Aufenthaltserlaubnis nach Trennung / Scheidung vom Ehegatten
Aufenthaltserlaubnis nach Trennung / Scheidung vom Ehegatten
Nach Trennung / Scheidung vom Ehegatten wird die
Aufenthaltserlaubnis verlängert, wenn die Ehe länger als drei Jahre bestanden hat (§ 31 Abs. 1 AufenthG). Sind die drei Jahre Ehezeit nicht erreicht, kann die Aufenthaltserlaubnis nach Trennung / Scheidung verlängert werden, wenn es einen anderen Aufenthaltszweck gibt (z.B. Aufenthalt wegen eines Kindes oder einer Erwerbstätigkeit). Liegt keiner der genannten Gründe für eine Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis vor, wird die Aufenthaltserlaubnis nicht verlängert. Im Extremfall kann die Aufenthaltserlaubnis nach Trennung / Scheidung auch entzogen (verkürzt) werden. In welchem Fällen dies möglich ist und wie Sie sich dagegen verteidigen können, klärt dieser Beitrag.
1. Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis, wenn die Ehe länger als drei Jahre bestanden hat
2. Wann wird die Aufenthaltserlaubnis verlängert, wenn die Ehe noch keine drei Jahre bestanden hat?
3. Wann wird die Aufenthaltserlaubnis nach Trennung / Scheidung nicht verlängert?
4. Muss eine Scheidung erfolgt sein oder genügt es, dass sich die Eheleute getrennt haben?
5. Welche Regeln gelten, wenn die Ehe mit einem EU-bürger besteht?
6. Was kostet der Anwalt? Wie nehme ich Kontakt zum Anwalt auf?
Hinweis: Interessieren Sie sich auch für eine Scheidung bei gemischt-nationaler Ehe? Dann lesen Sie hier weiter in meinen Fachbeiträgen zur Scheidungen bei gemischt-nationalen Ehen.
1. Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis , wenn die Ehe länger als drei Jahre bestanden hat
Wenn der Ausländer in Deutschland mindestens 3 Jahre (mit Aufenthaltserlaubnis) die Ehe gelebt hat, wird die Aufenthaltserlaubnis als eigenständiges Aufenthaltsrecht verlängert (§ 31 Abs. 1 AufenthG). Dies gilt für ein Jahr unabhängig davon, ob der Ausländer ein ausreichendes Einkommen bezieht. Nach Ablauf dieses einen Jahres wird in aller Regel verlangt, dass der Lebensunterhalt gesichert ist.
Ist die Trennung vor Ablauf von 3 Jahren erfolgt, ist kein eigenständiges Aufenthaltsrecht entstanden. Die Aufenthaltserlaubnis kann dann nicht nach § 31 Abs. 1 AufenthG verlängert werden.
2. Wann wird die Aufenthaltserlaubnis verlängert, wenn die Ehe noch keine drei Jahre bestanden hat?
Auch wenn die Ehe noch keine drei Jahre bestanden hat, kann eine Aufenthaltserlaubnis erteilt / verlängert werden. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn ein Härtefall nach § 31 Abs. 2 AufenthG vorliegt. Denkbar ist auch, dass ein Spurwechsel erfolgt, also ein anderer Aufenthaltszweck verfolgt wird (z.B. eine Arbeitsaufnahme, eine Ausbilung oder ein Studium bzw. eine Verwurzelung). Im Einzelnen:
2.1. Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis im Härtefall, wenn die Ehe noch keine drei Jahre Bestand hatte (§ 31 Abs. 2 AufenthG)
Die Aufenthaltserlaubnis kann im Härtefall (§ 31 Abs. 2 AufenthG) nach Trennung auch dann verlängert werden, wenn die Ehe noch keine drei Jahre bestanden hat. Ein Härtefall liegt insbesondere dann vor, wenn dem Ehegatten (dem zugezogenen Ausländer) nicht zugemutet werden kann, die Ehe fortzusetzen, s. § 31 Abs. 2 AufenthG.
Beispiel: Ein Ehemann schlägt in der Ehe die Frau (Ausländerin). Dann kann der Frau (Ausländerin) nicht zugemutet werden, die Ehe fortzusetzen – evtl. aus Angst, sonst das Land verlassen zu müssen. In diesem Fall kann ein Härtefall vorliegen, sodass die Aufenthaltserlaubnis auch vor Ablauf von drei Jahren Ehezeit verlängert werden kann.
Hinweis: Härtefälle werden zumeist nur dann anerkannt, wenn der Ausländer/ die Ausländerin den Härtefall auch beweisen kann. Typischerweise wird dafür verlangt, dass Strafanzeige erstattet wurde, das Frauenhaus aufgesucht wurde, sonstige Beweismittel vorliegen…
2.2. Spurwechsel
Mit Spurwechsel wird bezeichnet, wenn der Aufenthaltszweck gewechselt wird. Beispiel: statt der ehelichen Lebensgemeinschaft ist der neue Aufenthaltszweck die Erziehung des Kindes, die Ausübung einer Berufstätigkeit. Hier die wichtigsten Fälle:
Gemeinsames Kind
Die Aufenthaltserlaubnis kann auch dann verlängert werden, wenn die Eheleute ein gemeinsames Kind haben. Vorausgesetzt wird dabei zum einen in aller Regel, dass der zugezogene Ausländer die gemeinsame elterliche Sorge ausübt. Ferner kann eine Aufenthaltserlaubnis nur dann erteilt werden, wenn es regelmäßigen Umgang mit dem Kind / den Kindern gibt. Günstig wirkt sich in der Regel auch aus, ob Unterhalt für das Kind gezahlt wird.
