Gemischt-nationale Ehe: In welchem Land den Scheidungsantrag stellen?
Rechtsanwalt Rolf Tarneden
In welchem Land stelle ich bei gemischt-nationaler Ehe den Scheidungsantrag, wenn die Ehegatten in unterschiedlichen Ländern wohnen? Diese Frage ist von großer Bedeutung. Denn der Ehegatte, der den Scheidungsantrag stellen möchte, hat in aller Regel ein Interesse daran, dass das Scheidungsverfahren in Deutschland durchgeführt werden kann. Die Gründe liegen auf der Hand: Gerichtssprache ist deutsch. Gerichtstermin in Deutschland. Anwalt in Deutschland. Dieser Beitrag klärt auf.
1. In welchen Fällen kann der Scheidungsantrag in Deutschland gestellt werden?
2. Wird die Ehe dann nach deutschem Recht geschieden?
3. Braucht andere Ehegatte auch einen Anwalt? Wer bezahlt den Anwalt vom Gegner?
4. Habe ich Nachteile, wenn ich keine Scheidung durchführe?
5. Kontaktaufnahme zum Anwalt?
1. In welchen Fällen kann der Scheidungsantrag in Deutschland gestellt werden?
Es sind hier insbesondere folgende Fälle zu unterscheiden:
Die Eheleute haben bei gemischt-nationaler Ehe 5 Jahre in Deutschland gelebt. Der Ausländer ist nach der Trennung wieder zurück in sein Heimatland gegangen. Der andere Ehegatte wohnt noch in Deutschland.
Dann kann der Scheidungsantrag in Deutschland gestellt werden.
Die Eheleute haben bei gemischt-nationaler Ehe im Ausland geheiratet. Der Deutsche hatte immer seinen Wohnsitz in Deutschland (ist nur zum Heiraten ins Ausland gefahren). Die Botschaft hat kein Visum erteilt. Der Ausländer war nie in Deutschland. Dann kam die Trennung.
Dann kann der Scheidungsantrag in Deutschland gestellt werden.
Die Regelungen finden sich in Art. 3 Verordnung (EG) Nr. 2201/2003 des Rates, Brüssel IIa-Verordnung.
2. Wird die Ehe dann nach deutschem Recht geschieden?
Welches Recht für die Scheidung angewendet wird, finden Sie in diesem Beitrag.
3. Braucht der anderen Ehegatte auch einen Anwalt? Wer bezahlt den Anwalt vom Gegner?
Wer den Scheidungsantrag einreicht, braucht einen Anwalt, § 114 FamFG. Wer dem Scheidungsantrag zustimmt, braucht keinen Anwalt. Doch oft will auch der andere einen Anwalt (“Waffengleichheit”).
Hinsichtlich der Kosten gilt im Scheidungsrecht: Jeder zahlt seinen Anwalt selbst.
Was aber gilt, wenn der, der die Scheidung beantragt hat, sich einen Anwalt finanziell leisten kann, der andere aber nicht? Dann gibt es zwei Möglichkeiten für den anderen:
- Prozesskostenhilfe
- Prozesskostenvorschuss
Bei der Prozesskostenhilfe zahlt “Vater Staat” den Anwalt. Bei dem Prozesskostenvorschuss der andere Ehegatte! Ob in Ihrem Fall Prozesskostenvorschuss oder Prozesskostenhilfe angewendet wird, hängt zum einen davon ab, was der Betroffene beantragt und zum anderen davon, wie das Gericht über diese Anträge entscheidet. Ich habe erlebt, dass Gerichte Prozesskostenhilfe abgelehnt haben, weil die Möglichkeit bestand, einen Prozesskostenvorschuss zu erwirken. Ich habe Fälle erlebt, in denen Gerichte Prozesskostenhilfe bewilligt haben, obgleich die Voraussetzungen für Prozesskostenvorschuss vorlagen.
Was die Scheidung kostet? Lesen Sie dazu in diesem Fachbeitrag von mir.
4. Habe ich Nachteile, wenn ich keine Scheidung durchführe?
Ein Scheidungsverfahren ist unbequem und kostet Geld. Warum als nicht einfach verheiratet (und getrennt lebend) bleiben?
Es gibt beachtliche Nachteile:
- das Erbrecht des Ehegatten
- die Rechte des Ehegatten am Zugewinnausgleich
- die Rechte des Ehegatten beim Versorgungsausgleich / bei der Rente
- eine neue Eheschließung ist nicht möglich
Jeder sollte für sich abwägen, ob diese Nachteile hinnehmbar sind. Ansonsten ist eine Scheidung unumgänglich.
5. Kontaktaufnahme zum Anwalt?
Bei Interesse mailen Sie mir (tarneden@tarneden.de) oder rufen mich an: 0511. 220 620 60 (am besten werktags zwischen 10:00 – 12:00 sowie 15:00 – 17:00 Uhr.
Beratung: ab 75 € (auch telefonisch)
© Rechtsanwalt Rolf Tarneden