Aufenthaltskarte/Aufenthaltsrecht nach Scheidung / Trennung von EU-Bürger
Rechtsanwalt Rolf Tarneden
Nach Trennung / Scheidung von einem EU-Bürger können Ausländer ein eigenständiges Aufenthaltsrecht in Form einer Aufenthaltskarte erhalten, wenn die Ehe oder die Lebenspartnerschaft bis zur Einleitung des gerichtlichen Scheidungs- oder Aufhebungsverfahrens mindestens drei Jahre bestanden hat. Wichtig: Von diesen drei Jahren muss die Ehe nur ein Jahr im Bundesgiebt bestanden haben. Die Möglichkeit, ein eigenständiges Aufenthaltsrecht zu erhalten, ist daher deutlich einfacher als wenn die Ehe mit einem deutschen Staatsbürger oder einem Drittausländer besteht. Das ist vielen nicht bekannt. Neben der genannten Ehezeit müssen weitere Voraussetzungen zur Entstehung des eigenständigen Aufenhaltsrechtes erfüllt sein. Vertrauen Sie auf meine Erfahrung aus mehr als 20 Berufsjahren im Migrationsrecht. Schon oft habe ich für meine Mandanten durchgesetzt, dass sie nach Trennung / Scheidung von einem EU-Bürger ein eigenständiges Aufenthaltsrecht erhalten haben. Mehr dazu in diesem Beitrag.
1. Wann entsteht nach Scheidung / Trennung von einem EU-Bürger ein eigenständiges Aufenthaltsrecht?
4. Kontaktaufnahme zum Anwalt? Anwaltskosten?
1. Wann entsteht nach Scheidung / Trennung von einem EU-Bürger ein eigenständiges Aufenthaltsrecht?
Ein eigenständiges Aufenthaltsrecht nach Trennung / Scheidung von einem EU-Bürger kann bestehen, wenn die Ehe oder die Lebenspartnerschaft bis zur Einleitung Scheidungsverfahrens mindestens drei Jahre bestanden hat. Dabei wird zusätzlich verlangt, dass die Ehe im Bundesgebiet mindestens ein Jahr bestanden hat.
Wichtig: Das eingeständige Aufenthaltsrecht nach Trennung/Scheidung von einem EU-Bürger ist an weitere Voraussetzungen geknüpft. Das bloße Erreichen der genannten Ehezeiten genügt nicht für die Entstehung des eigenständigen Aufenhaltsrechtes. Vereinfacht gesagt muss der Drittausländer darüberhinaus Voraussetzungen erfüllen, die ansonsten für EU-Bürger gelten, die längerfristig ihren Aufenthalt in Deutschland haben möchten. Welche das sind und ob sie in Ihrem Fall erfüllt sind, muss der individuellen Beratung in Ihrem Einzelfall vorbehalten bleiben.
Zusatz: Angehörige von EU-Bürgern erhalten eine Aufenthaltskarte zum Nachweis der Aufenthaltsrechtes; sie erhalten keine Aufenthaltserlaubnis.
2. Kommt es nach Scheidung / Trennung von einem EU-Bürger auf die Scheidung, den Scheidungsantrag oder die Trennung an?
Nach Scheidung / Trennung von einem EU-Bürger kommt es für das eigenständige Aufenthaltsrecht des Ausländers auf die Einleitung des Scheidungsverfahrens an. Das Aufenthaltsrecht hängt daher davon ab, ob und wann der Scheidungsantrag gestellt wurde. Dies bedeutet zugleich, dass kein Fehler gemacht werden darf. Nur, wenn wirklich alle Voraussetzungen des eigenständigen Aufenthaltsrechtes erfüllt sind, entsteht es auch. Vertrauen Sie auf meine Erfahrung aus über 20 Jahren Berufserfahrung. Ich habe in etlichen Fällen die Scheidungsanträge im richtigen Moment gestellt, damit das Aufenthaltsrecht entsteht.
Viele Anwälte können „nur“ Familienrecht, keine Aufenthaltsrecht. In diesem Fällen hängt das Aufenthaltsrecht vom Scheidungsantrag ab. Ich vertrete und berate Mandanten dann in beiden Rechtsgebieten: Dem Aufenthaltsrecht und dem Scheidungsverfahren. Beides aus einer Hand garantiert die besten Ergebnisse für Ihr Aufenthaltsrecht.
3. Welche Regeln gelten, wenn die Ehe mit einem Deutschen oder Drittausländer (also nicht EU-Bürger) besteht?
Bei Trennung / Scheidung von einem Deutschen oder Drittausländer gelten ganz andere Regeln. Diese Regeln finden Sie hier. Die Regeln bei Verheiratung mit einem EU-Bürger sind günstiger für den Ausländer!
4. Kontaktaufnahme zum Anwalt? Anwaltskosten?
Kalkulieren Sie folgende Kosten: Beratung ab 90 €, Details finden Sie hier.
Bei Interesse mailen Sie mir (tarneden@tarneden.de) oder rufen an: 0511 – 220 620 60 am besten in der Zeit zwischen 10:00 – 12:00 oder 15:00 – 17:00 Uhr.
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