazitätsrechtlich ein weitererStudienplatz im ersten Fachsemester, der allerdings wegen bereits erfolgterBesetzung nicht verlost werden konnte. München (Verwaltungsgericht München M 3 E C 07.20948): Verlosung zwei weitererStudienplätze für das erste Fachsemester. Aus vorstehendem ergibt sich, dass der Kapazitätsprozess dem Grunde nach seineBerechtigung hat. Bei drei von vier Universitäten führte die Kapazitätsberechnung zuerhöhter Kapazität. Gleichwohl in darauf hinzuweisen, dass die Bewerberzahl in allenFällen höher war als die hinzu gekommenen Kapazitäten, sodass eine Verlosung derStudienplätze erfolgen musste. Sodann ist die Realisierung der Chance abhängig vonden Bewerberzahlen. Näheres erfahren Sie gern auf Nachfrage. Auch gegen die Universität Berlin hatte ich eine Prozessvertretung – jedoch für dashöhere Fachsemester. Der Prozess ist noch nicht beendet. Das Verwaltungsgericht Göttingen trägt einem der größten Probleme inStudienplatzklagen in den Medizinstudiengängen Rechnung: Dem Entscheidungszeitpunkt:Die Semester beginnen im Oktober bzw. April. Die Entscheidung desVerwaltungsgerichtes Göttingen für das Wintersemester 2007/2008 gegen dieUniversität Göttingen ging hier am 23.01.2008 ein, also praktisch 4 Monate nachSemesterbeginn. Eine Studienaufnahme zum begehrten Semester ist damit zumindestpraktisch kaum mehr möglich. Dem will das Verwaltungsgericht Göttingen jetzt mit einer Straffung desKapazitätsprozesses entgegen treten. Zum Sommersemester sollten Einwendungen bis zum01.05.2008 vorgetragen sein. Die Kammer beabsichtigt, zu Beginn des Mai zuentscheiden. Diese Mitteilung des Gerichtes erging zunächst nur für das Sommersemester 2008. Esbleibt daher abzuwarten, ob das Procedere auch im Wintersemester 2008/2009 Anwendungfindet. Das wird abzuwarten sein. Das Bemühen des Verwaltungsgerichtes Göttingen wird von hier aus jedoch ausdrücklichbegrüßt, ist es doch im Interesse der Studienplatzkläger. In Zeiten von fastbundesweit erhobenen Studiengebühren drücken finanzielle Belange der Kläger immerstärker. Wenn Sie Interesse haben, wenden Sie sich gern an mich.
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