Einbürgerung mit befristeter Aufenthaltserlaubnis oder besser mit Niederlassungserlaubnis?
Rechtsanwalt Rolf Tarneden
Einbürgerung mit befristeter Aufenthaltserlaubnis? Nach dem Gesetz reicht eine befristete Aufenthaltserlaubnis eigentlich aus. Mit einer Niederlassungserlaubnis ( = unbefristete Aufenthaltserlaubnis) ist ein Einbürgerungsverfahren aber erfahrungsgemäß deutlich einfacher. Immer wieder werden Einbürgerungsanträge gestellt in der Hoffnung, Probleme mit der Aufenthaltserlaubnis oder Probleme beim Pass / Reisepass / Ausweisersatz zu lösen. Das gelingt meist nicht. Daher empfehle ich generell, zunächst die Niederlassungserlaubnis zu erlangen und erst dann die Einbürgerung. Warum klärt dieser Beitrag.
1. Genügt ein befristeter Aufenthaltstitel für die Einbürgerung?
2. Warum ist die Einbürgerung mit einer Niederlassungserlaubnis einfacher?
3. Was macht die Einbürgerungsstelle, wenn ein Antrag auf Einbürgerung gestellt wird?
5. Anwaltskosten? Kontaktaufnahme zum Anwalt
1. Genügt ein befristeter Aufenthaltstitel für die Einbürgerung?
In bestimmten Fällen genügt eine befristete Aufenthaltserlaubnis. Eine Niederlassungserlaubnis ist nicht unbedingt erforderlich. Ein befristeter Aufenthaltstitel genügt aber nur in bestimmten Fällen, Beispiele:
Mit einer befristeten Aufenthaltserlaubnis zum Studium (§ 16b AufenthG) ist eine Einbürgerung unmöglich.
Mit einer befristeten Aufenthaltserlaubnis zum Ehegattennachzug (§ 28 AufenthG) ist eine Einbürgerung dagegen möglich.
Mein Tipp: Informieren Sie sich unbedingt, ob mit Ihrer befristeten Aufenthaltserlaubnis eine Einbürgerung dem Grunde nach möglich ist!
2. Warum ist die Einbürgerung mit einer Niederlassungserlaubnis einfacher?
Die Voraussetzungen für die Erteilung der Niederlassungserlaubnis ähneln denen der Einbürgerung. Allerdings benötigen Verfahren zur Erteilung der Niederlassungserlaubnis in aller Regel viel weniger Zeit als Einbürgerungsverfahren. Wer also vordergründig ein unbefristetes Aufenthaltsrecht wünscht, erreicht dieses Ziel über die Niederlassungserlaubnis einfacher und schneller als über die Einbürgerung.
Daher kann man als Faustformel sagen: Wer eine Niederlassungserlaubnis erhalten wird, wird bei unveränderten Verhältnissen in der Regel auch eingebürgert. Dies gilt insbesondere dann, wenn die Niederlassungserlaubnis in den letzten drei Jahren vor dem Einbürgerungsantrag erteilt wurde.
3. Was macht die Einbürgerungsstelle, wenn ein Antrag auf Einbürgerung gestellt wird?
Die Einbürgerungsstelle zieht die Ausländerakte bei. Aus Sicht der Einbürgerungsstelle stellt sich immer die Frage, warum der Antragsteller sogleich die Einbürgerung beantragt und nicht zunächst die Niederlassungserlaubnis. Daher wird von der Einbürgerungsbehörde als erstes die Ausländerakte eingesehen. Das ist vielen nicht klar. Etliche Mandanten berichteten mir, dass sie davon ausgegangen sind, dass sofort die Einbürgerung geprüft wird. Die Einbürgerung wird aber erst dann geprüft, wenn die Ausländerakte beigezogen und ausgewertet wurde und sich keine Bedenken gegen eine Einbürgerung ergeben haben. Bei Inhabern einer Niederlassungserlaubnis ist dieser Schritt schnell und einfach! Darin liegt der entscheidende Vorteil der Niederlassungserlaubnis im Einbürgerungsverfahren.
Wichtig: Die Voraussetzungen zur Erteilung einer befristeten Aufenthaltserlaubnis und zur Einbürgerung unterscheiden sich stark. Anders als bei der Besitzern der Niederlassungserlaubnis ist daher es aus Sicht der Einbürgerungsstelle alles andere als sicher, ob die Einbürgerung überhaupt erfolgen wird.
4. Faustformel: Die Einbürgerung ist in aller Regel ungeeignet, Probleme bei Aufenthaltserlaubnis oder Passangelegenheiten zu lösen!
Hier zwei Fälle:
- Beispiel 1: ein Mandant hatte von der Ausländerstelle mehrere Jahre keinen Reiseausweis für Ausländer erhalten. Er besaß eine befristete Aufenthaltserlaubnis. Sodann wollte er einen Einbürgerungsantrag stellen, weil er den ungeklärten Zustand mit dem Reiseausweis für Ausländer nicht mehr ertragen konnte. Ich riet ihm, zunächst das Problem mit dem Reiseausweis für Ausländer zu lösen, sodann die Niederlassungserlaubnis zu beantragen und danach die Einbürgerung.
- Beispiel 2: ein Mandant besaß einen befristeten Aufenthaltstitel. Aus beruflichen Gründen wollte er unbedingt ein unbefristetes Aufenthaltsrecht. Er stellte einen Einbürgerungsantrag. Als über diesen nach einem Jahr nicht entschieden war, kam er in mein Büro und fragte, ob die Einbürgerung beschleunigt werden kann. Auch hier war es nahe liegend, zunächst die Niederlassungserlaubnis zu beantragen. Bitte beachten Sie, dass Einbürgerungsverfahren meist deutlich länger dauern als Verfahren auf Erteilung der Niederlassungserlaubnis. Zudem ist es leichter, die Niederlassungserlaubnis zu erhalten. Zwar ähneln sich die Voraussetzung für die Einbürgerung und die Erteilung der Niederlassungserlaubnis, aber die Erteilung der Niederlassungserlaubnis ist etwas leichter.
Wenn Sie die Einbürgerung mit einem befristeten Aufenthaltstitel beantragen möchten, empfehle ich unbedingt eine Beratung. Vertrauen Sie auf meine über 20 Jahre Erfahrung im Einbürgerungsrecht.
Beratung: ab 82,50 €
Vertretung in diesen Fällen: ab 1.500,00 €
© Rechtsanwalt Rolf Tarneden