Ausschluss vom Studium wegen Plagiates / Täuschung in schwerwiegenden Fällen
Rechtsanwalt Rolf Tarneden
Die Universität oder Hochschule können anordnen, dass Studierende vom Studium insgesamt ausgeschlossen werden, wenn sie ein Plagiat abgegeben haben und/oder eine schwere Täuschung begangen haben. Die Regelung kommt einer Bestrafung gleich: wer in seinem Erstversuch in einer Prüfung (z.B. eine Hausarbeit) plagiiert oder täuscht, darf dann die Prüfung nicht wiederholen, sondern wird vom Studium insgesamt ausgeschlossen. Für Betroffene oft ein Schock, v.a. bei fortgeschrittenem Studium. Der Ausschluss vom Studium ist nur in schwerwiegenden Fällen möglich. Die Regelung ist vielen nicht bekannt. Die Anfragen wegen Mandanten dieser Art sind hier stark ansteigend, sicherlich eine Folge zunehmender Digitalisierung. Dieser Beitrag klärt die wichtigsten Fragen.
1. Wann kann ich wegen Plagiates / Täuschung vom Studium ausgeschlossen werden?
2. Werde ich in schweren Fällen immer vom Studium ausgeschlossen?
3. Welche Möglichkeiten habe ich zur Verteidigung?
5. Kontaktaufnahme zum Anwalt? Anwaltskosten?
1. Wann kann ich wegen Plagiates / Täuschung vom Studium ausgeschlossen werden?
Viele Prüfungsordnungen ermöglichen den Ausschluss wegen Plagiates / Täuschung in schwerwiegenden Fällen. Ein schwerwiegender Fall liegt immer vor bei einem Vollplagiat.
Schwieriger wird es, wenn teilweise plagiiert wurde. Dann stellt sich die Frage, wann das Plagiat schwerwiegend war? Für die Bewertung kommt es im Wesentlichen auf folgende Faktoren an:
Wie hoch ist der Plagiatsanteil an der Arbeit insgesamt?
Welche Art von Fehlern hat der Betroffene begangen?
Finden sich die Fehler nur in einem Teil der Arbeit?
Hatte er Gelegenheit zum Plagiat?
Warum hat er das Plagiat begangen?
In allen Fällen ist es m.E. unerlässlich diese Fragen zu analysieren, um dann zu entscheiden, ob es sich lohnt, sich gegen den Vorwurf eines schwerwiegenden Plagiates zu verteidigen.
2. Werde ich in schweren Fällen immer vom Studium ausgeschlossen?
Nein, das ist sehr wichtig. Die Prüfungsordnungen normieren alle, dass bei einem schwerwiegenden Plagiat oder schwerer Täuschung der Betroffene vom Studium ausgeschlossen werden “kann” (nicht: muss). Das bedeutet, dass die Hochschule immer einen Entscheidungsspielraum hat (Ermessen). Das bedeutet, dass selbst dann, wenn eine schwerwiegender Fall vorliegt, die Hochschule davon absehen kann, den / die Studierende /-n vom Studium insgesamt auszuschließen.
Aber in welchem Fällen wird dann vom Ausschluss vom Studium abgesehen?
Hierbei kommt es häufig auf die Ursachen für das Plagiat an (“keine Tat ohne Motiv”). Oftmals sind Studierende in der Prüfungssituation überfordert, z.B. Unsicherheit, fehlende persönliche Ansprechpartner (Corona), familiäre Probleme, gesundheitliche Probleme. Manchmal kommen auch gleich mehrere Umständen zusammen.
Hier gilt es, die tragenden Umstände herauszuarbeiten und der Hochschule zu präsentieren. Die Hochschule kann nur dann Ihre Umstände berücksichtigen, wenn Sie der Hochschule ihre besonderen Umstände schildern. Hierin liegt oftmals der zentrale Teil meiner Tätigkeit. Die Hochschulen berücksichtigen nach meiner Erfahrung, wenn Studierende in Not gehandelt hat. Ein weiteres wichtiges Kriterium ist, ob die Umstände, die Ursache für das Plagiat gewesen sind, für die Zukunft entfallen sind. Denn die Hochschule wird von einem Ausschluss vom Studium nur dann absehen, wenn es keine Wiederholungsgefahr gibt.
3. Welche Möglichkeiten habe ich zur Verteidigung?
Die Verfahren beginnen meist mit einem Anhörungsschreiben seitens der Universität oder Fachhochschule. Ich empfehle, frühestmöglich umfassend Stellung zu nehmen.
Bleibt das Anhörungsverfahren erfolglos, folgt eine Bescheid mit dem Inhalt, dass der/die Betroffene vom weiteren Studium insgesamt ausgeschlossen wird. Gegen diesen Bescheid kann meist Widerspruch eingelegt werden, in einigen Fällen muss sofort Klage eingereicht werden.
Dabei sind unbedingt die Fristen in den Schreiben der Universität bzw. Fachhochschulen zu beachten.
Verwaltungsgericht Osnabrück (Az.: 4 K 1647/19): In dem dortigen Fall hatte der von mir vertretene Kläger zunächst erfolglos ohne Anwalt gekämpft. Dann wandte er sich an mich. Er hatte eine Stellungnahme über seine Gründe abgegeben. Diese gefiel mir und ich nahm das Mandat an und vertrat ihn im Klageverfahren. Wir machten geltend, dass der Ausschluss vom Studium rechtswidrig gewesen ist. Im Ergebnis konnten wir Gericht und Hochschule überzeugen. Wir schlossen im Gerichtsprozess einen Vergleich mit dem Inhalt, dass die Hochschule den Bescheid über den Ausschluss vom Studium aufhebt und neu entscheidet. In dem darauf folgenden Bescheid änderte die Hochschule ihre Ansicht und hob den Ausschluss vom Studium endgültig auf.
Daneben habe ich ständig außergerichtlich Verfahren dieser Art unter Vertrag. Oftmals ist es gelungen, die Hochschule davon zu überzeugen, von einem Ausschluss vom Studium abzusehen.
5. Kontaktaufnahme zum Anwalt? Anwaltskosten?
Beratung: ab 75 €
Vertretung: ab 800,00 €
Bei Interesse mailen Sie mir (tarneden@tarneden.de) oder rufen mich an: 0511. 220 620 60. Ich empfehle im Vorfeld immer eine Beratung. Vertrauen Sie auf meine fast 20-jährige Erfahrung im Hochschulrecht.
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