Autokauf: Autoexport Kaution Mehrwertsteuer: FAQ vom Anwalt
Rechtsanwalt Horst-Oliver Buschmann
Autohaus zahlt nach Autoexport die Kaution nicht aus: Wir helfen Ihnen, die Kaution zurück zu bekommen. In allen Fällen, in denen Autos in
Deutschland gekauft werden, die dann ins Ausland verbracht werden, entfällt die Mehrwertsteuerpflicht. Allerdings muss der Käufer nachweisen, das Auto ins Ausland verbracht zu haben. Die Autohäuser sichern sich in aller Regel dadurch ab, dass sie die Mehrwertsteuer zunächst als Kaution einbehalten. Wird der Nachweis erbracht, dass das Auto ins Ausland exportiert wird, entfällt die Steuerpflicht. Die Kaution ist dann auf den Autokäufer zurück zu zahlen. Was ist zu tun, wenn das Autohaus die Kaution nicht auszahlt? Welche Belege muss ich vorlegen? Wie hoch sind die Anwaltskosten? Mehr dazu in diesem Beitrag.
1. In welchen Fällen wird die Mehrwertsteuer als Kaution beim Autokauf beim Autohaus hinterlegt?
2. In welchen Fällen muss die Kaution an den Autokäufer zurück gezahlt werden?
3. Welche Unterlagen müssen dem Autohaus vorgelegt werden?
4. Wie haben die Gerichte entschieden?
5. Wie hoch sind die Anwaltskosten?
1. In welchen Fälllen wird die Mehrwertsteuer als Kaution beim Autokauf beim Autohaus hinterlegt?
Die Mehrwertsteuer wird dann hinterlegt, wenn die Steuerpflicht voraussichtlich nach dem Autoexport wieder entfällt. Enfällt wegen des Exportes die Steuerpflicht, wird die Mehrwertsteuer dann an den Käufer zurück erstattet. Erfolgt kein Export des Fahrzeuges, muss das Autohaus die Steuer abführen. Um sich abzusichern, wird eine Kaution in Höhe der möglichen Mehrwertsteuer durch das Autohaus einbehalten.
Ob ein Fahrzeugkauf umsatzsteuerpflichtig ist, hängt davon ab, ob das Fahrzeug in ein anderes Mitgliedsland der EU oder in ein Drittland außerhalb der EU verbracht wird. Auch hängt die Steuerpflicht davon ab, ob der Käufer ein Unternehmer oder eine Privatperson ist.
a. Verkauf in ein EU-Mitgliedsland
Der Verkauf eines Kfz in ein EU-Mitgliedsland ist umsatzsteuerfrei, wenn der Käufer ein Unternehmer oder eine juristische Person ist. Dies ergibt sich § 6a Abs. 1 Umsatzsteuergesetz (UStG).
Ist der Käufer dagegen eine Privatperson, ist eine Steuerfreiheit nur dann gegeben, wenn der Kaufgegenstand ein neues Auto ist (vgl. § 6a Abs.1 Nr. 3 UStG). Ein an eine Privatperson verkauftes Gebrauchtfahrzeug unterliegt der Umsatzsteuerpflicht.
b. Verkauf in ein Drittland außerhalb der EU:
Bei dem Verkauf eines Pkw in ein Drittland außerhalb der EU ist es unerheblich, ob der Käufer ein Unternehmer oder eine Privatperson ist. Vorausetzung ist lediglich, dass das Auto die EU tatsächlich verlässt. In jedem Fall entfällt in diesen Fällen bei einem Export die Mehrwertsteuerpflicht. Wenn hier der Export nachgewiesen wird, ist die Steuer immer zu erstatten, d.h. die Kaution ist vom Autoverkäufer an den Autokäufer zurück zu zahlen.
2. In welchen Fällen muss die Kaution an den Autokäufer zurück gezahlt werden?
Die Kaution ist immer dann an den Käufer zurückzuzahlen, wenn die Mehrwersteuerpflicht entfällt. Vereinfacht gesagt ist dies der Fall, wenn das Fahrzeug nachweisbar ins Ausland exportiert wird. Wann dies im Einzelfall zu bejahren ist, finden Sie unter Ziffer 2 (s.o.).
3. Welche Unterlagen müssen dem Autohaus vorgelegt werden?
Welche Unterlagen von Käufer vorgelegt werden müssen, hängt davon ab, ob das Fahrzeug in ein Mitgliedsland der EU oder in ein Drittland außerhalb der EU verkauft wird.
a. Verkauf in ein Mitgliedsland der EU
Die zu erbringenden Nachweise sind in den §§ 17a und 17c der UStDV geregelt.
Wegen der Vielzahl der zu beachtenden Voraussetzungen an den Buch- und den Belegnachweis, erfolgt hier nur eine kurze Zusammenfassung der inhaltlichen Anforderungen:
- Der Verkäufer muss die Identität des Käufers feststellen. Dies geschieht durch die des Ausweises oder durch Vorlage eines Handelsregisterauszuges.
