BAföG-Regress von Vorausleistungen für Zweitausbildung erfolgreich abgewehrt
Das Studentenwerk Heidelberg hatte in dem Fall Vorausleistungen nach dem BAföG gewährt. Sodann hatte das Studentenwerk jahrelang die an den Studierenden gezahlten Vorausleistungsbeträge dem Vater des Studierenden in Rechnung gestellt (Regress). Zur Begründung machte das Studentenwerk geltend, der Vater sei noch unterhaltspflichtig. Für den Mandanten wendeten wir ein, dass er bereits eine Ausbildung finanziert habe. Der Sohn habe zunächst die mittlere Reife erworben. Mit der Finanzierung eines Studiums habe der Mandant daher nicht mehr rechnen müssen. Dem ist das Studentenwerk nunmehr im zweiten Halbjahr 2018 gefolgt und hat den Regress endgültig nieder geschlagen. Zu Recht wie ich meine. Dieser Fall reiht sich ein in eine Vielzahl von Fällen, die ich jährlich bearbeite: BAföG-regress ja oder nein, wenn bereits eine Ausbildung finanziert wurde? Viele weitere Infos dazu finden sie hier in meinem Fachbeitrag.