Aufenthaltserlaubnis für eine Ausbildung, § 16a AufenthG
Deutschland ist weltweit eines der begehrtesten Länder: tolle Berufsaussichten, Frieden und Freiheit. Vor dem Beruf steht die Ausbildung. Wie kann man eine Aufenthaltserlaubnis, ein Visum oder Ausbildungsduldung in Deutschland für eine Ausbildung in einem Betrieb oder eine schulische Berufsausbildung erlangen? Für einen erfolgreichen Antrag benötigt der Bewerber einen unterschriebenen Ausbildungsvertrag. Sodann muss die Motivation geschildert werden, warum gerade in Deutschland gerade diese Ausbildung gemacht werden soll. Wegen des zunehmenden Fachkräftemangels in Deutschland ist das Interesse an Zuwanderung geeigneter Migranten für die Bundesrepublik so hoch wie nie in den vergangenen Jahren. Dieser Beitrag informiert über die wichtigsten Fragestellungen. Vertrauen Sie auf meine Erfahrung von über 20 Jahren in Rechtsstreitigkeiten mit Ausländerbehörden und Deutschen Botschaften weltweit. Bundesweit biete ich eine selten anzutreffende Spezialisierung und Erfahrung in diesem Bereich an.
2. Wann kann ich eine Aufenthaltserlaubnis für eine s c h u l i s c h e Berufsausbildung erlangen?
3. Wann kann ich eine Ausbildungs d u l d u n g (§ 60c AufenthG) bekommen?
4. Kann ich eine Aufenthaltserlaubnis für die S u c h e nach einem Ausbildungsplatz bekommen?
5. Kann ich den Antrag auch aus dem Inland stellen? Verfahrensdauer? Chancen?
6. Kontaktaufnahme zum Anwalt? Anwaltskosten?
1. Wann kann ich eine Aufenthaltserlaubnis für eine b e t r i e b l i c h e Berufsausbildung bekommen?
Eine Aufenthaltserlaubnis für eine betriebliche Ausbildung erfordert:
Ausbildungsvertrag mit einer Firma
Unerlässlich ist ein Ausbildungsvertrag, aus dem sich die genaue Bezeichnung des Berufes, der erlernt werden soll, ergibt.
Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit oder zustimmungsfreie Ausbildung
In aller Regel ist die Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit erforderlich. Die Zustimmung wird eingeholt über die Ausländerstelle oder die deutsche Botschaft. Gerade bei den Verfahren an Deutschen Botschaften kann es vorkommen, dass die Beteiligung der Bundesagentur für Arbeit unterbleibt. Ein wichtiger Ansatz für eine Klage.
Deutschkenntnisse
Es sind so gute Deutschkenntnisse erforderlich, dass der Beruf erlernt werden kann. Dabei ist zu bedenken, dass wegen der dualen Ausbildung in Deutschland auch immer die Berufsschule besucht werden muss. Die Kenntnisse müssen also so gut sein, dass man den Unterricht in der Berufsschule versteht.
Mit B1 ist man in den meisten Fällen auf der sicheren Seite.
Auch mit A2 hatte ich schon Mandanten, die damit die Berufsausbildung beginnen konnten.
Achtung: Wegen des Fachkräftemangels bieten manche Berufsschulen Integrationsklassen an. Dann kann an der Berufsschule das nötige Sprachniveau erlernt werden!
Zudem ist es möglich, dass das Ausbildungsvisum erteilt wird, zum Erwerb der Sprachkenntnisse, also für einen berufsvorbereitenden Sprachkurs.
Sicherung des Lebensunterhaltes
Als Mindesteinkommen kann man sich in etwa an den BAFöG-höchstsätzen orientieren (zur Zeit 934 €). Die Gestaltung der Vergütung unterliegt allerdings in etlichen Fällen Besonderheiten. So bietet beispielsweise das Hotelgewerbe Migranten das mietfreie Wohnen in der Hotelanlage an. Dann kann ein entsprechender Wohnvorteil als Entgelt zugunsten des Auszubildenden zu bewerten sein.
