Anbau von Cannabis (BtM) mit Indoor Plantage (§ 34 KCanG)
Strafverfahren wegen Anbau von Cannabis (§ 34 KCanG) mit Indoorplantagen sind seit Inkrafttreten des Konsumcannabisgesetztes (KCanG) neu geregelt. Die Gründe zum Eigenanbau für die Betroffenen sind gleich geblieben. Oftmals geht es darum, den „grauen“ Beschaffungsmarkt und Drogen schlechter Qualität vermeiden. Häufig wird von Beschuldigten als Tatmotiv der Wunsch nach Schmerzlinderung genannt und / oder Schwierigkeiten bei der ärztlichen Verschreibung von Cannabis. Der Eigenanbau ist jetzt im gesetzlich geregelten Umfang zulässig. Für die Betroffenen stellt sich eine Vielzahl von Fragen: Welcher Anbau ist zulässig? Welcher ist strafbar? Welche Strafe droht mir? Bekomme ich eine Strafmilderung, wenn der Anbau für den Eigenkonsum erfolgt ist? Kann der Anbau von Betäubungsmitteln als Handel treiben mit Betäubungsmitteln bestraft werden? Mehr dazu in diesem Beitrag.
1. Ist der Anbau von Cannabis strafbar?
2. Welche Strafen drohen bei unerlaubtem Anbau von Cannabis?
3. Welche Mengen sind erlaubt nach dem neuen Gesetz (KCanG)?
4. Kann der Anbau von Cannabis als „Handeltreiben mit BtM“ angeklagt werden?
5. Was kostet die Strafverteidigung?
1. Ist der Anbau von Cannabis strafbar?
Es gilt: drei Pflanzen sind erlaubt, nur zum Eigenkonsum. Andernfalls ist der Anbau strafbar. Hier das Gesetz:
§ 34 KCanG regelt dazu:
(1) Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer
- 2.
-
entgegen § 2 Absatz 1 Nummer 2
- a)
-
mehr als drei Cannabispflanzen gleichzeitig anbaut oder
- b)
-
Cannabispflanzen nicht zum Eigenkonsum anbaut,
2. Welche Strafen drohen bei unerlaubtem Anbau von Cannabis?
Die Strafdrohung ist bis zu 3 Jahre oder Geldstrafe (§ 34 Abs. 1 KCanG), liegt damit unter der Strafandrohung für Diebstahl oder Betrug (beide bis zu 5 Jahren oder Geldstrafe). Die meisten Strafen – gerade bei Ersttätern – sind daher Geldstrafen.
Strafschärfend wird berücksichtigt, wenn sich der Anbau auf eine nicht geringe Menge bezieht. Dann ist nach § 34 Abs. 3 Nr. 4 KCanG die Strafandrohung nicht unter drei Monaten bis zu fünf Jahren Haft.
Bei der nicht geringen Menge geht es um reines THC, also der reine isolierte Wirkstoff, davon mindestens 7,5 Gramm. Wird eine Plantage beschlagnahmt, werden Pflanzen und Blüten von der Polizei mitgenommen. Alle Pflanzenbestandteile, die THC enthalten, werden in die Chemielabore der Landeskriminalämter gegeben und dort auf den reinen Gehalt THC geprüft. Es geht immer um dieselbe Frage: Mehr oder weniger als 7,5 Gramm THC.
Die Bedeutung ist riesig: Bei allen Verfahren über 7,5 Gramm lautet die Anklage auf § 34 Abs. 3 KCanG mit der erhöhten Mindeststrafe von drei Monaten Haft.
Liegt der Wert unter 7,5 Gramm, wird nur § 34 Abs. 1 KCanG angeklagt. Ersttäter kommen dann meist mit einer Geldstrafe davon.
Ist die Menge von 7,5 Gramm noch zeitgemäß nach der Liberalisierung des Cannabisanbaues im Jahr 2024? Der Bundesgerichthof hat auch nach Einführung des KCanG darauf erkannt, dass der Wert der nicht geringen Menge bei 7,5 Gramm liegen soll. Angesichts der fundamentalen Neuregelungen im Konsumcannabisgesetz erscheint diese Auffassung allerdings wenig überzeugend. Gleichwohl werden sich die meisten Gerichte an der Entscheidung des Bundesgerichtshofes orientieren. Das Amtsgericht Aschersleben hat dies anderes gesehen. Die Entscheidung kann hier nachgelesen werden. Dort schreibt das Gericht:
„Für den für THC geltenden Grenzwert vor in Krafttreten des KCanG am 01. April 2024 galt vereinfacht gesagt die fünffache Menge der regelmäßig zu einer Einstellung führenden Menge als nicht geringe Menge im Sinne des § 29a Abs. 1 Nr. 2 BtMG. Ausgehend von der für Einstellungen durch die Staatsanwaltschaft früher üblichen 10 g Cannabisprodukten und einem durchschnittlichen Wirkstoffgehalt von 15 % ergaben sich 1,5g reines THC im Durchschnitt. Die fünffache Menge dessen betrug 7,5 g reines THC. Wendet man diese Maßstäbe auf die heute geltenden erlaubten 50 g Cannabis an (die Strafbarkeit beginnt erst ab 60 g, der Besitz von mehr als 50 g Cannabis stellt jedoch bereits eine Ordnungswidrigkeit nach § 36 Abs. 1 Nr. 1b KCanG dar), erhält man eine durchschnittliche Wirkstoffmenge von 7,5 g reinem THC. Die fünffache Menge hierzu beträgt 37,5 g reinem THC, die aufgrund der hier aufgefundenen Menge von 68,7 g Haschisch nicht erreicht werden können.“
Die Argumentation hat viel für sich. Der Bundesgerichtshof (s.o.) sieht das aber anders.
