Bußgeld Fahrverbot: Ausnahme von 1-3 Monate Fahrverbot?
Rechtsanwalt Rolf Tarneden
Bußgeldbescheid mit Fahrverbot nach Rotlichtverstoß oder Geschwindigkeitsüberschreitung? Betroffene, die existenziell auf den Führerschein angewiesen sind, müssen wegen des Fahrverbotes mit Kündigung oder Existenzverlust rechnen. Den Job verlieren für ein Rotlichtverstoß? Dies erscheint auch überzogen. Um solche Folgen zu vermeiden, kann das Gericht eine Ausnahme vom Fahrverbot machen. Anstelle des Fahrverbotes wird das Bußgeld dann erhöht, in aller Regel verdoppelt. Ein doppeltes Bußgeld ist allemal besser als ein verlorener Job, zumal die Geldbuße bei Bedürftigkeit in Raten gezahlt werden kann. Wann vom Fahrverbot eine Ausnahme gemacht werden kann, was zu beachten ist und was der Anwalt kostet, klärt dieser Beitrag.
1. Wann wird ein Fahrverbot angeordnet?
2. Wann kann eine Ausnahme vom Fahrverbot gemacht werden?
4. Zahlt meine Rechtsschutzversicherung den Anwalt?
1. Wann wird ein Fahrverbot angeordnet?
Ein Fahrverbot wird in Bußgeldbescheiden angeordnet. Hintergrund sind Verkehrsverstöße, wie sie täglich tausendfach in Deutschland begangen werden, z.B. Rotlichtverstöß, Geschwindigkeitsüberscheitung…
2. Wann kann eine Ausnahme vom Fahrverbot gemacht werden?
2.1. Ausgangspunkt
Nach dem Gesetz kann das Fahrverbot bei durchschnittlichem Fahrverbot innerhalb von 4 Monaten nach seiner Wirksamkeit genommen werden, Beispiel: Das Fahrverbot wird am 01.02. wirksam. Der Betroffene hat dann 4 Monate Zeit, den Führerschein abzugeben.
Die Idee dabei: Der Betroffene soll 4 Monate Zeit haben, sich darauf einzustellen, wie er das Fahrverbot “überbrücken” kann, z.B. Urlaub oder Fahrgemeinschaft.
Nur wenn solche “Überbrückungen” nicht möglich sind, kann eine Ausnahme vom Fahrverbot gemacht werden, inbesondere
- bei Selbständigen, die im Urlaub kein Einkommen haben
- bei Fahrverboten von mehr als einem Monat
- bei Betroffene, die in dem Jahr schon ihren ganzen Urlaub genommen haben
2.2. Angestellte und Arbeiter
Sie müssen nachweisen, dass sie ihren Job verlieren, wenn Sie das Fahrverbot antreten. Erforderlich dafür sind entsprechende schriftliche Bestätigungen des Arbeitgebers. Sie müssen bestätigen, dass der Betroffene entweder ohne Führerschein gekündigt wird oder er keinen Urlaub mehr bekommen kann (weil er den Jahresurlaub schon genommen hat).
Wer dies nachweisen kann, hat gute Chancen, dass vom Fahrverbot eine Ausnahme gemacht wird gegen Erhöhung der Geldbuße.
In einem von mir vertretenen Fall hat das Amtsgericht Bremen (Az.: 73 OWi 610 Js 62425/10 (772/10) ein angeordnetes Fahrverbot wieder aufgehoben.
2.3. Selbständige
Bei Selbständigen kommt erschwerend hinzu, dass Sie in Urlaubszeiten kein Einkommen erzielen. Gerade Kleinunternehmer wie Taxifahrer, selbständige Fuhrunternehmer, selbständige Busfahrer… haben monatlich hohe Kosten für Ihr Fahrzeug. Die Fahrzeuge müssen praktisch immer fahren, damit das Unternehmen überleben kann. Wenn in solchen Fällen das Fahrverbot zur Folge hat, dass der Betroffene seine monatlichen Kosten nicht mehr zahlen kann, so kann das Gericht vom Fahrverbot absehen.
So hat das Amtsgericht Hannover (Az.: 234 OWi 7031 Js 40980/12 (240/12) in einem von mir vertretenen Fall für einen selbständigen Taxifahrer eine Ausnahme vom Fahrverbot gemacht. Er hatte geltend gemacht, dass er bei einem Monat Fahrverbot seine Kosten nicht mehr zahlen kann.
2.4. Fazit
Ein Fahrverbot kann aufgehoben werden. Vertrauen Sie auf meine Erfahrung. Ich habe erfolgreich Fälle vertreten von Angestellten und Selbständigen. Diese Erfahrung setze ich ein zur Beurteilung der Chancen in Ihrem Fall.
In Bußgeldverfahren dieser Art müssen Sie zumeist mindestens 300,00 € Anwaltskosten kalkulieren. Kommt eine Gerichtsverhandlung hinzu, wird es deutlich teurer, dann insgesamt ca. 650,00 €
4. Zahlt meine Rechtsschutzversicherung den Anwalt?
Wenn Sie Verkehrsrechtsschutz versichert haben, zahlt Ihre Rechtsschtuz in aller Regel die Anwaltskosten. Schauen Sie in Ihre Police. Ob ADAC, allianz, HUK, DEVK, DEBEKA… – praktisch alle Rechtsschutzversicherungen bieten den Verkehrsrechtsschutz an.
Bei Bedarf fragen wir für Sie auch bei Ihrer Versicherung nach, ob Kostenschutz besteht.
Wenn Sie Interesse haben, setzen Sie sich gern mit mir in Verbindung, per mail (tarneden@tarneden.de) oder telefonisch (0511. 220 620 60).