E-Auto: Garantie Hochvoltbatterie
Rechtsanwalt Horst-Oliver Buschmann
Die Hersteller von E-Autos geben den Käufern eines neuen E-Autos für die Haltbarkeit des wohl wichtigsten Bauteils, die Hochvoltbatterie, mehrjährige Garantien.
Für den Käufer eines E-Autos ist die Haltbarkeit der Batterie von überragendem Interesse, da diese über die Jahre einem natürlichen Verschleiß unterliegt und damit einen unmittelbaren Einfluss auf die Reichweite hat.
Welchen Inhalt haben die Garantien der Hersteller? Wo ist der Unterschied zur gesetzlichen Gewährleistung und welche Rechte hat der Käufer, wenn die im täglichen Fahrbetrieb erzielbare Reichweite von der vom Hersteller beworbenen Reichweite abweicht?
Mehr dazu erfahren Sie in meinem nachfolgenden Beitrag.
1. Welche Garantie gibt es für Hochvoltbatterien bei E-Autos?
2. Gibt es auch Gewährleistungsansprüche für fehlerhafte Hochvoltbatterien?
3. Welche Rolle spielt das Batteriezertifikat beim Neuwagen? Welche beim Gebrauchtwagen?
4. Liegt ein Mangel vor, wenn ein Neuwagen nur 300 km weit fährt statt – wie beworben – 400 km?
1. Welche Garantie gibt es für Hochvoltbatterien bei E-Autos?
Die Hersteller von E-Autos geben als Garantiegeber recht großzügige Versprechen auf die Lebensdauer der Antriebsbatterien (Hochvoltbatterie) in ihren E-Autos. Die Garantiedauer beträgt zumeist 8 Jahre bzw. 160. 000 km (je nachdem, welches Ereignis zuerst eintritt). So gewähren die Hersteller dem Käufer eines fabrikneuen E-Autos eine Garantie für die Hochvoltbatterie hinsichtlich aller Mängel in Werkstoff und Werkarbeit. Zudem versprechen die Hersteller, dass die Batterie am Ende der Garantiezeit noch eine Mindestkapazität hat. Diese garantierte Mindestkapazität beträgt zumeist 70 % von der ursprünglichen Kapazität.
Liegt die Batteriekapazität beispielsweise nach 7 Jahren und einer Fahrtstrecke von weniger als 160.000 km unter den 70 %, kann der Fahrzeugeigentümer gegen den Hersteller Mängelbeseitigungsansprüche aus der Garantie geltend machen. In den Garantiebedingungen wird regelmäßig festgelegt, dass sich die Mängelbeseitigung bei einem Garantiefall auf die kostenlose Beseitigung des Mangels beschränkt. Weitergehende Rechte, wie der Rücktritt vom Kaufvertrag, werden regelmäßig ausgeschlossen.
Der Vorteil der Garantie liegt für den Fahrzeugbesitzer darin, dass sie deutlich länger ist als die gesetzliche Gewährleistung. Diese beträgt bei Neufahrzeugen zwei Jahre, bei Gebrauchtfahrzeugen ein Jahr ab Übergabe.
Da es sich bei einer Garantie um eine freiwillige Leistung des Herstellers handelt, legt dieser in seinen Garantiebedingungen fest, wann ein Garantiefall vorliegt. Zu diesen Bedingungen gehört beispielsweise, dass das E-Auto rechtzeitig und regelmäßig nach Herstellervorschrift gewartet werden muss.
Eine Garantieleistung für Hochvoltbatterien ist zudem ausgeschlossen, wenn die Fehlfunktion oder der übermäßige Verlust des Batterieenergieinhaltes dadurch entstanden ist, dass die Hochvoltbatterie aus dem Fahrzeug entfernt, unsachgemäß geöffnet oder nicht mehr im Verbund mit dem Fahrzeug betrieben wird oder die Vorschriften über den Betrieb, die Behandlung und Pflege des Fahrzeugs (insbesondere die Pflegehinweise für das Laden und den Ladezustand der Hochvoltbatterie), die sich aus der dem Fahrzeug beigefügten Betriebsanleitung ergeben, nicht befolgt worden sind.
