Aufenthaltserlaubnis nach Trennung / Scheidung vom Ehegatten
Aufenthaltserlaubnis nach Trennung / Scheidung vom Ehegatten
Was passiert mit der Aufenthaltserlaubnis nach Trennung / Scheidung vom Ehegatten? Viele Ausländer haben Ihre Aufenthaltserlaubnis, weil sie verheiratet sind. Bei einer Trennung ist die Aufenthaltserlaubnis in Gefahr. Wer länger als 3 Jahre verheiratet war, ist auf der sicheren Seite: Dann wird die Aufenthaltserlaubnis für mindestens ein Jahr verlängert. Dauerte die Ehezeit weniger als 3 Jahre, droht die Beendigung des Aufenthaltes: Entweder wird die Aufenthaltserlaubnis nicht verlängert oder die bestehende Aufenthaltserlaubnis wird entzogen. In welchem Fällen dies möglich ist und wie Sie sich dagegen verteidigen können, klärt dieser Beitrag.
1. Wann b e h a l t e ich die Aufenthaltserlaubnis nach Trennung vom Ehegatten?
2. Wann v e r l i e r e ich die Aufenthaltserlaubnis nach Trennung vom Ehegatten?
3. Kann ich die Aufenthaltseraubnis behalten, wenn die Trennung vor Ablauf von 3 Jahren erfolgt ist?
4. Muss eine Scheidung erfolgt sein?
5. Was kostet der Anwalt? Wie nehme ich Kontakt zum Anwalt auf?
Hinweis: Interessieren Sie sich auch für eine Scheidung bei gemischt-nationaler Ehe? Dann lesen Sie hier weiter in meinen Fachbeiträgen zur Scheidungen bei gemischt-nationalen Ehen.
1. Wann behalte ich die Aufenthaltserlaubnis nach Trennung vom Ehegatten?
Wenn der Ausländer in Deutschland mindestens 3 Jahre (mit Aufenthaltserlaubnis) die Ehe gelebt hat, wird die Aufenthaltserlaubnis verlängert. Ist die Trennung vor Ablauf von 3 Jahren erfolgt, ist kein eigenständiges Aufenthaltsrecht entstanden. Die Aufenthaltserlaubnis wird dann nicht verlängert.
2. Wann verliere ich die Aufenthaltserlaubnis nach Trennung vom Ehegatten?
Wenn die Trennung vor Ablauf von 3 Jahren Ehezeit erfolgt ist, wird die Aufenthaltserlaubnis verkürzt. Dies ist wichtig, Beispiel: Wenn die Aufenthaltserlaubnis noch für ein Jahr nach der Trennung gültig ist, wird im Normalfall dieses Jahr nicht abgewartet. Im Gegenteil: Die Ausländerbehörden verkürzen per Bescheid die Dauer der Aufenthaltserlaubnis. Dies kommt einem Verlust der Aufenthaltserlaubnis gleich.
Wichtig: Gegen diese Verkürzung der Aufenthaltserlaubnis kann Klage erhoben werden. Wenn der Ausländer ausreichend Geld verdient (mindestens 900 € netto), kann in aller Regel per Klage durchgesetzt werden, dass er für die Dauer des Klageverfahrens in Deutschland bleiben kann.
3. Kann ich die Aufenthaltserlaubnis behalten, wenn die Trennung vor Ablauf von 3 Jahren erfolgt ist?
Ja, die wichtigsten Fällen sind: Härtefall oder gemeinsames Kind. Denkbar ist auch eine Arbeitsaufnahme, eine Ausbilung oder ein Studium bzw. eine Verwurzelung.
3.1. Härtefall
Ein Härtefall liegt insbesondere dann vor, wenn dem Ehegatten (dem zugezogenen Ausländer) nicht zugemutet werden kann, die Ehe fortzusetzen.
Beispiel: Ein Ehemann schlägt in der Ehe die Frau (Ausländerin). Dann kann der Frau (Ausländerin) nicht zugemutet werden, die Ehe fortzusetzen – evtl. aus Angst, sonst das Land verlassen zu müssen.
Hinweis: Härtefälle werden zumeist nur dann anerkannt, wenn der Ausländer/ die Ausländerin in solchen Fällen auch Strafanzeigen erstattet hat bzw. ins Frauenhaus gegangen ist.
