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Beschäftigungserlaubnis | Erwerbstätigkeit | Arbeitserlaubnis | Selbständigkeit für Ausländer

Aufenthaltserlaubnis für eine selbständige Tätigkeit für Ausländer: Ob Restaurant, Bistro, Onlineshop, Heilpraktiker, Hotelier oder Supermarktbetreiber: Wer als Ausländer ein Geschäft führen will, benötigt dafür eine Arbeitserlaubnis / Beschäftigungserlaubnis. Die gesetzlichen Regelungen sind unübersichtlich, die Verfahren schwierig. Vertrauen Sie auf meine Erfahrung aus über 15 Jahren Tätigkeit im Ausländerrecht. Zu beachten ist, dass eine Aufenthaltserlaubnis für eine selbständige Tätigkeit nur bei einer guten Geschäftsidee in Betracht kommt. Der Beitrag gibt einen Überblick über die wichtigsten Fragen: Wann erhalten Firmengründer eine Aufenthaltserlaubnis? Wann Firmeninhaber? Welche Regelungen gibt es für Freiberufler? Dieser Beitrag gibt einen Überblick zu den wichtigsten Fragen. 

 

 1. Aufenthaltserlaubnis für selbständige Tätigkeit als Firmengründer oder Firmenkäufer

 2. Aufenthaltserlaubnis für selbständige Tätigkeit von Hochschulabsolventen

 3. Aufenthaltserlaubnis für selbständige Tätigkeit für Freiberufler

 4. Aufenthaltserlaubnis für selbständige Tätigkeit in sonstigen Fällen

 5. Anwaltskosten


1. Aufenthaltserlaubnis für selbständige Tätigkeit als Firmengründer oder Firmenkäufer

Hier geht es um Fällen, in denen Investoren Firmen gründen oder bestehende Firmen übernehmen. In meiner beruflichen Praxis habe ich Mandanten betreut beispielsweise bei der

  • Gründung einer Supermarktkette
  • Gründung / Übernahme eines Hotels
  • Übernahme einer Werkzeugfirma

Merkmal dieser Fälle ist der Einsatz von erheblichem Kapital. Die Firma sollte also über einige Mitarbeiter (mindestes 3 verfügen). Für Einmannbetriebe ist die Vorschrift nicht geeignet.

Ein Verfahren auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis in diesem Fall erfordert Risikobereitschaft, Kapitaleinsatz und einen langen Atem. Denn die Verfahrensdauer beträgt zumeist mindestens 6 Monate. Zudem erfolgen in dem Verfahren Stellungnahme von intern beteiligten Fachbehörden wie z.B. der Industrie- und Handelskammer.

Wichtig: Es sollte immer erwogen werden, ob eine Aufenthaltserlaubnis als angestellter Geschäftsverführer erfolgt. Das Verfahren zur Aufenthaltserlaubnis für einen Geschäftsführer ist bedeutend einfacher als das Verfahren für die selbständige Tätigkeit.

Vertrauen Sie auf meine Erfahrung: Ich habe mehrfach solche Verfahren betreut, die erfolgreich endeten. Nur wenige Anwälte können diese Erfahrung und Kompetenz aufweisen.

 

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2. Aufenthaltserlaubnis für selbständige Tätigkeit von Hochschulabsolventen

Ausländer, die in Deutschland einen Hochschulabschluss (Diplom, Bachelor oder Master) erworben haben, können sich unter erheblichen vereinfachten Bedingungen selbständig machen und dafür eine Aufenthaltserlaubnis erhalten. Allerdings gibt es eine wichtige Beschränkung: Die selbständige Tätigkeit muss einen Zusammenhang zum Studium haben. Wer z.B. Wirtschaft studiert hat, kann einen Betrieb gründen. Wer Touristik studiert hat, kann ein Reisebüro gründen / übernehmen. Wer Kommunikationswissenschaften studiert hat, kann sich als Medienberater / Werbeagentur selbständig machen... 

 

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3. Aufenthaltserlaubnis für selbständige Tätigkeit für Freiberufler

Diese Vorschrift regelt speziell den Bedarf von Freiberuflern. Die Bedeutung der Vorschrift in meiner beurflichen Praxis ist gering. Die Probleme liegen eher im Bereich der Anerkennung von Qualifikationen. Ist die Qualifikation als Freiberufler anerkannt, ist die Erteilung der Aufenthatlserlaubnis zu diesem Zweck meist unproblematisch.

Sollte es Probleme geben, wenden Sie sich gern an mich.

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4. Aufenthaltserlaubnis für selbständige Tätigkeit für sonstige Ausländer

4.1. 

Völkerrechtliche Vereinbarungen: § 21 Abs. 2 AufenthG

Mit einigen Staaten sind völkerrechtliche Vereinbarungen getroffen worden. In diesem Fällen kann eine Aufenthaltseralubnis für eine selbständige Tätigkeit erteilt werden. Zu diesen Staaten zählen (soweit hier bekannt):

  • Israel
  • Iran
  • Türkei
  • Vereinigte Staaten von Amerika
  • Südkorea
  • Dominikanische Republik
  • Indonesien
  • Philippinen
  • Sri Lanka
  • Australien
  • Japan
  • Kanada
  • Neuseeland 

Beispiel aus meiner Praxis:

Ein Student aus Israel hatte während seiner Studienzeit einen erfolgreichen Handelsbetrieb gegründet. Dafür haben wir wegen seiner israelischen Staatsangehörigkeit die Aufenthaltserlaubnis erstritten.

Der Fall war schwierig und bedurfte besonderer Anstrengungen. Er wurde im Landesministerium geprüft. Am Ende ist das Ministerium und mit ihm später die Ausländerbehörde unserer Auffassung gefolgt. Der Mandant betreibt heute erfolgreich mit der von mir erstittenen Arbeitserlaubnis seinen Betrieb.

 

§ 21 Abs. 6 AufenthG 

Es gibt Fällen, in denen Ausländer abhängig beschäftigt arbeiten dürfen (nicht aber selbständig). Dennoch kann es sein, dass dieser Personenkreis selbständig tätig werden will.

Beispiel aus meiner Praxis:

Ein Mandant aus Asien hatte eine Aufenthaltserlaubnis aus humanitären Gründen (§ 25 AufenthG). Er durfte nur abhängig beschäftigt sein. Er wollte ein Bistro betreiben (selbständig). Ich übernahm das Mandat und erstritt für ihn die Erlaubnis zum selbständigen Betrieb seines Bistros. Der Mandant betreibt heute erfolgreich mit der von mir erstrittenen Arbeitserlaubnis sein Restaurant. 

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5. Anwaltskosten

Eine Beratung kostet 75 € / halbe Stunde.

Eine Vertretung übernehme ich ausschließlich gegen Honorarvereinbarung. Kalkulieren Sie als Grundpreis 1.200,00 €.

Bei Interesse mailen Sie mir (tarneden@tarneden.de) oder rufen mich an: 0511. 220 620 60.  

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©  Rechtsanwalt Rolf Tarneden

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