2. Gibt es auch Gewährleistungsansprüche für fehlerhafte Hochvoltbatterien?
Neben der freiwilligen Herstellergarantie hat der Käufer eines E-Autos gegen den Verkäufer die gesetzlichen Gewährleistungsansprüche, falls sich innerhalb der Gewährleistungszeit ein Sachmangel am Fahrzeug zeigt.
Die Gewährleistungsansprüche und Ansprüche aus der Garantie sind voneinander unabhängig. Das bedeutet, dass der Käufer ein Wahlrecht hat, ob er sich wegen eines Mangels an der Batterie an den Verkäufer (gesetzliche Gewährleistung) oder an den Hersteller (Garantie) wendet.
Der Vorteil der Garantie, sofern die Garantiebedingungen erfüllt sind, liegt darin, dass die Garantiezeit erheblich länger ist als die gesetzliche Gewährleistungsdauer. Die gesetzliche Gewährleistungsdauer beträgt zwei Jahre bei Neufahrzeugen bzw. ein Jahr bei Gebrauchtfahrzeugen, wohingegen die Herstellergarantie für die Batterie zumeist 8 Jahre beträgt.
Tritt beispielsweise nach vier Jahren ein Problem mit der Batterie auf, so bestehen keine gesetzlichen Gewährleistungsansprüche des Käufers mehr gegen den Verkäufer. In diesem Fall kann sich der Käufer allerdings noch an den Hersteller wenden und das Problem als Garantiefall anmelden und beseitigen lassen.
3. Welche Rolle spielt das Batteriezertifikat beim Neuwagen? Welche beim Gebrauchtwagen?
Das Batteriezertifikat spielt ausschließlich bei Gebrauchtfahrzeugen eine Rolle, da der Batteriezustand bei einem Neuwagen bei 100 % liegt.
Im Gebrauchtwagenbereich hingegen ist die Batteriekapazität durch die vorherige Nutzung bereits reduziert. Um dem Käufer die aktuelle Batteriekapazität nachweisen zu können, gehen insbesondere gewerbliche Verkäufer dazu über, die Batterie überprüfen zu lassen und das Fahrzeug unter Angabe des Batteriezustandes in ihren Inseraten zu bewerben. Der Grund ist naheliegend. Die Käufer sind im Hinblick auf den Kauf eines E-Autos noch zurückhaltend. Durch die Angabe des aktuellen Batteriezustandes kann sich der Käufer entscheiden, ob er das Fahrzeug kaufen möchte oder nicht. Zudem handelt es sich bei der Angabe der Batteriezustandes im Inserat um eine öffentliche Äußerung, mit der der Soll-Zustand des Fahrzeugs angegeben wird. Zeigt sich nach der Übergabe des Fahrzeugs ein Sachmangel an der Batterie (z.B. Reichweite ist zu gering), kann der Käufer Gewährleistungsansprüche gegen den Verkäufer geltend machen.
Weitergehende Informationen zum Batteriezertifikat finden Sie in meinem Beitrag Batteriezertifikat E-Auto Gewährleistung.
4. Liegt ein Mangel vor, wenn ein Neuwagen nur 300 km weit fährt statt – wie beworben – 400 km?
Wenn das E-Auto anstelle der beworbenen 400 km nur eine Reichweite von 300 km hat, kann ein Sachmangel vorliegen.
