Haftung für Schäden am Dach nach Installation einer PV-Anlage?
Rechtsanwalt Horst-Oliver Buschmann
Bei der nachträglichen Errichtung von Photovoltaikanlagen auf vorhandenen Dächern kommt es immer wieder zu Beschädigungen, weil der Installateur gegen Montagerichtlinien der Hersteller verstoßen hat. Beschädigungen der Dachhaut können zu einer Leckage führen. Auch kann eine Nichteinhaltung der Montagerichtlinien zu einer Überlastung der Dachkonstruktion führen.
Hier stellt sich für den Kunden die Frage, welche Ansprüche er in diesem Fall hat, wer die Schadensverursachung zu beweisen hat und in welchem Zeitraum der Kunde seine Gewährleistungsansprüche geltend machen muss (Verjährung).
Einzelheiten hierzu finden Sie in nachfolgendem Beitrag.
1. Welche Rechte hat der Käufer einer PV-Anlage bei Schäden am Dach nach Installation der PV-Anlage?
2. Wann verjähren Gewährleistungsansprüche bei der Installation einer PV-Anlage?
3. Referenzen: so haben Gerichte entschieden
4. Was tun, wenn bei der Installation der PV-Anlage das Dach beschädigt wird?
1. Welche Rechte hat der Käufer einer PV-Anlage bei Schäden am Dach nach Installation der PV-Anlage?<
Wenn der Einbau einer Solaranlage mangelhaft ist, weil das Dach infolge der Montagearbeiten beschädigt worden ist. stehen dem Kunden gegen den Installationsbetrieb verschiedene abgestufte Gewährleistungsrechte zu.
Der Installationsbetrieb ist zunächst gesetzlich verpflichtet, den Mangel zu kostenfrei beseitigen. Weigert sich der Installationsbetrieb, kann der Kunde weitergehende Ansprüche wie Schadensersatz oder auch den Rücktritt vom Vertrag geltend machen.
Näheres zur richtigen Vorgehensweise bei Mängeln an einer PV-Anlage finden Sie in meinem Fachbeitrag “Fehlerhafte Errichtung einer PV-Anlage: Rechte des Anlagenbetreibers”.
Allerdings ist bei festgestellten Mängeln die Beweislast zu beachten. Bis zur Abnahme der PV-Anlage trägt der Unternehmer die Beweislast für eine mangelfreie Installation. Nach erfolgter Abnahme der PV-Anlage trägt hingegen der Kunde die Beweislast, dass die Arbeiten des Unternehmers mangelhaft gewesen sind. Es ist daher dringend anzuraten, bei der Abnahme der PV-Anlage einen Sachverständigen zu Rate zu ziehen, um bereits hier etwaige Mängel festzustellen.
Gerade wenn Mängel, wie beispielsweise ein undichtes Dach, erst einige Zeit nach der Abnahme festgestellt werden, muss die Frage der Schadensursache in einem langwidrigen und kostspieligen Verfahren geklärt werden. Dies lässt sich vermeiden, wenn die Begutachtung vor der Abnahme erfolgt.
2. Wann verjähren Gewährleistungsansprüche bei der Installation einer PV-Anlage?
Die Gewährleistungsansprüche bei der Installation einer PV-Anlage verjähren nach zwei (Anwendung Kaufrecht) oder fünf Jahren (Anwendung Werkvertragsrecht).
Die Gerichte vertreten hier unterschiedliche Ansichten. Teilweise wird angenommen, dass es sich bei der Installation einer PV-Anlage um einen Kaufvertrag mit Montageverpflichtung handelt. In diesem Fall gilt die zweijährige Verjährungsfrist.
Teilweise wird angenommen, dass es sich bei der Installation einer PV-Anlage um einen Werkvertrag handelt. Hier gilt eine fünfjährige Verjährungsfrist.
Ob es sich bei der Installation einer PV-Anlage um einen Kaufvertrag mit Montageverpflichtung oder um einen Werkvertrag handelt, hängt maßgeblich davon ab, wo der Schwerpunkt der Leistung (Lieferung oder Montage) liegt und in welchem Wertverhältnis Lieferung und Montage liegen.
Letztendlich ist es eine Frage des Einzelfalls, ob die kaufvertraglichen Regelungen oder die werkvertraglichen Regelungen Anwendung finden.
3. Referenzen: so haben Gerichte entschieden
OLG Frankfurt/Main, Urteil vom 06.05.2019 – Az.: 29 U 199/16
Der Entscheidung des OLG Frankfurt/Main lag folgender Sachverhalt zugrunde:
Der Kläger beauftragte den Beklagten mit der Errichtung einer Photovoltaikanlage auf einem Garagendach beauftragt hatte. Nach der Installation wies das Dach Undichtigkeiten auf, weshalb es zu Feuchtigkeitsschäden in der Garage gekommen war.
Der Kläger verlangte die für die Reparatur des Daches anfallenden Kosten sowie Schadensersatz für bereits getätigte Arbeiten für die Beseitigung des Nässeschadens.
Aus Sicht des OLG Frankfurt/Main hat der Beklagte seine Hinweispflicht verletzt. Er habe vor der Installation der Photovoltaikanlage dafür Sorge zu tragen, dass zur Herstellung des Werkes nur solche Sachen verwendet werden dürfen, die die erforderliche Eignung aufweisen. Der Beklagte hätte daher die zu errichtende PV-Anlage mit der bestehenden Dacheindeckung und Dachabdichtung abstimmen müssen. Hierbei hätte ihm auffallen müssen, dass der Dachneigungswinkel zu gering und die Unterspannbahn marode gewesen sei. Hier es daher eines regenwasserbeständigen Dachaufbaus für das Gestell der PV-Anlage bedurft. Da es keinen solchen regenwasserbeständigen Dachaufbau gegeben habe, sei die PV-Anlage als funktionsuntauglich und damit mangelhaft anzusehen. Da der Beklagte Prüfungs- und Hinweispflicht seiner nicht nachgekommen sei, hafte der Auftragnehmer auf Schadensersatz für die De- und Remontage der Photovoltaikanlage und auch für die Kosten betreffend die Beseitigung des entstandenen Nässeschadens.