- Der Verkäufer muss die Gültigkeit der ausländischen Umsatzsteuer-Identifikationsnummer feststellen, falls der Käufer ein Unternehmer ist. Wenn der Kunde eine Privatperson ist, genügt die Kopie des Ausweises.
- Die schriftliche Versicherung des Käufers, dass dieser das Fahrzeug in ein Mitgliedsland der EU verbringt. Falls der Verkäufer das Auto selbst ins EU-Ausland verbringt, genügt ein Beleg, aus dem sich der Bestimmungsort ergibt (z.B. auf dem Lieferschein oder der Rechung).
b. Verkauf in ein Drittland außerhalb der EU
- Nachweis der Identität des Käufers durch Kopie des Ausweises oder durch Vorlage eines Handeslregisterauszuges
- Ausfuhrbestätigung durch die Abgangszollstelle, falls keine ATLAS-Ausfuhr
- Bei ATLAS-Ausfuhr: PDF-Dokument „Ausgangsvermerk“ oder Druckversion mit Dienststempelabdruck und Unterschrift
4. Wie haben die Gerichte entschieden?
Nachfolgend stelle ich Ihnen drei Gerichtsentscheidungen vor, die ich für die Mandanten erstritten habe.
Amtsgericht München (Az.: 114 C 15538/24)
In dem vor dem Amtsgerichjt München verhandelten Verfahren ging es um die Erstattung einer Umsatzsteuerkaution von 5.000,00 €. Die Mandantin, ein Unternehmen aus Bulgarien, hatte einen Mercedes-Benz E 220d zum Preis von 26.600,00 € gekauft und eine Kaution von 5.000,00 € hinterlegt. Nachdem das Auto nach Bulgarien ausgeführt wurde, hat sie die zum Nachweis einer umsatzsteuerfreien Lieferung notwendigen Dokumente an den Verkäufer geschickt und die Erstattung der Kaution gefordert. Da diese nicht erstattet worden ist, habe ich Klage vor dem Amtsgericht München erhoben. In dem Gerichtsverfahren ist der Verkäufer zur Erstattung der Kaution und der Verfahrenskosten (Anwalts- und Gerichtskosten) verurteilt worden.
Amtsgericht Landsberg am Inn (Az.: 2 C 149/25)
In dem vom dem Amtsgericht Landsberg am Inn geführten Verfahren ging es um eine Umsatzsteuerkaution von rund 2.400,00 €. Der Mandant hatte einen BMW 318d Touring gekauft und diesen in den Kosovo ausgeführt. Obwohl der Mandant die zum Nachweis einer umsatzsteuerfreien Ausfuhrlieferung notwendigen Dokumente vorgelegt hatte, reagierte der Verkäufer nicht auf die Zahlungsaufforderungen.
Das Amtsgericht Landsberg am Inn verurteilte den Verkäufer antragsgemäß auf Rückzahlung der Umsatzsteuerkaution sowie der Verfahrenskosten (Anwalts- und Gerichtskosten).
Landgericht Hannover (Az.: 9 O 123/21)
In dem Klageverfahren vor dem Landgericht Hannover ging es schließlich um eine Umsatzsteuerkaution von rund 5.200,00 €. Der Mandant hatte bei einem VW Händler einen VW Golf VIII GTI 2.0 zum Preis von 33.000,00 € gekauft. Der Umsatzsteueranteil betrug rund 5.300,00 €. Der Mandant führte das Fahrzeug nach Montenegro aus und übersandte die Ausfuhrdokumente. Da der Verkäufer die übersandten Dokumente für nicht ausreichend hielt, hat er eine Rückzahlung der Kaution verweigert. Es kam zum Klageverfahren vor dem Landgericht Hannover. Hier teilte das Gericht unsere Auffassung, dass die vorgelegte Unterlagen zum Nachweis einer umsatzsteuerfreien Lieferung ausreichend seien. Der Verkäufer zahlte daraufhin im laufenden Gerichtsverfahren die Kaution aus, und die Parteien haben den Rechtsstreit für erledigt erklärt. Die Anwalts- und Gerichtskosten musste der Verkäufer ebenfalls tragen.
5. Wie hoch sind die Anwaltskosten?
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Die Anwaltskosten berechnen sich nach der Höhe der Kaution. Dazu zwei Beispiele:
2.500,00 € Kaution:
Eigene Anwaltskosten außergerichtlich: 388,12 €
Eigene Anwaltskosten Gerichtsverfahren: 724,41 €
5.000,00 € Kaution:
Eigene Anwaltskosten außergerichtlich: 572,21 €
Eigene Anwaltskosten Gerichtsverfahren: 1.078,44 €
Kostenanschläge erhalten Sie kurzfristig und kostenfrei. Wenn Sie Interesse haben, setzen Sie sich gern mit mir in Verbindung, per mail (buschmann@tarneden.de) oder telefonisch: 0511. 220 620 60.

