Aufenthaltserlaubnis bei Schwangerschaft für werdende Mutter oder Vater
Aufenthaltserlaubnis / Visum bei Schwangerschaft? Zwei Fälle sind zu unterscheiden: Die schwangere Frau will zu ihrem in Deutschland lebenden Mann. Oder der (werdende) Vater will zu seiner schwangeren Frau, die in Deutschland lebt. Das Aufenthaltsgesetz regelt das Aufenthaltsrecht der Eltern nach der Geburt. Das vorgeburtliche Aufenthaltsrecht ist nicht geregelt. Die Gerichte haben dazu Entscheidungen getroffen. Für die Betroffenen ist ein Aufenthaltsrecht von überragender Bedeutung. Die werdenden Eltern wollen die Schwangerschaft gemeinsam erleben. Die werdenen Eltern wollen auch unmittelbar nach der Entbindung zusammen sein. Beides zutiefst humanitäre Belange. Unter welchen Voraussetzungen kann eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden? Kommt es auf die Sicherung des Lebensunterhaltes an? Spielt es eine Rolle, ob eine Risikoschwangerschaft besteht? Dieser Beitrag gibt einen Überblick.
1. Die Schwangere möchte die Aufenthaltserlaubnis zum Nachzug nach Deutschland
2. Der künftige Vater möchte die Aufenthaltserlaubnis zum Nachzug nach Deutschland
3. Welche Besonderheiten gelten bei Risikoschwangerschaft?
4. Aufenthaltserlaubnis nur bei Sicherung des Lebensunterhaltes!
5. Kann der Antrag auch aus dem Inland gestellt werden?
6. Kontaktaufnahme zum Anwalt? Anwaltskosten?
1. Die Schwangere möchte die Aufenthaltserlaubnis zum Nachzug nach Deutschland
Das VG Berlin (vgl. VG Berlin, Beschluss vom 10.08.2006 – Az.: VG 14 V 42.06) hat entscheiden, dass die Schwangere allein aufgrund der Schwangerschaft mit einem Kind, dass die deutsche Staatsangehörigkeit haben wird, einen Rechtsanspruch auf Erteilung der Aufenthaltserlaubnis hat. Der Entscheidung lag ein Fall zugrunde, in welcher die dortige Antragstellerin zunächst ein Visum zur Eheschließung mit einem deutschen Staatsangehörigen in Deutschland beantragt hatte und während des Visumverfahrens schwanger wurde, von der vorgeburtlichen Wirkung des § 28 Abs. 1 Nr. 3 AufenthG ausgegangen. In dem dort entschiedenen Fall lag eine Vaterschaftsanerkennug, nicht aber eine Sorgerechtserklärung vor.
Das Gericht begründet den Anspruch damit, dass das erwartete Kind auf Grund der vorgeburtlichen Wirkung der Vaterschaftsanerkennung nach § 1594 Abs. 4 BGB mit Geburt nach § 4 Abs. 1 S. 1, 2 StAG die deutsche Staatsangehörigkeit erwerben wird und die – dort nichteheliche – Mutter nach § 1626 Abs. 2 BGB i.V.m. Art. 21 EGBGB personensorgeberechtigt sein wird.
Im Aufenthaltsgesetz findet sich dazu keine Regelung. Nach dem Gesetz entsteht der Anspruch erst nach der Geburt des Kindes. Diese Regelung erscheint lückenhaft: Sie führt zu dem Ergebnis, dass eine Mutter mit Komplikationen nach der Geburt im Ausland zwar einen Anspruch auf Einreise nach Deutschland hat, aber wegen der Komplikationen nicht einreisen kann. Gerade um solche Fälle zu vermeiden, ist es unerlässlich, die Erteilung einer vorgeburtlichen Aufenthaltserlaubnis zuzusprechen.
2. Der künftige Vater möchte die Aufenthaltserlaubnis zum Nachzug nach Deutschland
Der Vater hat laut VG Berlin (Beschluss vom 06.03.2009 – Az.: 10 L 53.09) einen Anspruch auf Erteilung der Aufenthaltserlaubnis, damit er zu seiner schwangeren Frau nach Deutschland einreisen kann. Das Gericht hat seine Entscheidung auf § 7 Abs. 1 S. 3 AufenthG i.V.m. § 6 Abs. 3 AufenthG i.Vm. Art. 6 GG gestützt, da sich das der Behörde bei seiner Entscheidung eingeräumte Ermessen auf Null reduziert.
