Beschäftigungserlaubnis | Erwerbstätigkeit | Arbeitserlaubnis | Selbständigkeit für Ausländer
Visum oder Aufenthaltserlaubnis für eine selbständige Tätigkeit für Ausländer: Ob Restaurant, Bistro, Onlineshop, Heilpraktiker, Hotelier oder Supermarktbetreiber: Wer als Ausländer ein Geschäft führen will, benötigt dafür ein Visum bzw. eine Arbeitserlaubnis / Beschäftigungserlaubnis. Die gesetzlichen Regelungen sind unübersichtlich, die Verfahren schwierig. Vertrauen Sie auf meine Erfahrung aus über 20 Jahren Tätigkeit im Ausländerrecht. Zu beachten ist, dass eine Aufenthaltserlaubnis für eine selbständige Tätigkeit nur bei einer guten Geschäftsidee in Betracht kommt. Der Beitrag gibt einen Überblick über die wichtigsten Fragen: Wann erhalten Firmengründer ein Visum bzw. eine Aufenthaltserlaubnis? Wann Firmeninhaber? Welche Regelungen gibt es für Freiberufler? Dieser Beitrag gibt einen Überblick zu den wichtigsten Fragen.
1. Aufenthaltserlaubnis / Visum für selbständige Tätigkeit als Firmengründer oder Firmenkäufer
2. Aufenthaltserlaubnis / Visum für selbständige Tätigkeit von Hochschulabsolventen
3. Aufenthaltserlaubnis / Visum für selbständige Tätigkeit für Freiberufler
4. Aufenthaltserlaubnis / Visum für selbständige Tätigkeit in sonstigen Fällen
1. Aufenthaltserlaubnis / Visum für selbständige Tätigkeit als Firmengründer oder Firmenkäufer
Hier geht es um Fälle, in denen Investoren Firmen gründen oder bestehende Firmen übernehmen. In meiner beruflichen Praxis habe ich Mandanten betreut beispielsweise bei der
- Gründung einer Supermarktkette
- Gründung / Übernahme eines Hotels
- Übernahme einer Werkzeugfirma
Merkmal dieser Fälle ist der Einsatz von erheblichem Kapital. Die Firma sollte also über einige Mitarbeiter (mindestes 3 verfügen). Für Einmannbetriebe ist die Vorschrift nicht geeignet.
Ein Verfahren auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis in diesem Fall erfordert Risikobereitschaft, Kapitaleinsatz und einen langen Atem. Denn die Verfahrensdauer beträgt zumeist mindestens 6 Monate. Zudem werden in dem Verfahren Stellungnahmen von intern beteiligten Fachbehörden wie z.B. der Industrie- und Handelskammer oder dem Gewerbeamt eingeholt.
Wichtig: Es sollte immer erwogen werden, ob ein Visum bzw. eine Aufenthaltserlaubnis als angestellter Geschäftsführer beantragt wird. Das Verfahren zur Erteilung eines Aufenthaltsrechtes als Geschäftsführer ist bedeutend einfacher als das Verfahren für die selbständige Tätigkeit.
Vertrauen Sie auf meine Erfahrung: Ich habe mehrfach solche Verfahren betreut, die erfolgreich endeten. Nur wenige Anwälte können diese Erfahrung und Kompetenz aufweisen.
2. Aufenthaltserlaubnis / Visum für selbständige Tätigkeit von Hochschulabsolventen
Ausländer, die in Deutschland einen Hochschulabschluss (Diplom, Bachelor oder Master) erworben haben, können sich unter erheblich vereinfachten Bedingungen selbständig machen und dafür eine Aufenthaltserlaubnis erhalten. Allerdings gibt es eine wichtige Beschränkung: Die selbständige Tätigkeit muss einen Zusammenhang zum Studium haben. Wer z.B. Wirtschaft studiert hat, kann einen Betrieb gründen. Wer Touristik studiert hat, kann ein Reisebüro gründen / übernehmen. Wer Kommunikationswissenschaften studiert hat, kann sich als Medienberater / Werbeagentur selbständig machen...
3. Aufenthaltserlaubnis / Visum für selbständige Tätigkeit für Freiberufler
Diese Vorschrift regelt speziell den Bedarf von Freiberuflern. Die Bedeutung der Vorschrift in meiner beruflichen Praxis ist gering. Die Probleme liegen eher im Bereich der Anerkennung von Qualifikationen. Ist die Qualifikation als Freiberufler anerkannt, ist die Erteilung der Aufenthaltserlaubnis zu diesem Zweck meist unproblematisch.
Sollte es Probleme geben, wenden Sie sich gern an mich.
4. Aufenthaltserlaubnis / Visum für selbständige Tätigkeit für sonstige Ausländer
4.1.
Völkerrechtliche Vereinbarungen: § 21 Abs. 2 AufenthG
Mit einigen Staaten sind völkerrechtliche Vereinbarungen getroffen worden. In diesem Fällen kann eine Aufenthaltserlaubnis für eine selbständige Tätigkeit erteilt werden. Zu diesen Staaten zählen (soweit hier bekannt):
- Israel
- Iran
- Türkei
- Vereinigte Staaten von Amerika
- Südkorea
- Dominikanische Republik
- Indonesien
- Philippinen
- Sri Lanka
- Australien
- Japan
- Kanada
- Neuseeland
Beispiel aus meiner Praxis:
Ein Student aus Israel hatte während seiner Studienzeit einen erfolgreichen Handelsbetrieb gegründet. Dafür haben wir wegen seiner israelischen Staatsangehörigkeit die Aufenthaltserlaubnis erstritten.
Der Fall war schwierig und bedurfte besonderer Anstrengungen. Er wurde im Landesministerium geprüft. Am Ende ist das Ministerium und mit ihm später die Ausländerbehörde unserer Auffassung gefolgt. Der Mandant betreibt heute erfolgreich mit der von mir erstrittenen Arbeitserlaubnis seinen Betrieb.
§ 21 Abs. 6 AufenthG
Es gibt Fällen, in denen Ausländer abhängig beschäftigt arbeiten dürfen (nicht aber selbständig). Dennoch kann es sein, dass dieser Personenkreis selbständig tätig werden will.
Beispiel aus meiner Praxis:
Ein Mandant aus Asien hatte eine Aufenthaltserlaubnis aus humanitären Gründen (§ 25 AufenthG). Er durfte nur abhängig beschäftigt sein. Er wollte ein Bistro betreiben (selbständig). Ich übernahm das Mandat und erstritt für ihn die Erlaubnis zum selbständigen Betrieb seines Bistros. Der Mandant betreibt heute erfolgreich mit der von mir erstrittenen Arbeitserlaubnis sein Restaurant.
Eine Beratung kostet 82,50 € / halbe Stunde, minutengenaue Abrechnung.
Eine Vertretung übernehme ich ausschließlich gegen Honorarvereinbarung. Kalkulieren Sie als Grundpreis 1.600,00 €.
Bei Interesse mailen Sie mir (tarneden@tarneden.de) oder rufen mich an: 0511. 220 620 60.
© Rechtsanwalt Rolf Tarneden