Aber:
Für die Beurteilung der Mangelhaftigkeit des Fahrzeugs wegen einer zu geringen Reichweite sind insbesondere die Prospektangaben des Herstellers zur Batteriekapazität als sog. öffentliche Äußerung und die vertraglichen Vereinbarungen heranzuziehen. Dies gilt auch dann, wenn es sich um ein Gebrauchtfahrzeug mit einem Batteriezertifikat handelt. Wenn ein Hersteller Angaben zur Reichweite des E-Autos macht, ist zu berücksichtigen, dass diese Reichweite nicht im realen Fahrbetrieb ermittelt wird, sondern nach standardisierten Testverfahren wie dem WLTP-Zyklus (Worldwide Harmonized Light Vehicles Test Procedure).
Für den vom Käufer zu erbringenden Beweis des Mehrverbrauchs kommt es daher nicht darauf an, wie hoch der tatsächliche Verbrauch des Fahrzeugs im gewöhnlichen Straßenverkehr ist. Vielmehr kann ein Käufer lediglich erwarten, dass die angegebenen Verbrauchs- und Reichweitenwerte unter standardisierten Bedingungen jederzeit reproduzierbar sind. Gegenüberzustellen sind somit die Herstellerangaben und der vom Sachverständigen nach dem WLTP-Zyklus regelkonform ermittelte Verbrauch.
Weicht der vom Sachverständigen ermittelte Verbrauch von den Herstellerangaben ab, so liegt ein Mangel vor, den der Verkäufer kostenlos beseitigen muss.
Gelingt die Mängelbeseitigung nicht, hat der Käufer nur dann ein Rücktrittsrecht, wenn der Mehrverbrauch bzw. die sich daraus ergebende reduzierte Reichweite erheblich ist.
Ab welchem Wert die Abweichung erheblich ist, ist von der Rechtsprechung bislang für den Bereich der E-Autos nicht geklärt.
Man kann sich hier allerdings an der zu den Verbrennermotoren ergangenen Rechtsprechung orientieren. Hier wird angenommen, dass ein Mehrbrauch von mindestens 10 % zwischen den Herstellerangaben und dem ermittelten Wert nach dem WTLP-Zyklus erheblich ist.
Für den Käufer bedeutet dies, dass er beweisen muss, dass die Reichweite unter standardisierten Testbedingungen mindestens 10 % unterhalb der Herstellerangaben liegt. Gelingt ihm der Nachweis, liegt ein erheblicher Sachmangel vor. Kann der Verkäufer den Sachmangel nicht beseitigen, kann der Käufer den Rücktritt vom Kaufvertrag erklären und das Fahrzeug zurückgeben. Ist die Abweichung geringer als 10 % ist der Sachmangel unerheblich. In diesem Fall kann der Käufer nach erfolgloser Mängelbeseitigung nur eine Minderung des Kaufpreises verlangen.
Die Rechtsfragen um E-Mobilität sind noch in der Entwicklung. Gerade im Bereich der Hochvoltbatterie gibt es noch keine gefestigte Rechtsprechung. Für Käufer eines E-Autos, die mit Batterieproblemen konfrontiert sind, ist eine rechtliche Beratung daher unerlässlich. Die Rechtsfragen sind komplex und erfordern daher einen spezialisierten Anwalt, um Ansprüche erfolgreich durchzusetzen.
Vertrauen Sie auf meine mehr als 15 jährige Erfahrung im Bereich des Autorechts.
Beratung:
Beratung ab 80,00 €, Details hier.
Vertretung:
Kalkulieren Sie folgende Kosten (Grundpreis) für Mandate dieser Art bei einem angenommenen Kaufpreis von 25.000,00 €:
Eigene Anwaltskosten außergerichtlich: 1.375,88 €
Eigene Anwaltskosten nur Gerichtsverfahren: 2.623,95 €
Rechtsschutzversicherung? Wer eine Verkehrsrechtsschutzversicherung hat, kann in aller Regel davon ausgehen, dass diese die Kosten für einen Rechtsstreit übernimmt. Gerne setzte ich mich diesbezüglich mit Ihrer Rechtsschutzversicherung in Verbindung.
Bei Interesse rufen Sie mich an (0511 – 220 620 60) oder mailen mir (buschmann@tarneden.de)