Die blue card Deutschland ermöglicht gut qualifizierten Ausländern (außerhalb der EU) eine Aufenthaltserlaubnis zum Arbeiten in Deutschland zu erhalten. Deutschland hat ein großes Interesse an Zuwanderung qualifzierter Arbeitskräfte, weil in Deutschland viel zu wenig Kinder geboren werden. Für den Ausländer ist die blue card interessant, weil Deutschland die Möglichkeit sehr guter Arbeitsverhältnisse bietet. Dazu herrscht in Deutschland seit mehreren Jahrzehnten Frieden. Für gut qualifizierte Ausländer bietet sich daher eine überlegenswerte Option. Unter welchen Voraussetzungen wird die blue card erteilt? Werden Ärzte oder Informatiker bevorzugt? Welche Qualifikation muss nachgewiesen werden? Wieviel Geld muss verdient werden? Und: gibt es die blue card auch für Ausländer, die schon in Deutschland leben? Dies und mehr in diesem Beitrag.
1. Was ist die blue card Deutschland genau?
2. Wo muss der Antrag auf Erteilung der blue card gestellt werden?
3. Wann wird die blue card Deutschland erteilt?
4. Kann nach der blue card eine unbefristete Aufenthaltserlaubnis erteilt werden?
5. Wie hoch sind die Anwaltskosten bei Streit um blue card Deutschland?
1. Was ist die blue card Deutschland genau?
Die blue card ist eine Aufenthaltserlaubnis. Sie ermöglicht es, gut qualifizierten ausländischen Arbeitskräften in Deutschland zu arbeiten. Die blue card kann bis zu 4 Jahre erteilt werden.
2. Wo muss der Antrag auf Erteilung der blue card Deutschland gestellt werden?
Das kommt darauf an, wo sich der Ausländer aufhält.
2.1. Ausländer lebt im Ausland
Wer im Ausland lebt, muss den Antrag bei der Deutschen Botschaft oder einem zuständigen deutschen Konsulat stellen.
2.2. Ausländer lebt schon im Inland
Wer bereits in Deutschland lebt, beantragt die blue card bei seiner zuständigen Ausländerbehörde. Die blue card kann eine interessante Alternative sein für gut ausgebildete Ausländer in Deutschland. Über die blue card ist es schneller möglich, eine unbefristete Aufenthaltserlaubnis zu erhalten als bei den meisten anderen Aufenthaltserlaubnissen.
3. Wann wird die blue card Deutschland erteilt?
Es müssen mehrere Voraussetzungen erfüllt sein: Es muss ein konkretes Beschäftigungsverhältnis vorliegen (3.1.). Ein bestimmtes Bildungsniveau muss vorliegen (3.2.) und evtl. muss die Bundesagentur für Arbeit zustimmen (3.3.) (vgl. § 19a AufenthG).
3.1. Konkretes Beschäftigungsverhältnis, § 19a AufenthG
Ausgangspunkt ist, dass der Ausländer ein konkretes Beschäftigungsangebot vorlegen muss.
3.2. Bestimmtes Bildungsniveau, § 19a AufenthG
Es muss eine bestimmtes Bildungsniveau nachgewiesen werden, nämlich:
• deutscher Hochschulabschluss
• anerkannter ausländischer Hochschulabschluss
• ausländischer Hochschulabschluss, der einem deutschen Hochschulabschluss vergleichbar ist oder
• soweit durch Rechtsverordnung bestimmt, eine durch eine mindestens fünfjährige Berufserfahrung nachgewiesene vergleichbare Qualifikation
3.3. evtl. Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit, § 2 BeschV i.V.m. § 19a AufenthG
3.3.1. Tätigkeit zustimmungsfrei
In bestimmten Fällen ist die Erteilung der blue card zustimmungsfrei, nämlich in den von § 2 Abs. 1 BeschV geregelten Fällen. Danach ist eine Zustimmung des Bundesagentur für Arbeit nicht erforderlich, wenn
• der ausländische Hochschulabsolvent gemäß § 2 Abs. 1 Nr. 2a BeschV ein Bruttojahresgehalt in Höhe von mindestens 52.000 € (= 4.334,00 € monatlich) erzielt oder
• der Ausländer gemäß § 2 Abs. 1 Nr. 2b BeschV einen inländischen Hochschulabschluss besitzt, ein Jahresbruttogehalt von mindestens 40.560,00 € (= 3.380,00 € brutto) erzielt und einem der nachbenannten Berufe angehört:
Gruppe 2: Akademische Berufe
21. Naturwissenschaftler, Mathematiker und Ingenieure
211. Physiker, Chemiker, Geologen und verwandte Berufe
2111 Physiker und Astronomen
2112 Meteorologen
2113 Chemiker
2114 Geologen und Geophysiker
