Gebrauchtwagen-Garantie: Bindung an eine Vertragswerkstatt ist unwirksam
Gebrauchtwagen-Garantie: Bindung an eine Vertragswerkstatt ist unwirksam
Der Bundesgerichtshof (BGH) hat heute entschieden (Urteil vom 25. September 2013 – VIII ZR 206/12), dass eine Haftungsbeschränkung in einer Gebrauchtwagen-Garantie unwirksam ist. Beim Kauf eines gebrauchten Fahrzeugs werden gelegentlich Garantieverträge für das Fahrzeug mitverkauft. In diesen Verträgen finden sich häufig Klauseln, die die Garantieansprüche des Käufers an die Durchführung der Wartungs-, Inspektions- und Pflegearbeiten in der Werkstatt des Verkäufers/Garantiegebers oder eine vom Hersteller anerkannten Vertragswerkstatt knüpft.
Der Bundesgerichtshof hat nunmehr klargestellt, dass eine solche Klausel den Käufer unangemessen benachteiligt und deshalb unwirksam ist. Der Anspruch aus dem Garantievertrag besteht somit auch dann, wenn die vertraglich vereinbarten Wartungen bzw. Inspektionen in einer freien Werkstatt durchgeführt worden sind.
Es ist allerdings zu beachten, dass diese Entscheidung des Bundesgerichtshofs nur für Gebrauchtwagen gilt. Bei Neuwagen kann nach der Rechtsprechung des BGH eine Werkstattbindung zulässig sein.
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