Das Gericht führt in seiner Entscheidung hierzu aus, dass nach § 7 Abs. 1 S. 3 AufenthG in begründeten Fällen eine Aufenthaltserlaubnis auch für einen im Aufenthaltsgesetz nicht vorgesehenen Aufenthaltszweck erteilt werden kann. Die Erteilung des Aufenthaltstitels erscheine sachlich gerechtfertigt. Der Schutzbereich des Grundrechts in Art 6 Abs. 1 GG, wonach Ehe und Familie unter dem besonderen Schutz der staatlichen Ordnung stehen, umfasse sowohl die Beziehung des im Ausland lebenden Ausländers zu seiner kurz vor der Entbindung stehenden und in Deutschland lebenden Ehefrau wie auch - damit notwendig und unmittelbar einhergehend - seine Beziehung zu seinem kurz vor seiner Geburt stehenden Kind. Hier sei insbesondere zu berücksichtigen, dass es sich bei der Geburt eines Kindes um ein - bezogen auf das einzelne Kind - einmaliges und nicht wiederholbares Ereignis im Leben sowohl einer Mutter wie eines Vaters handelt. In dieser Konstallation verdichte sich das der Behörde eingeräumte Ermessen dahin, dass allein die Erteilung des Visums an den Antragsteller als ermessensfehlerfreie Ausübung des Ermessens in Betracht komme.
3. Welche Besonderheiten gelten bei Risikoschwangerschaft?
Eine Risikoschwangerschaft ist bei der Entscheidung in diesen Fällen von großer Bedeutung. Bei einer Risikoschwangerschaft hat das Interesse der werdenden Eltern, während der Schwangerschaft einander beizustehen, besonders großes Gewicht.
Dies kann besonders große Bedeutung in den Fällen erlangen, in denen sich die Schwangere bereits in Deutschland befindet. Denn in zwei Fällen kann zumindest ein Aufenthalt bis zur Geburt (auch einkommensunabhängig) durchgesetzt werden. Das ist der Fall, wenn
- wegen der Risikoschwangerschaft Reiseunfähigkeit attestiert wird oder
- die Mutterschutzfristen erreicht sind
Je nach Lage des Falles (insb. bei gesicherten Einkommensverhältnissen) lässt sich in dieser Konstellation bereits das vorgeburtliche Aufenthaltsrecht (also die Aufenthaltserlaubnis und nicht nur eine Duldung) herleiten.
4. Aufenthaltserlaubnis nur bei Sicherung des Lebensunterhaltes!
Wichtig: Das Aufenthaltsrecht besteht in aller Regel nur dann, wenn der Lebensunterhalt gesichert ist. Wenn also Leistungen vom JobCenter / ALG II bezogen werden, wird eine Aufenthaltserlaubnis nicht erteilt werden. Zum Lebensunterhalt gehört auch die Krankenversicherung! Erst nach der Geburt entsteht ein einkommensunabhängiges Aufenthaltsrecht.
5. Kann der Antrag auch aus dem Inland gestellt werden?
Ja, dann stellt sich aber die Frage, ob die Ausländerbehörde tatsächlich in Deutschland die Aufenthaltserlaubnis erteilt oder ob sie darauf besteht, dass der / die Betroffene in sein Heimatland ausreist und den Antrag bei der Deutschen Botschaft im Ausland stellt. Die Ausländerstellen haben das gesetzlich geregelte Recht, eine Aufenthaltserlaubnis im Inland zu erteilen und zwar dann, wenn ein Härtefall vorliegt. Ist die Schwangerschaft schon fortgeschritten oder liegt sogar eine Risikoschwangerschaft vor, dürfte ein Härtefall zu bejahen sein. Hinzu kommt, dass die Wartezeiten bei Deutschen Botschaften zur Terminsvergabe oft mehrere Monate betragen. Daraus ergibt sich eine ganz besondere Konstellation: Ist die Schwangere bereits im 7. Monat schwanger und dauert die Terminsvergabe bei der Deutschen Botschaft (z.B.) 4 Monate, so dürfte es der Ausländerstelle verwehrt sein, auf einer Ausreise zu bestehen, denn: In dieser Konstellation würde die Ausreise dazu führen, dass die Aufenthaltserlaubnis für das vorgeburtliche Aufenthaltsrecht überhaupt nicht erteilt werden kann, weil die Betroffene den Termin erst nach der Entbindung bekommt. In solchen Konstellationen dürfte im Inland bereits die Aufenthaltserlaubnis zu erteilen sein.
6. Kontaktaufnahme zum Anwalt? Anwaltskosten?
Vertrauen Sie auf fast 20 Jahre Erfahrung im Ausländerrecht. Bei Interesse mailen Sie mir (tarneden@tarneden.de) oder rufen mich an: 0511. 220 620 60.
Beratung: ab 75 €.
Vertretung: ab 800,00 € (je nach Fall auch teurer). Fälle dieser Art sind in aller Regel Einzelstücke und arbeitsaufwändig. Der Aufwand ist daher individuell zu bestimmen. Sie erhalten nach einer Beratung einen individuellen Festpreis für die Vertretung.
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