Fehlerhafte Errichtung einer PV-Anlage: Rechte des Anlagenbetreibers
Rechtsanwalt Horst-Oliver Buschmann
Solaranlagen sind hochwertige Wirtschaftsgüter. Der Vertrag über die Lieferung und Montage der Solaranlage regelt die Beziehungen zwischen Käufer und Verkäufer. Es kommt regelmäßig vor, dass die Solaranlage nicht termingerecht fertiggestellt wird oder nach der Inbetriebnahme mangelhaft ist. Hier stellt sich für den Anlagenbetreiber die Frage, welche Rechte er gegen den Installationsbetrieb hat und welches Vorgehen hier angeraten ist. Steht ihm ein Recht auf Mängelbeseitigung oder sogar auf Ersatz des defekten Bauteils zu? Wie lange können Gewährleistungsrechte geltend gemacht werden? Bestehen bei einer fehlerhaften Solaranlage nur Ansprüche gegen den Installationsbetrieb oder auch gegen den Hersteller der PV-Anlage?
Einzelheiten hierzu finden Sie in nachfolgendem Beitrag.
2. Wann verjähren Gewährleistungsrechte beim Kauf einer Solaranlage?
3. Referenzen: so haben Gerichte entschieden
4. Garantieansprüche gegen den Hersteller der PV-Anlage
1. Welche Gewährleistungsrechte bestehen, wenn die Anlage die Solaranlage fehlerhaft errichtet wurde?
Wenn die Solaranlage keinen Strom erzeugt, weil sie mangelhaft ist (die Solaranlage funktioniert aufgrund von Installationsfehlern nicht, einzelne Komponenten der Solaranlage sind defekt oder wird das Dach infolge der Montagearbeiten beschädigt), stehen dem Kunden gegen den Installationsbetrieb verschiedene abgestufte Gewährleistungsrechte zu.
Der Installationsbetrieb ist zunächst gesetzlich verpflichtet, den Mangel zu kostenfrei beseitigen. Zu den hiermit verbundenen Kosten zahlen auch die Kosten für Transport, Arbeit und Material. Der Kunde muss den Installationsbetrieb zur Reparatur auffordern und hierbei eine Frist zur Beseitigung des Mangels setzen.
Erfolgt innerhalb der gesetzten Frist keine Reparatur, kann der Kunde entscheiden, ob er die Anlage behalten oder vom Vertrag zurücktreten möchte.
Möchte er die Anlage behalten, kann er den Installationsbetrieb wahlweise auf Mängelbeseitigung verklagen oder eine Fremdfirma mit der Reparatur beauftragen. In diesem Fall kann der Käufer vom Installationsbetrieb die voraussichtlichen Reparaturkosten verlangen oder zunächst in Vorkasse treten und im Nachgang die Erstattung der Reparaturkosten verlangen. Hiervon ist allerdings abzuraten, da der Kunde das Kostenrisiko trägt, wenn der Installationsbetrieb zahlungsunfähig werden sollte.
Möchte der Kunde die Anlage nicht behalten, kann er den Rücktritt vom Vertrag erklären. In diesem Fall besteht ein Erstattungsanspruch hinsichtlich der bereits geleisteten Zahlungen Zug-um-Zug gegen Rückbau der Solaranlage.
2. Wann verjähren Gewährleistungsrechte beim Kauf einer Solaranlage?
Die Dauer der gesetzlichen Gewährleistung hängt maßgeblich davon ab, ob der Vertrag über die Lieferung und Montage einer Solaranlage als Kaufvertrag (mit Montageverpflichtung) oder als Werkvertrag einzuordnen ist. Je nach Einbausituation gilt eine gesetzliche Gewährleistungsfrist von zwei oder fünf Jahren.
Bei PV-Anlagen auf Dächern fallen die Entscheidungen der Gerichte unterschiedlich aus. Der VIII. Senat des BGH sah in seiner Entscheidung vom 09.10.2013 – VIII ZR 318/12) eine zweijährige Verjährungsfrist als zutreffend an. Die Photovoltaikanlage habe keine Funktion für das Gebäude und sei daher nicht für ein Bauwerk verwendet worden. Die Anlage diene eigenen Zwecken, nämlich der Erzeugung von Strom als weitere Einnahmequelle. Mangels Verbindung mit dem Erdboden sei es auch selbst kein Bauwerk. Damit greife die fünfjährige Verjährungsfrist hier nicht.