OLG München, Urteil vom 09.07.2015 – Az.: 14 U 91/15
Der Entscheidung des OLG München lag folgender Sachverhalt zugrunde:
Der Kläger hatte Schadensersatzansprüche aufgrund einer mangelhaften Montage einer PV-Anlage auf dem Dach seines Reihenhauses geltend gemacht. Bei der Montage der wurden zu lange Schrauben verwendet, und die Dachhaken der Unterkonstruktion waren zu schwach dimensioniert bzw. in zu geringer Zahl eingesetzt.
Das OLG München ordnet den streitgegenständlichen Vertrag über die Lieferung und Montage der PV-Anlage dem Kaufrecht zu. Es handele sich nicht um einen Werkvertrag, da keine maßangefertigten Module geliefert wurden, sondern handelsübliche Ware. Da die PV-Anlage auch nicht als Bauwerk verwendet wurde, sondern lediglich zweckdienlich auf dem Dach angebracht war, galt nicht die fünfjährigen Verjährungsfrist für Sachmängel bei Bauwerken, sondern die zweijährige Verjährungsfrist bei einer fehlerhaften Montage einer PV-Anlage.
Obwohl die vertraglichen Ansprüche des Klägers verjährt waren, bestehen unverjährte Schadensersatzansprüche wegen fahrlässiger Eigentumsverletzung durch die mangelhafte Montage. Das Gericht stellte fest, dass die zu langen Schrauben bei der Montage das Dachgebälk durchbohrt und die Dampfsperre beschädigt haben. Die Beschädigung der Dampfsperre stellt eine Eigentumsverletzung dar, da sie bei einer fachgerechten Montage nicht tangiert worden wäre. Entsprechend haftet der Verursacher einer Eigentumsverletzung auf Schadensersatz. Der Anspruch auf Schadensersatz verjährt nach Ablauf von drei Jahren, beginnend ab dem Jahresende nach Kenntnis der anspruchsbegründenden Tatsachen.
OLG München, Urteil vom 14.01.2014 – Az.: 28 U 883/13 Bau
Der Entscheidung des OLG München lag folgender Sachverhalt zugrunde:
Der Kläger verlangt von den Beklagten Schadensersatz für Schäden an der Dachkonstruktion, die nach der Installation der Anlage auftraten. Bei einer Dachkontrolle wurden umfangreiche Risse in den Dachbalken festgestellt. Diese wurden durch die zusätzliche Last der PV-Anlage verursacht. Die Kontrolle fand mehr als zwei Jahre nach der Abnahme statt. Das OLG München wies die Berufung des Klägers hauptsächlich wegen des Mitverschuldens des Klägers und der Verjährung der Ansprüche ab.
Bei der streitgegenständlichen PV-Anlage seien die kaufrechtlichen Regelungen anzuwenden, da es sich bei der Anlage nicht um ein Bauwerk handeln würde. Bauwerk sei allein das Gebäude, auf dessen Dach die Anlage montiert wird. In einem solchen Fall würden die Module nicht für das Gebäude verwandt. Sie würden weder Gegenstand von Erneuerungs- oder Umbauarbeiten, noch seien sie für die Konstruktion, den Bestand, die Erhaltung oder die Benutzbarkeit von wesentlicher Bedeutung. Vielmehr diene die Anlage eigenen Zwecken, denn sie solle Strom erzeugen und dadurch eine zusätzliche Einnahmequelle (Einspeisevergütung) schaffen. Schadensersatzansprüche verjähren in diesem Fall innerhalb von 2 Jahren.
Zudem muss sich der Kläger aus Sicht des Gerichts ein überwiegendes Mitverschulden vorhalten lassen. Er hatte die statische Eignung des Daches vor Baubeginn prüfen lassen, wurde jedoch von einem Prüfstatiker gewarnt, dass die Dachkonstruktion ohne Verstärkung die Last nicht tragen könne.
4. Was tun, wenn bei der Installation der PV-Anlage das Dach beschädigt wird?
Um Schäden im Rahmen der Installation der PV-Anlage nachzuweisen, ist es ratsam, bereits bei der Auftragserteilung den Ist-Zustand des Daches zu dokumentieren. So lässt sich im Streitfall nachweisen, dass der Schaden noch nicht vorhanden war.
Da sich die Folgen von Dachschäden, wie z.B. Leckagen, unter Umständen erst nach einiger Zeit zeigen, ist es im Hinblick auf die Beweislast ratsam, die Installation durch einen Gutachter vor der Abnahme prüfen zu lassen. Bis zur Abnahme ist der Installateur beweisbelastet für eine Mangelfreiheit seiner Arbeit. Ab dem Zeitpunkt der Abnahme geht die Beweislast auf den Kunden über. Zeigen sich die Folgen einer Dachbeschädigung erst Wochen oder Monate nach der Abnahme, muss der Besitzer der PV-Anlage mangelhafte Arbeiten des Installateurs beweisen. Die Beweisführung kann langwidrig und kostspielig sein.
Um spätere Beweisschwierigkeiten zu vermeiden, sollte daher der ist-Zustand des Daches bei Baubeginn fachmännisch dokumentiert werden und bei der Abnahme der PV-Anlage ein Gutachter zu Rate gezogen werden.
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