Einbürgerung erfolgt trotz 3-jähriger Unterbrechung des Aufenthaltes in Deutschland
In dem Fall hatte die Mandantin Aufenthaltszeiten in Deutschland von 1998 bis 2004 (6 Jahre). Von 2004 bis 2014 hielt sich die Mandantin im Ausland auf. Im Anschluss daran erfolgte 2014 bis 2019 (5 Jahre) der erneute Aufenthalt in Deutschland. Sodann beantragte sie die Einbürgerung. Somit lagen 6 Jahre Aufenthalt in Deutschland (1998-2004) vor und 5 Jahre (2014 bis 2019), insgesamt also 11 Jahre, Problem: Die Einbürgerung verlangt in der Regel einen durchgehenden Aufenthalt von 8 Jahren, woran es hier fehlte, weil die 5 und 6 Jahre jeweils weniger als 8 Jahre sind und durch einen mehrjährigen Auslandsaufenthalt (2004-2014) unterbrochen wurden. Die Mandantin hatte allerdings in der Summe 11 Jahre Aufenthalt in Deutschland (= 5 + 6 Jahre). Die begehrte Einbürgerung wollte die Einbürgerungsstelle zunächst ablehnen mit der Begründung, dass ein 8-jähriger durchgehender Aufenthalt fehle. Ich berief mich für den Mandantin darauf, dass der Voraufenthalt (1998-2004) zugunsten der Mandantin anrechenbar sei. In einem sorgfältig geführten Verwaltungsverfahren trug ich zugunsten der Mandantin gegenüber der Einbürgerungsstelle die Gründe, die für eine Anrechnung sprechen, vor. Die Einbürgerungsstelle war davon überzeugt. Inzwischen ist die Einbürgerung vollzogen. Wird in Ihren Einbürgerungsverfahren auch ein Voraufenthalt nicht angerechnet? Dann setzen Sie sich gern mit mir in Verbindung.