Ehegattennachzug erstritten nach Ablehnung wegen angeblicher Falschangaben, VG Berlin, Az.: VG 5 K 214.18 V
Der Visumsantrag des nachzugswilligen Ehegatten wurde abgelehnt mit der Begründung, der Betroffene habe Falschangaben gemacht, um das Visum zu erlangen. Tatsächlich ermöglicht das Gesetz, einen Visumsantrag abzulehnen, wenn falsche Angaben gemacht wurden. In dem Fall ergab die nähere Prüfung des Visumsantrages, dass dieser Ausfüllhinweise auf deutsch und englisch erhielt, nicht aber in dem Land der Herkunft (ein Balkanstaat). Wir argumentierten, dass man nicht zu streng sein darf, wenn ein Mensch ein Formular ausfüllt in einer Sprache, die er nicht spricht. Zudem machten wir geltend, dass die Umstände, die angeblich verschwiegen wurden, aus Sicht der Mandantschaft der Deutschen Botschaft bereits bekannt waren. Was schon bekannt ist, kann aber nicht verschwiegen werden. Wir konnten das Auswärtige Amt im Verwaltungsprozess von unserer Sichtweise überzeugen. Das Visum ist zwischenzeitlich erteilt.