Zudem können auch Angehörige oder Freunde für einen Teil des Lebensunterhaltes in Rahmen einer Verpflichtungserklärung “bürgen”, wenn die Ausbildungsvergütung nicht ausreichend ist.
Ausbildungsmotivation
Gerade die Auslandsvertretung (Deutsche Botschaft) lehnen Anträge auf einen Ausbildungsaufenthalt öfter damit ab, der Betroffene sei nicht motiviert. Bei der Motivation ist von Bedeutung, wie alt der Bewerber ist, was er vor der beantragten Ausbildung gemacht hat und warum er gerade diesen Beruf erlernen möchte. Gerade bei Verfahren gegen Deutsche Botschaften steht diese Argument im Mittelpunkt. Ich habe schon mehrfach die Behauptung fehlender Motivation widerlegen können, sodass die Betroffenen die Ausbildung in Deutschland beginnen konnten.
Bei Verfahren im Inland (also wenn die Ausländer bereits in Deutschland sind), spielt die Motivation zur Ausbildung eine geringere Rolle als bei Visaverfahren an den Deutschen Botschaften, darf aber dennoch nicht vernachlässigt werden.
2. Wann kann ich eine Aufenthaltserlaubnis für eine s c h u l i s c h e Berufsausbildung bekommen?
Einige Berufe werden an Schulen (nicht in Betrieben) erlernt. Auch in diesem Fall ist die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis möglich. Voraussetzung ist, dass die schulische Berufsausbildung zu einem staatlich anerkannten Berufsabschluss führt.
Auch hier muss der Lebensunterhalt gesichert sein.
3. Wann kann ich eine Ausbildungs d u l d u n g (§ 60c AufenthG) bekommen?
Es ist zu unterscheiden, ob der Betroffene Asylbewerber ist oder ob er eine Duldung hat.
Für Asylbewerber gilt:
Hat der Asylbewerber eine qualifizierte Ausbildung aufgenommen und will er diese fortsetzen nach Ablehnung des Asylantrages, so erhält er die Ausbildungsduldung.
Für Ausländer mit Duldung gilt:
Wenn der Betroffene im Besitz einer Duldung nach § 60a AufenthG ist, kann er eine Aufenthaltserlaubnis für jede qualifizierte Berufsausbildung bekommen.
4. Kann ich eine Aufenthaltserlaubnis für die S u c h e nach einem Ausbildungsplatz erhalten?
Ja, nach § 17 Abs. 1 AufenthG ist das möglich. Es müssen folgende Voraussetzungen dafür erfüllt sein
- das 35. Lebensjahr ist noch nicht vollendet
- der Lebensunterhalt ist gesichert
- Schulabschluss einer deutschen Auslandsschule oder Schulabschluss, der den Hochschulzugang im Herkunftsland oder Deutschland eröffnet
- ausreichende Kenntnisse der deutschen Sprache
Die Aufenthaltserlaubnis kann für maximal 9 Monate erteilt werden.
5. Kann ich den Antrag auch aus dem Inland stellen? Verfahrensdauer? Chancen?
Mandate dieser Art kommen sowohl aus dem Inland wie aus dem Ausland.
5.1. Antragstellung aus dem Inland (auch mit Duldung)
Der Antrag kann auch aus dem Inland gestellt werden. Für Personen, denen der Verlust der Aufenthaltserlaubnis droht, ergibt sich damit eine erfolgsträchtige Option, ein Daueraufenthaltsrecht zu erwerben. Aussicht auf Erfolg haben dabei aber nur die Fälle, in denen auch eine positive Prognose für einen erfolgreichen Abschluss der Berufsausbildung besteht.
