Bundesagentur erteilt Arbeitserlaubnis für Koch für Aufenthaltserlaubnis nach § 38 a AufenthG
Ein Fall mit Seltenheitswert: Der Mandant (Drittausländer = Nicht-EU-Bürger) mit Daueraufenthaltsrecht für einen Schengenstaat (hier: Italien) kam nach Deutschland und beantragte eine Arbeitserlaubnis zur Beschäftigungsaufnahme. Rechtsgrundlage in diesen Fällen ist § 38a AufenthG. Danach kann Drittausländern mit Daueraufenthaltsrecht eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden. Der Mandant hatte zunächst vergeblich auf eigene Faust Arbeitsverträge bei der Bundesagentur vorgelegt. Sodann wandte er sich an mich und legte einen Arbeitsvertrag als Koch vor. Nach einer Arbeitsmarktanalyse entschieden wir uns, den Fall bei Ausländerbehörde und Bundesagentur zu präsentieren unter Berücksichtigung der Besonderheiten des Einzelfalles wie der regionalen Lage des Beschäftigungsbetriebes und der Verfügbarkeit konkurrierender Arbeitskräfte. Mit Erfolg: Seit November 2018 arbeitet der Mandant wie beantragt mit einer Aufenthaltserlaubnis nach § 38a AufenthG.