Aufenthaltserlaubnis für ehemalige Deutsche § 38 AufenthG
Wer die deutsche Staatsangehörigkeit verloren hat, hat dennoch die Möglichkeit, ein Aufenthaltsrecht in Deutschland zu erhalten. Diese Regelung kommt besonders zur Anwendung, wenn der Verlust der deutschen Staatsangehörigkeit darauf beruht, dass der Ausländer eine ausländische Staatsangehörigkeit angenommen hat. Dann tritt kraft Gesetzes der Verlust der deutschen Staatsangehörigkeit ein. Dies ist in § 25 StAG geregelt (nähere Informationen zum Verlust der deutschen Staatsangehörigkeit finden Sie hier in meinem Fachbeitrag). Für Fälle dieser Art enthält das Aufenthaltsrecht (in § 38 AufenthG) eine Sonderregelung: Diese Regelung ermöglicht es, nach Verlust der deutschen Staatsangehörigkeit dennoch eine Aufenthaltserlaubnis zu erhalten. Für Betroffene ist die Regelung von überragend wichtiger Bedeutung. Hier die wichtigsten Fragen:
1. In welchen Fällen kann eine Niederlassungserlaubnis erlangt werden?
2. In welchen Fällen kann eine Aufenthaltserlaubnis erlangt werden?
3. Welche Frist ist zu beachten?
4. Wichtig: die allgemeinen Erteilungsvoraussetzungen müssen gegeben sein
5. Kontaktaufnahme zum Anwalt? Anwaltskosten?
1. In welchen Fällen kann eine Niederlassungserlaubnis erlangt werden?
Die Niederlassungserlaubnis ist zu erteilen, wenn der Betroffene bei Verlust der deutschen Staatsangehörigkeit seit fünf Jahren als Deutscher seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Bundesgebiet hatte.
2. In welchen Fällen kann eine Aufenthaltserlaubnis erlangt werden?
Wer bei Verlust der deutschen Staatsangehörigkeit seit mindestens einem Jahr seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Bundesgebiet hatte, bekommt die nur die Aufenthaltserlaubnis.
3. Welche Frist ist zu beachten?
Der Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels ist innerhalb von sechs Monaten nach Kenntnis vom Verlust der deutschen Staatsangehörigkeit zu stellen. Die Regelung sehr wichtig. Betroffene sollten also nach Kenntnis des Verlustes der Staatsangehörigkeit schnell aktiv werden und unbedingt die Frist einhalten.
4. Wichtig: die allgemeinen Erteilungsvoraussetzungen müssen gegeben sein!
Zu beachten ist unbedingt, dass die Aufenthaltserlaubnis / Niederlassungserlaubnis nur erteilt werden können, wenn die allgemeinen Erteilungsvoraussetzungen vorliegen. Die allgemeinen Erteilungsvoraussetzungen fordern insbesondere, dass
- der Lebensunterhalt gesichert ist
- kein Ausweisungsgrund vorliegt (insbesondere gegeben bei Begehung von Straftaten)
5. Kontaktaufnahme zum Anwalt? Anwaltskosten?
Vertrauen Sie auf meine fast 20 Jahre Berufserfahrung im Einbürgerungsrecht. Bei Interesse mailen (tarneden@tarneden.de) Sie mir.
Beratung: ab 75 €
Vertretung: ab 800,00 € (je nach Fall auch Aufwand ggf. auch teurer)
© Rechtsanwalt Rolf Tarneden