Aufenthaltserlaubnis wegen Arbeit?
Die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis bei Trennung vor Ablauf von drei Jahren Ehezeit ist wegen einer Berufstätigkeit in aller Regel möglich, wenn es sich um eine qualifizierte Tätigkeit (aufgrund einer abgeschlossenen Berufsausbildung oder aufgrund eines Studiums), die in Deutschland anerkannt ist, handelt. Mehr dazu erfahren Sie hier in meinem Fachbeitrag dazu. Eine ungelernte Tätigkeit ist zur Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nur in ausnahmsweise ausreichend.
Aufenthaltserlaubnis wegen Ausbildung?
Die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis bei Trennung vor Ablauf von drei Jahren Ehezeit ist wegen einer aufgenommenen Berufsausbildung in aller Regel möglich. Voraussetzung ist in allen Fällen, dass die Bundesagentur für Arbeit die Zustimmung erteilt (hat).
Aufenthaltserlaubnis wegen Studium?
Eine Aufenthaltserlaubnis zu Studienzwecken wird nur in den wenigsten Fällen erteilt werden. Etliche Voraussetzungen müssen erfüllt sein. Hier die wichtigsten: Sprachniveau (Zertifikat) B2 oder C1 und Studienzulassung. Weitere Ausführungen würden hier zu weit führen. Bei näherem Interesse müssten Sie ihren Fall genau schildern.
Aufenthaltserlaubnis wegen Verwurzelung?
Wer schon lange in Deutschland lebt (z.B. zunächst 10 Jahre mit Studium und Job) und dann den Aufenthalt zu verlieren droht wegen einer Trennung, kann sich ggf. auf Verwurzelung berufen. Das auf Verwurzelung beruhende Aufenthaltsrecht beruht auf der Annahme, dass mit zunehmender Lebensdauer in Deutschland eine Verfestigung des Aufenthaltes in Deutschland erfolgt. Ist der Ausländer danach zum „faktischen Inländer“ geworden, so kann sich daraus ein Aufenthaltsrecht ergeben. Bitte beachten Sie, dass dieses Aufenthaltsrecht nur in Betracht kommt, wenn der Ausländer einen festen Job hat, gut deutsch kann, mindestens 5 Jahre in Deutschland lebt, keine Strafaten begangen hat…
3. Wann wird die Aufenthaltserlaubnis nicht verlängert?
Wenn die Trennung vor Ablauf von 3 Jahren Ehezeit erfolgt ist, kann die Aufenthaltserlaubnis verkürzt werden. Beispiel: Wenn die Aufenthaltserlaubnis noch für ein Jahr nach der Trennung gültig ist, muss dieses Jahr nicht abgewartet werden. Die Ausländerbehörden können per Bescheid die Dauer der Aufenthaltserlaubnis verkürzen. Dies kommt einem Verlust der Aufenthaltserlaubnis gleich.
Wichtig: Gegen diese Verkürzung der Aufenthaltserlaubnis kann Klage erhoben werden. Wenn der Ausländer ausreichend Geld verdient (mindestens 1.000,00 € netto), kann in aller Regel per Klage durchgesetzt werden, dass er für die Dauer des Klageverfahrens in Deutschland bleiben kann. Das Ziel im Klageverfahren ist dann, ob eine Verlängerung aus anderen Gründen (Spurwechsel) möglich ist.
4. Muss eine Scheidung erfolgt sein oder genügt es, dass sich die Eheleute getrennt haben?
Für die Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis nach Trennung / Scheidung (§ 31 Abs. 1 AufenthG) kommt es nur auf die Trennung, nicht aber auf die Scheidung an. Das ist eine der meist gestellten Fragen in Beratungsgesprächen. Immer wieder höre ich, dass vielfach die Vorstellung besteht, die Aufenthaltserlaubnis sei erst ab Scheidung in Gefahr. Das ist nicht der Fall! Für die Aufenthaltserlaubnis kommt es allein darauf an, ob sie die Eheleute getrennt haben. Ob eine Scheidung erfolgt ist, interessiert die Ausländerbehörde für ihre Entscheidung nicht.
5. Welche Regeln gelten, wenn die Ehe mit einem EU-Bürger besteht?
Bei einer Ehe mit einem EU-Bürger gelten andere Regeln; diese Regeln finden Sie hier. Die Informationen in diesem Beitrag geltend nur für Ehen mit Deutschen oder Drittausländern.
6. Was kostet der Anwalt? Wie nehme ich Kontakt zum Anwalt auf?
6.1. Was kostet der Anwalt?
Beratung: ab 90 €, auch telefonisch, Details finden Sie hier.
Vertretung: ab 800 € (je nach Schwierigkeitsgrad auch deutlich mehr)
Vertrauen Sie auf meine Erfahrung aus über 20 Jahren Berufstätigkeit. In allen hier geschilderte Konstellationen hatte ich Mandanten. In allen Konstellationen gab es Fälle, in denen wir die Verlängerung des Aufenthaltstitels erreichen konnten.
6.2. Wie nehme ich Kontakt zum Anwalt auf?
Mailen sie mir (tarneden@tarneden.de) oder rufen mich an: 0511. 220 620 60 (am besten werktags zwischen 10:00 – 12:00 Uhr oder 15:00 – 17:00 Uhr). Ich bearbeite Mandate dieser Art bundesweit.
© RECHTSANWALT ROLF TARNEDEN

