Aufenthaltserlaubnis für Härtefall nach § 36 AufenthG an Deutscher Botschaft erstritten
Eine Aufenthaltserlaubnis nach § 36 AufenthG zu erstreiten, gehört wohl zu den schwierigsten Disziplinen, die das Ausländerrecht bereithält. Zumeist geht es um den Nachzug von Eltern zu den volljährigen Kindern nach Deutschland, so auch hier: In dem Fall begehrte die Mandantin den Nachzug zu ihrer einzigen Tochter. Diese war vor wenigen Jahren zu ihrem Ehemann nach Deutschland migriert. Nach der Migration der Tochter wurde die Mandantin schwer krank und konnte sich (im Ausland) nicht mehr selbst versorgen. Die Tochter war zur Hilfe (in Deutschland) bereit. Eine Rückkehr in die Heimat war der Tochter nicht möglich, da ihr Ehemann in Deutschland lebt. Nach einem Jahr Verfahrensdauer hat die Deutsche Botschaft nunmehr das Einreisevisum erteilt. Ich bin sehr stolz, dass dies unter meiner Vertretung gelungen ist, vor allem weil wir die Deutsche Botschaft auch ohne Gerichtsverfahren oder Remonstration davon überzeugen konnten, dass der vorliegende Migrationsgrund ein echter Härtefall ist.