Aufenthaltserlaubnis zur Arbeitsaufnahme, §§ 18 ff. AufenthG
Rechtsanwalt Rolf Tarneden
Die Erteilung der Aufenthaltserlaubnis zur Arbeitsaufnahme ist geregelt in §§ 18 ff. AufenthG. Das Fachkräfteeinwanderungsgesetz (am 01.03.2020 in Kraft getreten) ist in diesem Beitrag bereits eingearbeitet. Wer eine anerkennte berufliche Qualifikation (Berufsausbildung oder Studium) besitzt, hat gute Chancen, in Deutschland eine Aufenthaltserlaubnis zur Aufnahme einer Beschäftigung zu erhalten. Auch ungelernte Arbeitskräfte können eine Aufenthaltserlaubnis erhalten, aber nur dann, wenn Bundesagentur für Arbeit zugestimmt hat. Dieser Beitrag klärt über die wichtigsten Regelungen auf.
1. Aufenthaltserlaubnis für q u a l i f i z i e r t e Fachkräfte
2. Aufenthaltserlaubnis für u n g e l e r n t e Arbeitskräfte
3. Ist die Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit erforderlich?
4. Wie erfolgt die Anerkennung von im Ausland erworbenen Qualifikationen?
5. Kontaktaufnahme zum Anwalt / Anwaltskosten?
Das Fachkräftezuwanderungsgesetz hat das beschleunigte Fachkräfteverfahren eingeführt. Lesen Sie dazu mehr in meinem Fachbeitrag zum beschleunigten Fachkräfteverfahren.
1. Aufenthaltserlaubnis für q u a l i f i z i e r t e Fachkräfte
Aufenthaltserlaubnisse zur Beschäftigung können bei Vorliegen einer entsprechenden Berufsqualifikation erteilt werden.
Vorliegen einer Berufsqualifikation / Fachkraft
Eine Berufsqualifikation liegt vor, bei
- einem in Deutschland abgeschlossenen Hochschulstudium
- einer in Deutschland absolvierten Berufsausbildung
Eine Berufsqualifikation auch liegt vor, bei
- einem im Ausland abgeschlossenen Hochschulstudium, das in Deutschland anerkannt ist
- einer im Ausland absolvierten Berufsausbildung, deren Gleichwertigkeit mit einer in Deutschland erworbenen Ausbildung festgestellt wurde.
Erteilung der Aufenthaltserlaubnis für Fachkräfte mit Berufsausbildung
Wer eine Berufsqualifikation (Berufsausbildung) besitzt, kann eine Aufenthaltserlaubnis zur Arbeitsaufnahme erhalten, § 18a AufenthG.
Erteilung der Aufenthaltserlaubnis für Fachkräfte mit akademischer Ausbildung
Wer eine Berufsqualifikation (Studium) besitzt, kann eine Aufenthaltserlaubnis zur Arbeitsaufnahme erhalten, § 18b AufenthG.
Arbeitsplatzsuche für Fachkräfte, § 20 AufenthG
Fachkräfte können zur Arbeitsplatzsuche eine Aufenthaltserlaubnis erhalten. Folgende Voraussetzungen müssen erfüllt sein:
- Vorliegen einer anerkannten Berufsausbildung
- Nachweis von Deutschkenntnissen, die für die Berufsausübung erforderlich sind
Dann kann eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden zur Arbeitsplatzsuche für die Dauer bis zu 6 Monaten.
Besonderheiten gelten für Ausländer, die schon in Deutschland leben. Haben diese in Deutschland Studium oder Berufsausbildung abgeschlossen, kann Ihnen eine Aufenthaltserlaubnis zur Arbeitsplatzsuche für die Dauer bis zu 18 Monaten (bei Studienabschluss) bzw. 12 Monaten (bei abgeschlossener Berufsausbildung) erteilt werden.
2. Aufenthaltserlaubnis für u n g e l e r n t e Arbeitskräfte
Die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis für ungelernte Arbeitskräfte (z.B. Pflegehelfer, Raumpfleger, Helfer in der Gastronomie…) ist nur möglich, wenn die Bundesagentur für Arbeit nach § 39 AufenthG die Zustimmung erteilt hat. Dazu zwei Beispiele aus meiner Praxis, wann die Zustimmung erteilt wurde, wann nicht:
- Die Bundesagentur erteilte für einen ungelernten Koch die Zustimmung. Mein Mandant (Ukrainer) hatte ein Arbeitsplatzangebot eines Restaurantes aus Braunlage (Harz). Die Bundesagentur hat geprüft, ob es dort verfügbare Arbeitskräfte gibt. Da es dort keine Arbeitskräfte gab, wurde die Zustimmung erteilt.
- In einem anderen Fall wollte der Mandant als Altenpflegehelfer (ungelernt) tätig werden. Auch hier erteilte die Bundesagentur für Arbeit die Zustimmung.
- In einem anderen Fall wollte der Mandant als Raumpfleger arbeiten. Die Bundesagentur für Arbeit erteilte die Zustimmung nicht, Grund: es gäbe genug verfügbarer Arbeitskräfte
Zusatz: Die Arbeitsmarktlage ist von Ort zu Ort unterschiedlich. Es ist daher möglich, dass die Bundesagentur in Ihrem Fall anders entscheidet als hier in den genannten Beispielen.
Zum Verfahren: Zunächst ist der Antrag auf Erteilung der Aufenthaltserlaubnis bei der Ausländerbehörde zu stellen. Sodann ist bei der Ausländerstelle ein Arbeitsvertrag und eine Stellenbeschreibung einzureichen. Diese Unterlagen werden dann von der Ausländerstelle an die Bundesagentur weiter geleitet. Dann entscheidet die Bundesagentur über die Erteilung der Zustimmung. Erst danach kann die Ausländerbehörde über die Erteilung der Aufenthaltserlaubnis entscheiden.
3. Ist die Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit erforderlich?
Die Erteilung von Aufenthaltserlaubnissen in allein o.g. Fällen erfolgt in aller Regel unter Berücksichtigung der Arbeitsmarktlage. Die Bundesagentur für Arbeit ist die zuständige Behörde für die Prüfung des Arbeitsmarktes.
Daher gilt als Faustformel: Eine Aufenthaltserlaubnis zur Arbeitsaufnahme für Fachkräfte wird in aller Regel nur dann erteilt, wenn die Bundesagentur für Arbeit zugestimmt hat (§ 18 Abs. 2 Nr. 2 AufenthG).
4. Wie erfolgt die Anerkennung von im Ausland erworbenen Qualifikationen?
Zuständig ist für die Anerkennung die Zentrale Servicestelle für Berufsanerkennung, hier der Link dorthin.
Erst wenn die Berufsausbildung anerkannt ist, kann der Antrag Erfolg haben.
5. Kontaktaufnahme zum Anwalt / Anwaltskosten?
Beratung: ab 75 €, auch telefonisch.
Vertretung: ab 500 € (je nach Schwierigkeitsgrad ggf. auch erheblich teurer).
Bei Interesse rufen Sie an (0511. 220 620 60, am besten werktags zwischen 10:00 – 12:00 oder 15:00 – 17:00 Uhr) oder mailen mir: tarneden@tarneden.de.
© Rechtsanwalt Rolf Tarneden