Diebstahl (§ 242 StGB) an Selbstbedienungskasse / Scannerkasse?
Rechtsanwalt Rolf Tarneden
Diebstahl (§ 242 StGB) an der Selbstbedienungskasse / Scannerkasse? Dazu ein Beispiel: Ein Kunde scannt an der Selbstbedienungskasse 20 Artikel ein, 19 davon werden korrekt gescannt, ein Artikel wird nicht gescannt und in die Einkaufstasche gelegt. Ein Ladendetektiv bemerkt dies und bittet den Kunden in einen Nebenraum. Der Detektiv beruft sich zum Tatnachweis auf ein Video. Auf dem Video ist zu erkennen, dass einer der 20 Artikel nicht eingescannt wurde. Der Detektiv verlangt die Fangprämie (75 €) und das Geschäft erstattet Strafanzeige wegen wegen Diebstahls. Der Kunde beruft sich auf ein Versehen. Liegt eine Straftat vor? Dieser Beitrag klärt auf.
1. Wann liegt eine Straftat vor, wann nicht?
2. Welche “Schuld” trifft das Geschäft, das die Scannerkasse hinstellt?
3. Droht ein Eintrag in das Führungszeugnis?
4. Kontaktaufnahme zum Anwalt und Anwaltskosten
1. Wann liegt eine Straftat vor, wann nicht?
Wurde der Artikel absichtlich nicht eingescannt, liegt eine Straftat vor. Wurde er versehentlich nicht eingescannt, liegt keine Straftat vor. Lag nun Absicht oder Versehen vor? Das ist anhand aller Umstände zu ermitteln, beispielsweise unter Auswertung des Videos. Wenn sich der Beschuldigte auffällig umsieht, ehe er die Ware “nicht einscannt”, kann das belastende Indizwirkung haben. Eine Rolle kann auch spielen, ob und welche Angaben der Kunde gegenüber dem Ladendetektiv gemacht hat. Jeder Fall ist anders. Über einen Anwalt kann das Video (wenn eines gefertigt wurde) im Rahmen der Akteneinsicht eingesehen und bewertet werden. Daher ist die Verteidigung durch einen Anwalt in diesen Fällen ratsam.
2. Welche “Schuld” trifft das Geschäft, das die Scannerkasse hinstellt?
Das ist m.E. ein sehr wichtiger Aspekt der Verteidigung. Wenn ein Geschäft ein Selbstbedienungskasse aufstellt, muss ihm klar sein, dass Kunden Fehler machen können. Ein Kunde ist weder geübt noch ausgebildet für den Scanvorgang. Hinzu kommt, dass jederzeit Ablenkungen möglich sind beispielsweise, wenn das Handy beim Scanvorgang klingelt. Auch kann einfach fehlende Konzentration begünstigen, dass ein Artikel versehentlich nicht eingescannt wird. Ich möchte dazu einen Vergleich geben: Fast jeder, der Auto fährt, hat die Geschwindigkeit schon mal übertreten. Im Bußgeldrecht wird dabei in aller Regel ein “Versehen”, also keine Absicht, angenommen. Natürlich hätte der Autofahrer erkennen können, dass er die Geschwindigkeit überschreitet, aber wo Menschen sind, passieren Fehler. Nicht anders ist es, wenn Kunden in einem Geschäft eine Scannerkasse selbst benutzen. Es ist zudem zu bedenken, dass das Geschäft auch auf Scannerkassen verzichten kann. Dann legt der Kunde die Ware an der Kasse sichtbar auf das Band und ein Mitarbeiter des Geschäftes, der dafür ausgebildet ist, übernimmt den Scanvorgang. Dieser Vorgang ist viel sicherer.
Wichtig: Nicht jedes “Nichteinscannen” ist ein Versehen. Es sind immer die Gesamtumstände zu würdigen. Dabei kann auch eine Rolle spielen, wie viele Artikel einzuscannen sind. Denn wer nur einen Artikel im Einkaufskorb hat und diesen nicht einscannt, wird sich schwerer auf ein Versehen berufen können als ein Kunde, der einen von 20 Artikeln nicht eingescannt hat, alle anderen 19 aber korrekt erfasst hat. Meine Aufgabe ist es, alle für den Mandanten sprechenden Argumente zu finden und im Rahmen der Verteidigung zu Gehör zu bringen. Vertrauen Sie auf meine über 20 Jahre Berufserfahrung.
3. Droht ein Eintrag in das Führungszeugnis?
Der Diebstahlsvorwurf an der Scannerkasse kann jeden treffen, gerade auch “unbescholtene” Bürgerinnen und Bürger. Gerade wer “etwas zu verlieren” hat, kann in große Sorge um seine Zukunft geraten, wenn er völlig unvermittelt einem Diebstahlsvorwurf ausgesetzt ist, weil er versehentlich einen Artikel nicht eingescannt hat. Die Ängste und Sorgen betreffen in erster Linie die Frage, ob eine Strafe in das Führungszeugnis eingetragen wird. Dazu hier die – vereinfachte – Darstellung:
In das Führungszeugnis werden bei Ersttätern nur solche Strafurteile eingetragen, in denen auf eine Geldstrafe von mehr als 90 Tagessätze erkannt wurde. Das Minimalziel jeder Strafverteidigung ist daher, diese Eintragungsgrenze zu unterschreiten. Das ist mir auch meist gelungen.
Dagegen werden in das Bundeszentralregister auch solche Eintragungen, die unter 90 Tagessätzen liegen, eingetragen. Diese Eintragungen sind zwar nur für bestimme Behörden einsehbar (z.B. Justizbehörden wie Staatsanwaltschaften und Strafgerichte). Sie können aber Bedeutung haben für Folgeeintragungen oder eben für die Zwecke der Behörden, die in das Bundeszentralregister Einsicht nehmen dürfen. Die Vermeidung von Einträgen in das Bundeszentralregister ist daher das Maximalziel jeder Strafverteidigung. Dies gelingt dann, wenn das Strafverfahren entweder eingestellt wird oder der Angeklagten freigesprochen wird. Dies steht im Mittelpunkt meiner Tätigkeit als Strafverteidiger.
4. Kontaktaufnahme zum Anwalt und Anwaltskosten
Ich vertrete Mandanten in Fällen dieser Art bundesweit. Im Mittelpunkt fast aller Verteidigungen, die ich in den letzten Jahren getätigt habe, steht die Vermeidung von Eintragungen in Führungszeugnis und Zentralregister. Viele meiner Mandanten und Mandantinnen haben gute berufliche Positionen oder sind Studierende oder Auszubildende.
Kalkulieren Sie folgende Kosten:
Beratung: ab 82,50 €, Details finden Sie hier.
Vertretung: Eine Verteidigung kostet meist ca. 700 € (in seltenen Fällen nur 500 oder 1100 €).
Bei Interesse mailen Sie mir (tarneden@tarneden.de) oder rufen mich an: 0511 – 220 620 60. Vertrauen Sie auf über 20 Jahre Berufserfahrung in der Strafverteidigung.
© Rechtsanwalt Rolf Tarneden