3.2. Gemeinsames Kind
Der Aufenthalt kann auch dann verlängert werden, wenn die Eheleute ein gemeinsames Kind haben. Vorausgesetzt wird dabei zum einen in aller Regel, dass der zugezogene Ausländer die gemeinsame elterliche Sorge ausübt. Ferner kann eine Aufenthaltserlaubnis nur dann erteilt werden, wenn es regelmäßigen Umgang mit dem Kind / den Kindern gibt. Günstig wirkt sich auch aus, ob Unterhalt für das Kind gezahlt wird.
3.3. Aufenthaltserlaubnis wegen Arbeit?
Die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis wegen eines Arbeitsplatzes ist möglich, wenn es sich um eine qualifizierte Tätigkeit (aufgrund einer abgeschlossenen Berufsausbildung oder aufgrund eines Studiums), die in Deutschland anerkannt ist, handelt. Mehr dazu erfahren Sie hier in meinem Fachbeitrag dazu. Eine ungelernte Tätigkeit ist zur Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nicht ausreichend.
3.4. Aufenthaltserlaubnis wegen Ausbildung?
Wer eine Ausbildung beginnt oder vor der Trennung schon begonnen hat, kann auch eine Aufenthaltserlaubnis zur Fortsetzung der beruflichen Ausbildung erhalten. Dies betrifft vor allem die Mangelberufe, in denen in Deutschland ein großer Arbeitskräftemangel herrscht (z.B. Altenpfleger), ist aber auch außerhalb von Mangelberufen dann möglich, wenn die Bundesagentur für Arbeit die Zustimmung erteilt (hat).
3.5. Aufenthaltserlaubnis wegen Studium?
Eine Aufenthaltserlaubnis zu Studienzwecken wird nur in den wenigsten Fällen erteilt werden. Etliche Voraussetzungen müssen erfüllt sein. Hier die wichtigsten: Sprachniveau (Zertifikat) B2 oder C1 und Studienzulassung. Weitere Ausführungen würden hier zu weit führen. Bei näherem Interesse müssten Sie ihren Fall genau schildern.
3.6. Aufenthaltserlaubnis wegen Verwurzelung?
Wer schon lange in Deutschland lebt (z.B. zunächst 10 Jahre mit Studium und Job) und dann den Aufenthalt zu verlieren droht wegen einer Trennung, kann sich ggf. auf Verwurzelung berufen. Das auf Verwurzelung beruhende Aufenthaltsrecht beruht auf der Annahme, dass mit zunehmender Lebensdauer in Deutschland eine Verfestigung des Aufenthaltes in Deutschland erfolgt. Ist der Ausländer danach zum „faktischen Inländer“ geworden, so kann sich daraus ein Aufenthaltsrecht ergeben. Bitte beachten Sie, dass dieses Aufenthaltsrecht nur in Betracht kommt, wenn der Ausländer einen festen Job hat, gut deutsch kann, mindestens 5 Jahre in Deutschland lebt, keine Strafaten begangen hat…
4. Muss eine Scheidung erfolgt sein?
Nein, das ist eine der meist gestellten Fragen. In Beratungsgesprächen höre ich seit Jahren immer wieder, dass vielfach die Vorstellung besteht, die Aufenthaltserlaubnis sei erst ab Scheidung in Gefahr. Das ist nicht der Fall! Die Aufenthaltserlaubnis hängt allein davon ab, ob die Eheleute getrennt leben oder nicht. Ob eine Scheidung erfolgt ist, interessiert die Ausländerbehörde für ihre Entscheidung nicht.
5. Was kostet der Anwalt? Wie nehme ich Kontakt zum Anwalt auf?
5.1. Was kostet der Anwalt?
Beratung: ab 75 €, auch telefonisch.
Vertretung: ab 500 € (je nach Schwierigkeitsgrad auch deutlich mehr)
5.2. Wie nehme ich Kontakt zum Anwalt auf?
Mailen sie mir (tarneden@tarneden.de) oder rufen mich an: 0511. 220 620 60 (am besten werktags zwischen 10:00 – 12:00 Uhr oder 15:00 – 17:00 Uhr). Ich bearbeite Mandate dieser Art bundesweit.
© RECHTSANWALT ROLF TARNEDEN