Beibehaltungsgenehmigung (§ 25 StAG) für die deutsche Staatsangehörigkeit
Wer die deutsche Staatsangehörigkeit besitzt, kann ein Interesse haben, seine “alte” Staatsangehörigkeit erneut zu erwerben. Typischer Grund: Visafreie Einreisen in das Herkunftsland. Denkbar sind auch vermögensrechtliche Vorteile. So ist in einigen Ländern der Erwerb von Land nur möglich, wenn man die Staatsangehörigkeit des Landes besitzt, in dem das Land gekauft wird. Wer die alte Staatsangehörigkeit annimmt, verliert die deutsche Staatsangehörigkeit. Nur wer eine Beibehaltungsgenehmigung bekommt, kann ausnahmsweise die deutsche Staatsangehörigkeit behalten (doppelte Staatsangehörigkeit). Worauf es dabei ankommt, klärt dieser Beitrag.
1. Welche Interessen werden berücksichtigt bei der Beibehaltungsgenehmigung?
2. Wo wird der Antrag eingereicht?
3. Welche Besonderheiten gelten bei gewöhnlichem Aufenthalt im Ausland?
4. Wird die deutsche Auslandsvertretung beteiligt?
5. Anwaltskosten, Kontaktaufnahme zum Anwalt
1. Welche Interessen werden berücksichtigt bei der Beibehaltungsgenehmigung?
Nach dem Gesetz werden die öffentlichen gegen die privaten Belange abgewogen. Der öffentlichen Belang ist die Vermeidung der doppelten Staatsangehörigkeit. Denn nach der Systematik des Staatsangehörigkeitsrechtes ist die doppelte Staatsangehörigkeit grundsätzlich nicht gewollt. Nur wenn die privaten Belange starkes Gewicht haben, kommt die Erteilung der Beibehaltungsgenehmigung in Betracht.
Die privaten Belange können wirtschaftlicher Art sein (z.B. wenn Immobilien im Heimatland nur erworben werden können, wenn der Käufer die Staatsangehörigkeit des Landes hat, in dem er die Immobilie kaufen will. Denkbar ist auch, dass das Erbrecht beschränkt ist).
Als Leitlinie gilt: Die Beibehaltungsgenehmigung wird erteilt, wenn – im umgekehrten Fall einer Einbürgerung – die doppelte Staatsangehörigkeit akzeptiert wird. Dies ist bei wirtschaftlichen Nachteilen dann der Fall, wenn sie die Höhe eines Jahresbruttoeinkommens erzielen, mindestens aber 10.226,00 €.
Wichtig ist zudem, dass die Nachteile nachgewiesen sind (i.d.R. durch eine gutachterlichen Einschätzung der Rechtslage im Herkunftsstaat. Das Gutachten kann beispielsweise ein Rechtsanwalt des Herkunftslandes erstellen).
2. Wo wird der Antrag eingereicht?
Der Antrag kann bei der Einbürgerungsstelle im Inland gestellt werden. Möglich ist auch, den Antrag im Ausland zu stellen (bei der Deutschen Botschaft oder einem deutschen Konsulat).
Zweckmäßig ist es sicherlich, den Antrag im Inland zu stellen, wenn man im Inland wohnt. Bei Wohnsitz im Ausland spricht mehr dafür, den Antrag bei der Deutschen Botschaft / einem deutschen Konsulat zu stellen.
3. Welche Besonderheiten gelten bei gewöhnlichem Aufenthalt im Ausland?
Vorab: Was ist gewöhnlicher Aufenthalt? Der gewöhnlicher Aufenthalt ist dort, wo der Antragsteller lebt und arbeitet (typischerweise in dem Land, in dem die Kinder zur Schule gehen und wo sich der Betroffene mehr als 180 Tage im Jahr aufhält).
An die Erteilung der Beibehaltungsgenehmigung werden zusätzlichen Anforderungen gestellt, wenn der gewöhnliche Aufenthalt im Ausland liegt. In diesen Fällen ist insbesondere zu berücksichtigen, ob der Antragsteller “fortbestehende Bindungen an Deutschland” glaubhaft machen kann, typisch sind: Kinder, die in Deutschland leben. Immobilienbesitz in Deutschland…
4. Wird die deutsche Auslandsvertretung beteiligt?
Wenn der Antragsteller seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Ausland hat, wird die deutsche Auslandsvertretung (also die Deutsche Botschaft oder das Konsulat) angehört (§ 25 Abs. 2 Satz 2 StAG). Wenn der Antrag dort bereits eingereicht wird, entfällt naturgemäß die gesonderte Anhörung der Auslandsvertretung.
5. Anwaltskosten, Kontaktaufnahme zum Anwalt?
Diese Fälle sind schwierig und erfordern v.a. eine gründlichen Analyse im Vorfeld. Beratung ab 75 €.
Vertretung: ab 900,00 €.
Bei Interesse mailen Sie mir (tarneden@tarneden.de) oder rufen mich an: 0511. 220 620 60 (am besten werktags zw. 10:00 – 12:00 oder 15:00 – 17:00 Uhr).
© Rechtsanwalt Rolf Tarneden