Der VII. Zivilsenat des BGH hat am 02.06.2016 (Az.: VII ZR 348/13) bei einer Dach-Photovoltaikanlage für eine Tennishalle abweichend einen Werkvertrag und die 5-jährige Verjährungsfrist angenommen. Dies ist dann der Fall, wenn das Werk in der Errichtung oder grundlegenden Erneuerung eines Gebäudes besteht, das Werk in das Gebäude fest eingefügt wird und dem Zweck des Gebäudes dient.
Es regelmäßig eine Einzelfallentscheidung, ob Werk- oder Kaufvertragsrecht angenommen wird. Es kommt darauf an, wo der Schwerpunkt der Leistung liegt (Lieferung oder Montage) und ob eine individuelle Anpassung an die Wünsche des Bestellers erforderlich ist. Zudem ist das Wertverhältnis von Lieferung und Montage zu berücksichtigen. d.h. es kommt darauf an, welche Leistungen bei gebotener Gesamtbetrachtung dem Vertrag sein Gepräge geben.
Ebenso wird die Einordnung als Bauwerk weiterhin von Gerichten unterschiedlich beurteilt. Bezüglich der Einordnung als Bauwerk wird die Art der Montage durchaus eine Rolle bei der Beurteilung durch die Gerichte spielen (Festigkeit der Verbindung, Sturm- und Windsicherheit, Eingriff in die Gebäudesubstanz).
3. Referenzen: so haben Gerichte entschieden
OLG Frankfurt/Main, Urteil vom 06.05.2019 – Az.: 29 U 199/16
Der Entscheidung des OLG Frankfurt/Main lag folgender Sachverhalt zugrunde:
Der Auftraggeber beauftragte den Auftragnehmer mit der Errichtung einer Photovoltaikanlage auf einem Garagendach beauftragt hatte. Nach der Installation wies das Dach Undichtigkeiten auf, weshalb es zu Feuchtigkeitsschäden in der Garage gekommen war.
Der Auftraggeber verlangte vom Werkunternehmer die für die Reparatur des Daches anfallenden Kosten sowie Schadensersatz für bereits getätigte Arbeiten für die Beseitigung des Nässeschadens.
Das OLG Frankfurt/Main hat entschieden, dass der Auftragnehmer seine Hinweispflicht verletzt habe. Er habe vor der Installation der Photovoltaikanlage dafür Sorge zu tragen, dass zur Herstellung des Werkes nur solche Sachen verwendet werden dürfen, die die erforderliche Eignung aufweisen. Der Auftragsnehmer hätte daher die zu errichtende Photovoltaikanlage mit der bestehenden Dacheindeckung und Dachabdichtung abstimmen müssen. Hierbei hätte ihm auffallen müssen, dass der Dachneigungswinkel zu gering und die Unterspannbahn marode gewesen sei. Es hätte daher eines regenwasserbeständigen Dachaufbaus als Trägermedium für das Gestell der Photovoltaikanlage bedurft, was vorliegend nicht gegeben war und weshalb die Anlage als funktionsuntauglich und damit mangelhaft anzusehen war. Da er dies unterlassen wurde, hafte der Auftragnehmer auf Schadensersatz für die De- und Remontage der Photovoltaikanlage und auch für die Kosten betreffend die Beseitigung des entstandenen Nässeschadens.
Landgericht Bielefeld, Urteil vom 18.04.2023 – 5 O 149/22
Der Entscheidung des Landgericht Bielefeld lag folgender Sachverhalt zugrunde:
Eine Fachfirma hatte zwei Photovoltaikanlagen installiert. Der Kunde rügte verschiedene Mängel an den Solaranlagen, die nicht den vertraglichen Vereinbarungen und technischen Normen entsprachen. Ein Sachverständiger fest, dass Solarkabel und Stecker unzulässig verlegt wurden, Dehnungsfugen nicht eingehalten wurden, Wechselrichter fehlerhaft installiert wurden und die Anlagen eine unzureichende Leistung erbrachten.
Wegen dieser Mängel verweigerte der Kunde die Abnahme der Anlagen und verlangte die Beseitigung der Mängel. Außerdem forderte er Schadensersatz für Ertragsausfälle von der Solarfirma.
