Anwalt für Visum | Aufenthaltserlaubnis | Beschleunigtes Fachkräfteverfahren | Fachkräfteeinwanderungsgesetz
Rechtsanwalt Rolf Tarneden
Das Fachkräfteeinwanderungsgesetz hat das beschleunigte Fachkräfteverfahren eingeführt (§ 81a AufenthG). Dies ermöglicht es, Arbeitgebern mit der Ausländerstelle eine Vereinbarung zu treffen, um die Einwanderung von Fachkräften zu erleichtern. Dieser Beitrag richtet sich an Arbeitgeber, die eine solche Vereinbarung getroffen haben, aber “nicht weiter” kommen. Dabei können Probleme auftreten, wenn die (künftigen) Arbeitnehmer bereits in Deutschland sind (Ausländerbehörde besteht darauf, dass die Arbeitskräfte vor Visaerteilung ausreisen). Probleme können auch auftreten, wenn die Arbeitnehmer noch im Ausland sind, aber nicht einreisen können (Einreisestopp EU wegen Corona) oder ihre Visaanträge von der Deutschen Botschaft nicht bearbeitet werden. Probleme kann auch bereiten, dass die Ausländerbehörde auf die Deutsche Botschaft verweist und die Deutsche Botschaft auf die Ausländerbehörde. Dieser Beitrag klärt auf.
1. Beschleunigtes Fachkräfteverfahren oder “normale Arbeitsmigration”?
2. Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit?
3. Probleme bei der Ausländerbehörde oder bei der Deutschen Botschaft?
4. Corona und beschleunigtes Fachkräfteverfahren
5. Kontaktaufnahme zum Anwalt? Anwaltskosten?
1. Bescheunigtes Fachkräfteverfahren oder “normale Arbeitsmigration”?
Das beschleunigte Fachkräfteverfahren wurde zum 01.03.2020 eingeführt. Auch davor war Arbeitsmigration möglich. Die alten Regeln sind teilweise erhalten geblieben. Hier in Kürze die Unterschiede:
Beschleunigtes Fachkräfteverfahren
Grundlage des neuen “beschleunigten Fachkräfteverfahrens” (vgl. § 81a AufenthG) ist eine Vereinbarung zwischen Arbeitgeber und Ausländerbehörde. Der Gesetzgeber möchte damit Arbeitgeber und Ausländerbehörde an “einen Tisch” bringen. Die Ausländerbehörde hat beratende Funktion gegenüber dem Arbeitgeber und soll aktiv bestimmte Aufgaben übernehmen.
Herkömmliche Arbeitsmigration
Wird keine “Vereinbarung” zwischen Arbeitgeber und Ausländerbehörde i.R.d. “beschleunigten Fachkräfteverfahrens” (vgl. § 81a AufenthG) getroffen (s.o.), gelten die alten Regelungen weiter. Der Ausländer stellt seinen Antrag entweder bei der Ausländerbehörde oder bei der Deutschen Botschaft. Auch dann ist die Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit einzuholen. Allerdings ist der Ausländer dann “auf sich allein gestellt”, da keine “Vereinbarung mit der Ausländerbehörde” gibt. Lesen Sie dazu auch diesen Fachbeitrag zur Arbeitsmigration.
2. Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit?
Die Zustimmung der Bundesagentur ist in den meisten Fällen erforderlich. Nur in wenigen Fällen (in der BeschV geregelt) finden sich Ausnahmen, in denen eine Beschäftigungsaufnahme auch ohne Zustimmung der Bundesagentur möglich ist.
Die Zustimmung der Bundesagentur wird über die Ausländerstelle eingeholt. Arbeitsvertrag und Stellenbeschreibung sind dafür vom Arbeitgeber der Ausländerstelle zur Verfügung zu stellen.
Die Bundesagentur für Arbeit arbeitet nach meiner Erfahrung schnell. Zumeist schon nach wenigen Tagen liegt die Entscheidung vor. Hier ergeben sich nach meiner Erfahrung eher wenig Probleme.
Als Ablehnungsgrund wird hin und wieder eine zu geringe Bezahlung von der Bundesagentur geltend gemacht. Wenn dann eine Anpassung auf das von der Bundesagentur als Mindestlohn geforderte Gehalt erfolgen kann, wird die Zustimmung bei erneuter Anfrage erteilt.
3. Probleme bei der Ausländerbehörde oder bei der Deutschen Botschaft?
Probleme bei der Ausländerbehörde
Typische Probleme bei den Ausländerbehörden sind:
- Ausländerbehörde verlangt noch und noch Unterlagen
- Ausländerbehörde besteht darauf, dass der Ausländer ausreisen soll und seinen Antrag bei der Deutschen Botschaft im Ausland stellen soll
Probleme bei der Deutschen Botschaft
Die Probleme bei der Deutschen Botschaft sind meist noch größer. Die Botschaften reagieren nicht oder sind nicht erreichbar. Teilweise verweisen die Botschaften darauf, dass angeblich die Ausländerstelle in Deutschland zuständig sei.
Die Lösung
Die Lösung für solche Probleme liegt immer in der Analyse des Einzelfalles. Meine Haupttätigkeit besteht darin, Fälle mit so gelagerten Problemen zunächst zu analysieren und herauszufinden, welche Behörde tatsächlich zuständig ist. Denn es gibt immer nur eine zuständige Behörde. Entweder die Ausländerbehörde im Inland oder die Deutsche Botschaft im Ausland. Wir finden heraus, wer zuständig ist und fokussieren dort das Verfahren: aber nur dann, wenn der Fall auch Erfolgsaussichten hat. Denn ich nehme nur Fälle an, bei denen Erfolgsaussichten bestehen.
4. Corona und beschleunigtes Fachkräfteverfahren
Das Coronavirus stärkt die Nachfrage nach Fachkräften im Pflegebereich. Schon “Vor-Corona” gab es einen starken Mangel. Dieser wird jetzt noch verschärft. Was viele nicht wissen: Pflegekräfte unterliegen nicht dem EU-Einreisestopp, weil sie so dringend benötigt werden.
Hinzu kommt eine weitere Sonderregel: Kraft ministerieller Anordnung (so g. “Corona-Erlass) ist das “beschleunigte Fachkräfteverfahren” mit Priorität von den Ausländerbehörden und Deutschen Botschaften zu bearbeiten.
Die Zuwanderung von Fachkräften (Pflege / Gesundheit) muss daher nicht bis “Nach-Corona” warten.
Daraus ergeben sich besondere Herausforderungen für Arbeitnehmer in Pflegeberufen und zwar sowohl dann, wenn sie sich im Ausland aufhalten als auch dann, wenn sie schon in Deutschland sind.
5. Kontaktaufnahme zum Anwalt? Anwaltskosten?
Haben Sie Fragen? Dann mailen Sie mir (tarneden@tarneden.de) oder rufen mich an: 0511. 220 620 60 (am besten werktags zwischen 10.00 – 12.00 oder 15:00 – 17:00 Uhr.
Kalkulieren Sie folgende Kosten:
Beratung: ab 75 €, auch telefonisch
Vertretung: ab 800,00 € (da die Fälle zumeist Einzelstücke mit unterschiedlichem Arbeitsaufwand sind, vereinbare ich nach Vorbesprechung immer Festpreise)
© Rechtsanwalt Rolf Tarneden