Autovermietung verlangt Schadensersatz bei Mietwagen: Anwalt hilft
Rechtsanwalt Horst-Oliver Buschmann
Schadenersatzforderung von der Autovermietung erhalten? Dann lesen Sie hier, wann sich die Forderungsabwehr lohnt. Autovermietungen (sixt, Europcar, Hertz…) sind große Firmen mit Rechtsabteilungen, die auf die Geltendmachung ihrer Schadenersatzforderungen spezialisiert sind. Daher sollte auch die Verteidigung mit einem erfahrenen Anwalt angegangen werden. Die Konstellationen sind sehr vielfältig, typisch: Falschbetanken von Fahrzeugen (Benzin statt Diesel), Felge beschädigt, Unfall schuldhaft verursacht…. Daher gibt es auch keine einfache Antwort. Jeder Fall ist anders und bedarf einer individuellen Bewertung. In diesem Beitrag finden Sie Beispiele und Referenzen von Fällen, in denen wir erfolgreich Schadenersatzforderungen von Autovermietungen abgewehrt haben. Worauf kommt es an? Was ist zu beachten? Mehr dazu in diesem Beitrag.
1. Worauf stützen Autovermietungen ihre Schadenersatzforderungen?
2. Wie können Schadenersatzforderungen von Autovermietern abgewehrt werden?
5. Kontaktaufnahme zum Anwalt?
1. Worauf stützen Autovermietungen ihre Schadenersatzforderungen?
Auf Vertragsverletzungen des Mieters, typisch:
- Mieter hat Fahrzeug falsch betankt
- Mieter hat Fahrzeug beschädigt, Windschutzscheibe, Felge, Kotflügel… kaputt
- Mieter hat Schaden nicht angezeigt
- Mieter hat Polizei nicht benachrichtigt bei Unfall mit Mietwagen
- …
2. Wie können Schadenersatzforderungen von Autovermietungen abgewehrt werden?
Die Verteidigung knüpft klassisch bei der Beweislast und behaupteten Pflichtverletzung des Mieters an.
Bei der Beweislast ist zu prüfen, ob dem Mieter überhaupt nachgewiesen werden kann, dass der Schaden in seiner Mietzeit begangen wurde. Ist das für die Autovermietung nicht möglich, wird die Forderungsabwehr Erfolg haben.
Bei der Pflichtverletzung wird geltend gemacht, dass keine Pflichtverletzung durch den Mieter vorliegt, sondern bestimmungsgemäßer Gebrauch des Mietwagens. Denn es ist Teil der Miete, dass der Mieter den Mietwagen benutzt. Es ist klar, dass die Mietsache (Mietwagen) sich dann verschlechtert. Nicht jede Verschlechterung beruht aber auf einer Pflichtverletzung des Mieters.
Zum Nachweis einer Schadenfreiheit bei Mietbeginn verweisen die Autovermieter beispielsweise häufig auf Schadensangaben im Mietvertrag. Die Vermieterfirmen behaupten, dass mit den Schadensangaben im Mietvertrag der Nachweis erbracht sei, dass ein während der Mietzeit am Fahrzeug entstandener Schaden vom Kunden schuldhaft verursacht worden sei und er deshalb haften würde. So eindeutig ist die Rechtslage allerdings nicht. Vielemehr gibt es Gerichtsentscheidungen, die besagen, dass der bloße Verweis auf die Angaben im Mietvertrag unter Umständen nicht ausreicht, um den Beweis einer schuldhaften Pflichtverletzung des Kunden zu beweisen.
Lesen Sie unter 3. die Beispiele zum besseren Verständnis.
Folgende Fälle habe ich bearbeitet. In allen Fällen ist es gelungen, die Forderung ganz oder weitgehend abzuwehren.
- Die Autovermietung forderte in dem Fall Schadenersatz in Höhe von 1.440,00 €. Sie machte geltend, dass die Windschutzscheibe einen Einschlag hätte. Der Fall wies die Besonderheit auf, dass das Fahrzeug in der Windschutzscheibe laut Übergabeprotokoll schon Einschläge hatte. Die Forderung konnte zu 100 % abgewehrt werden.
- Die Autovermietung legte einen Kostenanschlag von ControlExpert vor, wonach ein Schadenersatzanspruch in Höhe von ca. 1500,00 € verlangt wurde. Es wurde dann der Betrag von 1045,00 € abzgl. Selbstbehalt eingefordert. Angeblich sei die Stoßstange beschädigt worden. Die Forderung konnte zu 100 % abgewehrt werden.
- Die Autovermietung übersandte ein Gutachten der GKK Gutachten GmbH über ca. 3.200 € Reparaturkosten. Die Haftungsbeschränkung des Mieters aus den AGB könne laut Autovermietung nicht berücksichtigt werden. Insgesamt wurden ca. 3.700 € eingefordert: Vorgeworfen wurde dem Mieter, er habe es unterlassen, eine Polizeianzeige zu tätigen. Wir verteidigten uns dagegen und machten geltend, dass der Verstoß nicht vorsätzlich gewesen sei. Daher sei die Haftungsbeschränkung aus den AGB wirksam. Daher konnte die Forderung bis auf den Selbstbehalt (ca. 1.000,00 €) abgewehrt werden.
- Die Autovermietung machte einen Schaden an der Felge (Kratzer) geltend, ca. 980 €. Weder aus dem Übergabeprotokoll bei der Anmietung noch dem Übergabeprotokoll bei der Rückgabe ergab sich, dass dieser Schaden dokumentiert war. Damit verteidigten wir uns erfolgreich.
Schadenersatz nach Falschbetankung (z.B. Benzin statt Diesel): Richtig teuer kann es werden, wenn ein Auto falsch betankt wird. Hier kommt es auf die Umstände des Einzelfalles an. Das Amtsgericht München (Az.: 113 C 27219/14) hat einmal einen Mieter zum Schadenersatz verurteilt, Hauptgrund: Den Mieter treffe eine Sorgfaltspflicht; auch habe er auf dem Tankdeckel lesen können, welcher der richtige Treibstoff ist. Die Entscheidung ist aber nur eine amtsgerichtliche, also vom niedrigsten Gericht Deutschlands. Ihr kann daher keine wegweisende Bedeutung beigemessen werden. Zu prüfen ist in jedem Fall, auf welchen Sorgfaltsmaßstab es ankommt (z.B. grobe Fahrlässigkeit). Zudem wird es Fälle geben, in denen die Treibstoffart nicht oder nicht gut lesbar war (Schrift zu klein oder verdreckt). Denkbar ist auch, dass der Betroffene nicht ausreichend lesen kann oder es dunkel oder regnerisch war. Daher empfehle ich in jedem Fall die genaue Einzelfallprüfung, ob eine Forderungsabwehr lohnt.
Wenn Sie eine Verkehrsrechtsschutzversicherung haben, wird Ihre Rechtsschutzversicherung in aller Regel die Anwaltskosten tragen. Fragen Sie bei Ihrer Rechtsschutzversicherung nach. Wir können das im Rahmen des Mandates auch für Sie übernehmen.
5. Kontaktaufnahme zum Anwalt?
Mailen Sie mir (buschmann@tarneden.de) die Forderung der Mietwagenfirma. Sie erhalten dann kurzfristig einen Kostenanschlag. Sie können auch durchrufen: 0511. 220 620 60.
© Rechtsanwalt Horst-Oliver Buschmann