Einbürgerung aus dem Ausland, § 14 StAG
Eine Einbürgerung aus dem Ausland ist eine seltene Spezialität im Einbürgerungsrecht. Denn eine Einbürgerung erfordert in alle Regel, dass der Betroffene sich auch in Deutschland aufhält. Es gibt aber Fälle, in denen sich Einbürgerungsbewerber zwar nicht in Deutschland aufhalten, aber dennoch eine Einbürgerung gerechtfertigt ist. Wann dies der Fall ist, klärt dieser Beitrag.
1. Unter welchen Voraussetzungen ist eine Einbürgerung aus dem Ausland möglich?
2. Gibt es einen Rechtsanspruch auf Einbürgerung aus dem Ausland?
3. Welche Behörde entscheidet über die Einbürgerung aus dem Ausland?
4. Kontaktaufnahme zum Anwalt, Anwaltskosten
1. Unter welchen Voraussetzungen ist eine Einbürgerung aus dem Ausland möglich?
Eine Einbürgerung ist möglich, wenn „Bindungen an Deutschland bestehen, die eine Einbürgerung rechtfertigen“. Dies erfordert zweierlei. Ein öffentliches Interesse an der Einbürgerung (a) sowie besondere Bindungen an Deutschland (b).
a) Öffentliches Interesse
Der immer zitierte Musterfall ist: Ein deutsche Diplomat ist mit einer ausländischen Frau verheiratet. Im Diplomatendienst ist er im Interesse der Bundesrepublik Deutschland tätig und hält sich im Ausland (mit seiner Frau auf). Würden die Eheleute in Deutschland leben, wäre eine Einbürgerung möglich. Die Ehefrau soll aber nicht „um die Einbürgerung gebracht werden“, weil sie mit einem deutschen Diplomaten verheiratet ist. Sie könnte daher eingebürgert werden.
Denkbar ist auch eine Tätigkeit für eine deutsche Firma im Ausland.
Im Kern ist aber wichtig, dass die Bundesrepublik Deutschland ein Interesse – so genanntes öffentliches Interesse – an der Einbürgerung hat. Sind die Gründe für die Einbürgerung allein privater Natur, hat diese Einbürgerung keine Aussicht auf Erfolg.
b) Bindungen an Deutschland
Die Bindungen an Deutschland können wie folgt aussehen:
• Voraufenthaltszeit in Deutschland
•Tätigkeiten im deutschen Interesse (also Auslandsaufenthalt für deutsche Firma, Auslandsaufenthalt als Diplomatenehegatte, s.o.)
• Verwandte in Deutschland
• regelmäßige Besuche in Deutschland
•…
2. Gibt es einen Rechtsanspruch auf Einbürgerung aus dem Ausland?
Nein, die Entscheidung über eine Einbürgerung steht im Ermessen der Behörde. Das ist sehr wichtig. Bei Ermessensentscheidungen ist daher besonders großes Gewicht auf die Antragstellung zu legen, also die Gründe besonders sorgfältig und umfassend darzustellen, um positiven Einfluss auf die Ermessenentscheidung zu nehmen.
3. Welche Behörde entscheidet über die Einbürgerung aus dem Ausland?
Zuständige Behörde für den Antrag ist das Bundesverwaltungsamt.
4. Kontaktaufnahme zum Anwalt, Anwaltskosten
Bei Interesse mailen (tarneden@tarneden.de) Sie mir.
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© Rechtsanwalt Rolf Tarneden