212. Mathematiker, Versicherungsmathematiker und Statistiker
2120 Mathematiker, Versicherungsmathematiker und Statistiker
213. Biowissenschaftler
2131 Biologen, Botaniker, Zoologen und verwandte Berufe
2132 Agrar-, Forst- und Fischereiwissenschaftler und -berater
2133 Umweltwissenschaftler
214. Ingenieurwissenschaftler (ohne Elektrotechnik, Elektronik und Telekommunikation)
2141 Wirtschafts- und Produktionsingenieure
2142 Bauingenieure
2143 Umweltschutzingenieure
2144 Maschinenbauingenieure
2145 Chemieingenieure
2146 Bergbauingenieure, Metallurgen und verwandte Berufe
2149 Ingenieure, anderweitig nicht genannt
215. Ingenieure in den Bereichen Elektrotechnik, Elektronik und Telekommunikationstechnik
2151 Ingenieure im Bereich Elektrotechnik
2152 Ingenieure im Bereich Elektronik
2153 Ingenieure im Bereich Telekommunikationstechnik
216. Architekten, Raum-, Stadt- und Verkehrsplaner, Vermessungsingenieure und Designer
2161 Architekten
2162 Landschaftsarchitekten
2163 Produkt- und Textildesigner
2164 Raum-, Stadt- und Verkehrsplaner
2165 Kartografen und Vermessungsingenieure
2166 Grafik- und Multimediadesigner
Gruppe 22: Akademische und verwandte Gesundheitsberufe
221. Ärzte
2211 Allgemeinärzte
2212 Fachärzte
Gruppe 25: Akademische und vergleichbare Fachkräfte in der Informations- und Kommunikationstechnologie
251. Entwickler und Analytiker von Software und Anwendungen
2511 Systemanalytiker
2512 Softwareentwickler
2513 Web- und Multimediaentwickler
2514 Anwendungsprogrammierer
2519 Entwickler und Analytiker von Software und Anwendungen, anderweitig nicht genannt
252. Akademische und vergleichbare Fachkräfte für Datenbanken und Netzwerke
2521 Datenbankentwickler und -administratoren
2522 Systemadministratoren
2523 Akademische und vergleichbare Fachkräfte für Computernetzwerke
2529 Akademische und vergleichbare Fachkräfte für Datenbanken und Netzwerke, anderweitig nicht genannt
Die Auflistung der vorbenannten Berufe finden Sie hier
Die Höhe des notwendigen Gehalts beträgt im Fall des § 2 Abs. 1 Nr. 2a BeschV mindestens 2/3 und im Fall des § 2 Abs. 1 Nr. 2b BeschV mindestens 52 % der jährlichen Beitragsbemessungsgrenze in der allgemeinen Rentenversicherung. Die Beitragsbemessungsgrenze in der allgemeinen Rentenversicherung beträgt in 2018 78.000,00 €. Die Höhe der Beitragsbemessungsrenze wird jährlich bis zum 31.12. vom Bundesministerium des Innern veröffentlicht, sodass sich das notwendige Mindestgehalt jährlich ändern kann.
3.3.2. Zustimmungspflicht in allen anderen Fällen (§ 2 Abs. 2 BeschV)
Eine Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit ist in den Fällen erforderlich, in denen ein ausländischer Hochschulabsolvent mit einem ausländischen Hochschulabschluss eine Beschäftigung in einem Mangelberuf (siehe Berufsgruppen unter Ziffer 3.3.1) anstrebt und das Jahresbruttogehalt von 52.000,00 € nicht erreicht. Erzielt werden muss stattdessen ein Bruttojahresgehalt von 40.560,00 €. Die Zustimmung wird allerdings ohne Vorrangprüfung erteilt.
4. Kann nach der blue card eine unbefristete Aufenthaltserlaubnis erteilt werden?
Eine unbefristete Aufenthaltserlaubnis kann schon nach 33 Monaten erteilt werden, bei Nachweis von Deutschkenntnissen auf dem Niveau B1 sogar schon nach 21 Monaten.
Dies ist aus meiner Sicht ein wichtiger Aspekt: über die blue card kann schneller als bei den meisten anderen Aufenthaltserlaubnissen eine unbefristete Aufenthaltserlaubnis erteilt werden.
5. Wie hoch sind die Anwaltskosten bei Streit um blue card Deutschland?
Kalkulieren Sie für eine Beratung ca. 200,00 €.
Die Anwaltskosten bei einer Vertretung gegenüber der Behörde belaufen sich auf mindestens 492,54 €.
Gerichtsverfahren sind teurer, Kostenvoranschläge dafür müssten individuell erstellt werden. Bei Interesse fragen Sie nach: Kostenanschläge erhalten Sie kurzfristig und kostenfrei: 0511. 220 620 60 oder online ( tarneden@tarneden.de).
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