Erteilung der Aufenthaltserlaubnis nach visumsfreier Einreise nach Deutschland?
Rechtsanwalt Rolf Tarneden
Die Aufenthaltserlaubnis nach visumsfreier Einreise zu erhalten, ist nur unter bestimmten Voraussetzungen möglich. Visumsfreie Einreise bezeichnet, dass aus vielen Ländern der Welt (z.B. Ukraine, Serbien, Albanien, Mexiko, Brasilien, Argentinien…) eine Einreise nach Deutschland ohne Besuchsvisums für die Dauer bis zu 90 Tagen möglich ist. Einmal in Deutschland eingereist, stellt sich oft die Frage, ob in Deutschland die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis beantragt werden kann.
1. Aus welchen Ländern ist eine visumsfreie Einreise für 90 Tage möglich?
2. Wie kann ich berechnen, ob die 90 Tage schon abgelaufen sind?
3. Verlängerung der 90 Tage um weitere 3 Monate?
4. Wann wird eine Aufenthaltserlaubnis erteilt nach visumsfreier Einreise?
5. Was kostet der Anwalt? Kontaktaufnahme zum Anwalt?
1. Aus welchen Ländern ist eine visumsfreie Einreise für 90 Tage möglich?
Aus vielen, z.B. die Balkanländer Montenegro, Albanien, Bosnien, Serbien. Dazu komme die Ukraine. Dann Mittel- und Südamerika, z.B. Mexiko, Argentinien, Brasilien. Eine Übersicht über die Staatenliste finden Sie hier.
Rechtsgrundlage ist die Verordnung (EU) 2018/1806 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. November 2018.
2. Wie kann ich berechnen, ob die 90 Tage schon abgelaufen sind?
Es gibt Fälle, in denen es wichtig ist, zu errechnen, ob die 90 Tage innerhalb von 180 Tagen bereits abgelaufen sind. Sie finden hier eine Berechnungsmöglichkeit.
3. Verlängerung der 90 Tage um 3 Monate?
Eine kurzfristige Verlängerung bietet sich an, wenn nach der Einreise Umstände eingetreten sind, die eine Ausreise unzumutbar machen. Das können folgende Umständen sein:
- Ausländer verletzt sich z.B. bei einem Unfall und liegt im Krankenhaus
- Komplikationen bei einer Schwangerschaft, Frühgeburt
- coronabedingte Ausreiseschwierigkeiten (z.B. kein Schiffsverkehr, Flugverkehr)
Rechtsgrundlage ist § 40 AufenthV. Dieser regelt, dass für maximal weitere 90 Tagen eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden kann, wenn
1. ein Ausnahmefall im Sinne des Artikels 20 Abs. 2 des Schengener Durchführungsübereinkommens (SDÜ) vorliegt und
2. der Ausländer im Bundesgebiet keine Erwerbstätigkeit mit Ausnahme der in § 17 Abs. 2 genannten Tätigkeiten ausübt.
Art. 20 SDÜ normiert eine allgemein gehaltene Vorschrift. Nach Art. 20 Abs. 2 SDÜ kann “in Ausnahmefällen oder in Anwendung der Bestimmungen eines bilateralen Abkommens, das bereits vor dem Inkrafttreten dieses Übereinkommens zustande gekommen ist, über drei Monate hinaus” die Aufenthaltserlaubnis erteilt werden.
4. Wann wird eine Aufenthaltserlaubnis erteilt nach visumsfreier Einreise?
Dieser Fall ist der schwierigste. Vorab. Ich habe in etlichen Fällen Aufenthaltserlaubnisse aus dem Inland nach visumsfreier Einreise erstritten, z.B. zum Ehegattennachzug, zum Nachzug zum ungeborenen Kind, zum Nachzug zum deutschen Kind, zur Arbeitsaufnahme…
Alle Fälle erforderten eine hohen Begründungsaufwand. Am einfachsten sind die Fällen, in denen die Umstände, die den Antrag auf Erteilung der Aufenthaltserlaubnis rechtfertigen, erst nach der Einreise eingetreten sind.
Schwieger ist es, wenn diese Gründe schon vorher vorlagen.
Allen Fällen gemein ist in der Regel, dass die Erteilung der Aufenthaltserlaubnis im Inland nur dann in Betracht kommt, wenn die Ausreise und Visumsantragstellung bei der Deutschen Botschaft nicht zumutbar ist. Dies ist v.a. dann der Fall, wenn
- der Ausländer nicht reisefähig ist
- die Deutsche Auslandsvertretung geschlossen ist (z.B. wegen Corona)
- eine Ausreise unzumutbar ist (z.B. wenn familiäre Belange vorgehen, beispielsweise die Fürsorgepflicht für eine Kind kurz nach der Geburt)
- …
Alle diese Fälle sind Einzelstücke und lassen sich nicht verallgemeinern. In jedem Fall ist eine genaue Analyse des Einzelfalles unerlässlich. Vertrauen Sie auf meine Erfahrung aus bald 20 Jahren Berufstätigkeit im Migrationsrecht.
5. Was kostet der Anwalt? Kontaktaufnahme zum Anwalt?
Beratung: ab 75 €
Vertretung: ab 600 €, je nach Fall ggf. auch erheblich teurer.
Erfahrungsgemäß ist eine gründliche Beratung nötig, um die Chancen einzuschätzen. Erst dann kann ich den Aufwand und die Kosten taxieren. Bei Interesse mailen Sie mir oder rufen durch: 0511. 220 620 60 (am besten werktags 10:00 – 12:00 und 15:00 – 17:00 Uhr).
© Rechtsanwalt Rolf Tarneden