Das Landgericht verurteilte die Solarfirma, alle genannten Mängel an beiden Anlagen zu beheben.
Da die Anlagen nicht so leistungsstark waren wie vereinbart, führte dies zu finanziellen Verlusten des Kunden. Hierfür muss die Firma Schadensersatz zahlen.
OLG München, Urteil vom 11.12.2014 – 14 U 345/14
Der Entscheidung des OLG München lag folgender Sachverhalt zugrunde:
Der Kläger machte gegen die Beklagte mit der Klage Schadensersatz geltend, weil die ihm Photovoltaikanlage nach der Inbetriebnahme nicht den prognostizierten Ertrag erzielt hat und mit erheblicher Wahrscheinlichkeit auch in den Folgejahren nicht erzielen wird. Der im Vergleich zu der Prognose erzielte bzw. zu erwartende Minderertrag ist darauf zurückzuführen, dass die Beklagte bei der Prognoseberechnung von Parametern, insbesondere hinsichtlich Dachneigung und Dachausrichtung ausgegangen ist, die nicht den tatsächlichen Gegebenheiten des Dachs entsprechen, auf dem die Photovoltaikanlage vom Kläger montiert worden ist.
Das OLG München verurteilte die Beklagte zur Zahlung von Schadensersatz in Höhe des Minderertrags, da es sich bei dem Energieertrag der streitgegenständlichen PV-Anlage um eine zwischen den Vertragsparteien vereinbarte „Beschaffenheit“ der Anlage handelt. Zwar hatten Käufer und Verkäufer im Kaufvertrag nicht ausdrücklich einen bestimmten Mindestertrag vereinbart. Weil aber der Verkäufer seinem Angebot eine eigene Prognoseberechnung beigefügt hatte, durfte der Käufer nach Ansicht des Gerichts darauf vertrauen, dass die Anlage den prognostizierten Ertrag tatsächlich erbringen wird, zumal der zu erwartende Ertrag der Solaranlage „einen für die Kaufentscheidung erheblichen, wenn nicht gar den kaufentscheidenden Umstand“ darstelle.
4. Garantieansprüche gegen den Hersteller der PV-Anlage
Ist die Solaranlage fehlerhaft, bestehen neben den Gewährleistungsansprüchen gegen den Installationsbetrieb zumeist auch Garantieansprüche gegen den Hersteller der Solaranlage. Die Garantien unterscheiden zwischen einer Produktgarantie und einer Leistungsgarantie. Mit einer Produktgarantie wird dem Käufer zugesichert, dass das erworbene Produkt für eine festgelegte Zeitspanne frei von Mängeln bleibt oder im Falle eines Defekts repariert beziehungsweise durch ein mangelfreies Produkt ersetzt wird. Da es sich bei einer Garantie um eine freiwillige Leistung des Herstellers handelt, kann der Zeitraum für die einzelnen Komponenten einer Photovoltaikanlage vom Hersteller unterschiedlich bestimmt werden.
In der Regel bieten die Hersteller von Solarmodulen Produktgarantien zwischen fünf und zehn Jahren an. Für Wechselrichter von Photovoltaikanlagen gibt es oft einen Garantiezeitraum von zwei bis fünf Jahren.
Da bei Solarmodulen eine natürliche Alterung und damit verbundene Leistungsminderung üblich ist, bieten die Hersteller eine sogenannte Leistungsgarantie an.
Bei der Leitungsgarantie handelt es sich um eine Garantie auf die Nennleistung der Solarmodule. Die vereinbarten Garantiezeiten sind meist nach Leistung gestaffelt.
Üblich ist eine Garantiezeit von zehn Jahren über eine Leistung von 90 %. Für weitere zehn bis fünfzehn Jahre garantiert die Photovoltaik Garantie dann eine Leistung von 80 % der Nennleistung. Insgesamt umfasst die Garantiezeit dann zwischen 20 und 25 Jahre.
Beratung: ab 80,00 €, Details hier
Vertretung:
Kalkulieren Sie folgende Kosten (Grundpreis)für Mandate dieser Art bei einem angenommenen Streitwert von 5.000,00 €:
Eigene Anwaltskosten außergerichtlich: 540,50 €
Eigene Anwaltskosten nur Gerichtsverfahren: 1.017,45 €
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