Selbst mit Duldung kann ein Ausbildungsaufenthalt erstritten werden. Diese Regelung ist vielen nicht bekannt und eröffnet für Personen, die von der Abschiebung bedroht sind, die Option eines dauerhaften Aufenthaltsrechtes in Deutschland. Auch in diesem Fall ist allerdings immer erforderlich die Integration in ein deutsches Unternehmen und die positive Perspektive eines erfolgreichen Ausbildungsabschlusses.
5.2. Antragstellung aus dem Ausland
Die Antragstellung aus dem Ausland erfolgt bei den Deutschen Botschaften und Konsulaten. Dort sind dann alle Unterlagen einzureichen. Fälle bei den deutschen Botschaften erfordern oftmals mehr Ausdauer und Disziplin als Verfahren im Inland. Aus vielen Mandaten weiß ich, dass Antragsteller von den deutschen Botschaften auf eine harte Geduldsprobe gestellt werden. Wenn der Fall die nötige Qualität aufweist, lässt sich die Visumserteilung aber erfahrungsgemäß durchsetzen. Ich habe etliche Fälle in diesem Bereich bearbeitet.
5.3. Referenzen
Ich habe in allen Konstellationen (Antragstellung aus dem Ausland sowie aus dem Inland) Mandanten außergerichtlich, in Remonstrationsverfahren bzw. Klageverfahren erfolgreich vertreten. So konnte ich in etlichen mir anvertrauten Mandates das Visum bzw. die Aufenthaltserlaubnis zum Ausbildungsaufenthalt erstreiten. Diese Referenz ist sehr wichtig, denn nur wenn ein Anwalt das Interesse erfolgreich durchgesetzt hat, verfügt er über die nötige Beratungskompetenz für eine erfolgreiche Interessenvertretung.
5.4. Verfahrensdauer?
Die Dauer hängt ab vom Verfahrensstadium sowie von der Qualität der eingereichten Unterlagen. Allen Mandaten ist aber gemein, dass ganz kurzfristige Lösungen nur selten möglich sind. Der Auszubildende und der Ausbildungsbetrieb sollten wenigstens 6-12 Wochen als Mindestzeit kalkulieren. Bei gerichtlichen Auseinandersetzungen kann sich ein Verfahren auch ein Jahr lang hinziehen. Die Verfahrensdauer ist ein wichtiger Aspekt bei der Mandatserteilung und wird von mir immer aktiv angesprochen. Nur wenn das Mandatsziel (Erteilung der Aufenthaltserlaubnis oder Visum) und die mögliche Verfahrensdauer mit den Interessen des Mandanten und des Ausbildungsbetriebes in Einklang gebracht werden können, macht eine Mandatierung Sinn.
5.5. Chancen
Deutschland braucht dringend Fachkräfte. Laut Gesetz “soll” die Aufenthaltserlaubnis / das Visum erteilt werden, wenn die Voraussetzungen (z.B. Ausbildungsvertrag, Sprachkenntnisse…) vorliegen. Diese Gesetzesfassung ist neu. Die Chancen sind daher so gut wie nie zu vor in den letzten Jahren.
6. Kontaktaufnahme zum Anwalt? Anwaltskosten?
Im Vorfeld empfehle ich eine Beratung, um die Chancen genau einschätzen zu können. Ich nehme nur Mandate zur Vertretung an, wenn es Erfolgsaussichten gibt. Kalkulieren Sie folgende Kosten:
Beratung: ab 82,50 €, Details finden Sie hier.
Vertretung: ab 600,00 € (je nach Aufwand auch deutlich teurer). Sie erhalten in jedem Fall nach einer Beratung auf Wunsch einen Festpreis für die Vertretung.
Klageverfahren: ca. 1.500,00 € Anwaltskosten
Bei Interesse rufen Sie mich an: 0511. 220 620 60 oder mailen mir (tarneden@tarneden.de). Vertrauen Sie mehr als 20 Jahre Berufserfahrung im Ausländerrecht.
© Rechtsanwalt Rolf Tarneden