Falsche Angabe zur Scheckheftpflege, Rücktritt vom Autokaufvertrag möglich?
Rechtsanwalt Horst-Oliver Buschmann
Ein lückenlos geführtes Scheckheft (Serviceheft) ist beim Autoverkauf ein bedeutender Faktor, da hierdurch der Verkaufspreis gesteigert werden kann. Deswegen stellen gerade Privatverkäufer häufig heraus, dass ihr Fahrzeug scheckheftgepflegt sei. Eine ordnungsgemäß betriebene Scheckheftpflege gewährleistet, dass alle erforderlichen Arbeiten nach Herstellervorgaben durchgeführt worden sind.
Stellt sich später heraus, dass das am Fahrzeug nicht alle Inspektionen (lückenlos) durchgeführt worden sind, kann dies einen Mangel begründen, der zum Rücktritt vom Kaufvertrag berechtigt. So hat das OLG Hamm (Urteil vom 13.11.2014 – Az.: 2 U 58/14) den Verkäufer verurteilt, das Fahrzeug wegen eines nicht lückenlos geführten Scheckhefts zurückzunehmen und den Kaufpreis zu erstatten.
1. Wann haftet der Verkäufer bei falschen Angaben zur Scheckheftpflege?
2. Wie hat das OLG Hamm (Urteil vom 13.11.2014 – Az.: 2 U 58/14) seine Entscheidung begründet?
3. Chancen und Risiken bei der rechtlichen Geltendmachung
1. Wann haftet der Verkäufer bei falschen Angaben zur Scheckheftpflege?
Wer ein ausdrücklich als „scheckheftgepflegt“ gekennzeichnetes Fahrzeug erwirbt, kann im Allgemeinen erwarten, dass die vom Hersteller vorgeschriebenen Inspektionen von einer hierzu autorisierten Fachwerkstatt durchgeführt und im Serviceheft eingetragen worden sind.
Die Scheckheftpflege eines Fahrzeuges stellt damit eine Beschaffenheit dar, da sie ein wertbildender Faktor des Fahrzeugs und damit eine Eigenschaft des Fahrzeugs ist. Ist im Kaufvertrag eine Vereinbarung getroffen worden, dass das Fahrzeug „scheckheft“ gepflegt sei und trifft dies tatsächlich nicht zu, kann dies einen Mangel darstellen. In diesem Fall kann der Käufer den Rücktritt vom Kaufvertrag erklären. Eine vorherige Aufforderung zur Mängelbeseitigung ist nicht notwendig, da sich ausgelassene Wartungstermine nicht nachholen lassen.
2. Wie hat das OLG Hamm (Urteil vom 13.11.2014 – Az.: 2 U 58/14) seine Entscheidung begründet?
Der Verkäufer hatte das Fahrzeug als „scheckheftgepflegt“ beworben. Auch im Kaufvertrag fand sich der Hinweis auf eine Scheckheftpflege. Tatsächlich war das Scheckheft nicht lückenlos; zwei fällige Inspektionen waren im Scheckheft nicht dokumentiert.
Aus Sicht des OLG Hamm dürfe der Käufer bei einem als „scheckheftgepflegt“ beworbenen Fahrzeug berechtigterweise erwarten, dass die herstellerseitig vorgeschriebenen Wartungsintervalle eingehalten und die entsprechenden Wartungsarbeiten in einer autorisierten Fachwerkstatt durchgeführt worden sind. Die unvollständige Scheckheftpflege stellt ein Abweichen von der vertraglich vereinbarten Fahrzeugbeschaffenheit und damit einen Mangel dar.
Aufgrund der nicht lückenlos durchgeführten Inspektionen verurteilte das OLG Hamm den Verkäufer zur Rücknahme des Fahrzeugs und Rückzahlung des Kaufpreises von rund 10.000 EUR.
3. Chancen und Risiken bei der rechtlichen Geltendmachung
Darin liegen die Chancen:
Ist im Kaufvertrag vereinbart, dass das Fahrzeug „scheckheft“ gepflegt sei, stellt dies eine Beschaffenheitsvereinbarung dar. Ist das Fahrzeug tatsächlich nicht „scheckheftgepflegt“, stellt dies einen Mangel dar. Der Käufer kann den Rücktritt vom Kaufvertrag erklären und das Fahrzeug zurückgeben. Auf eine etwaigen vollständigen Haftungsausschluss kann sich der Verkäufer in diesem Fall nicht berufen. Wusste der Verkäufer, dass das Fahrzeug nicht (lückenlos) scheckheftgepflegt war und hat er die Scheckheftpflege dem Käufer dennoch ausdrücklich versichert, kommt auch eine Anfechtung des Kaufvertrag wegen arglistiger Täuschung in Betracht.
Darin liegen die Risiken:
Findet sich der Hinweis „scheckheftgepflegt“ lediglich in einem Inserat und nicht im späteren Kaufvertrag wieder, ist die Rechtslage nicht ganz eindeutig. So vertreten Gerichte teilweise die Auffassung, dass ein Verkäufer dem Käufer vor Vertragsschluss eindeutig mitteilen müsse, dass das Auto tatsächlich nicht „scheckheftgepflegt“ ist. Unterlässt er dies, sei er an seine Angaben im Inserat gebunden. Etwas anderes könne jedoch dann in Betracht kommen, wenn die fehlende lückenlose Scheckheftpflege für den Käufer mit zumutbarem Aufwand erkennbar war. Hier könnte einem Käufer vorgehalten werden, dass er einen Blick in das Scheckheft hätte werfen können. Folgt man dieser Ansicht, ist keine Beschaffenheitsvereinbarung anzunehmen. Ein Privatverkäufer kann sich in diesem Fall auf einen Gewährleistungsausschluss berufen, auch wenn das Fahrzeug eigentlich mangelhaft ist.
Weitere Einzelheiten zum Vorgehen bei falschen Fahrzeugangaben in seinem Inserat finden Sie meinem Beitrag Rücktritt vom Kaufvertrag (Kauf von Privat)
Gesamtbewertung:
Ist die „Scheckheftpflege“ im Kaufvertrag vereinbart und ist das Serviceheft nicht lückenlos, kann der Verkäufer den Rücktritt vom Kaufvertrag erklären. Die Rechtslage ist in diesem Fall für den Käufer äußerst günstig.
Findet sich der Hinweis auf ein “scheckheftgepflegtes“ Fahrzeug lediglich im Inserat und nicht im Kaufvertrag, ist die Rechtslage weniger eindeutig. Unter anderem könnte man dem Käufer vorhalten, dass er sich über die durchgeführten Inspektionen durch Einsicht in das Serviceheft selbst hätte informieren können. Ob sich ein Käufer hierauf verweisen lassen muss, ist eine Frage des Einzelfalls.
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