3. Welche Mengen sind erlaubt nach dem neuen Gesetz (KCanG)?
Vereinfacht gesagt gilt für Einzelpersonen:
25 Gramm darf man, wenn man volljährig ist, bei sich führen.
50 Gramm darf man, wenn man volljährig ist, zu Hause lagern.
Die Summe beider Mengen darf 50 Gramm nicht übersteigen.
Die Einzelheiten regelt § 3 KCanG, hier das Gesetz:
§ 3 Erlaubter Besitz von Cannabis:
(1) Personen, die das 18. Lebensjahr vollendet haben, ist der Besitz von bis zu 25 Gramm Cannabis, bei Blüten, blütennahen Blättern oder sonstigem Pflanzenmaterial der Cannabispflanze bezogen auf das Gewicht nach dem Trocknen, zum Eigenkonsum erlaubt.
(2) Personen, die das 18. Lebensjahr vollendet haben, ist abweichend von Absatz 1 im Geltungsbereich dieses Gesetzes an ihrem Wohnsitz oder an ihrem gewöhnlichen Aufenthalt der Besitz von Cannabis wie folgt erlaubt:
- 1.
-
von bis zu 50 Gramm Cannabis, bei Blüten, blütennahen Blättern oder sonstigem Pflanzenmaterial der Cannabispflanze bezogen auf das Gewicht nach dem Trocknen, und
- 2.
-
von bis zu drei lebenden Cannabispflanzen.
In den Fällen des erlaubten Besitzes von Cannabis nach Satz 1 Nummer 1 und Absatz 1 darf die insgesamt besessene Menge 50 Gramm Cannabis, bei Blüten, blütennahen Blättern oder sonstigem Pflanzenmaterial der Cannabispflanze bezogen auf das Gewicht nach dem Trocknen, nicht übersteigen.
4. Kann der Anbau von Cannabis als „Handel treiben mit BtM“ angeklagt werden?
Ja, das ist nach § 34 Abs. 1 Nr. 4 KCanG möglich. Die Vorschrift stellt das Handel treiben unter Strafe. Das Handel treiben wird in aller Regel dadurch nachgewiesen, dass Verkaufsaktivitäten beweisbar sind. Dies kann nachvollzogen werden durch Kontakte auf Mobiltelefonen, angezeigte Verkaufsaktivitäten (Zeugenaussagen), Observationsergebnisse, „Verkäuferutensilien“ (z.B. Feinwaage, Klemmleistenbeutel…). Aus dem bloßen Anbau von Pflanzen kann nicht ohne Weiteres auf ein Handel treiben geschlossen werden. Insgesamt muss man sagen, dass durch die Einführung des KCanG die die Strafdrohung deutlich herabgesenkt wurde.
5. Was kostet die Strafverteidigung?
Beratung ab 82,50 €.
Vertretung:
Ohne Gerichtsverhandlung belaufen sich die Verteidigungskosten auf ca. 700,00 €.
Wenn eine Hauptverhandlung nötig wird, belaufen sich die Anwaltskosten auf durchschnittlich ca. 1.100,00 €.
Die Aufgabe der Strafverteidigung liegt bei Plantagenfällen selten darin, einen Freispruch zu erwirken. Denn in aller Regel ist die Beweislage wegen der beschlagahmten BtM klar und eindeutig. Allerdings gibt es große Entscheidungsspielräume, wie zu verurteilen ist (z.B. Handel treiben oder Besitz?). Hier setzt die Strafverteidigung an: nämlich eine möglichst milde Bestrafung zu erreichen.
Wenn Sie Interesse haben, setzen Sie sich gern mit mir in Verbindung, per mail (tarneden@tarneden.de) oder telefonisch: 0511. 220 620 60. Vertrauen Sie auf meine Erfahrung aus der Verteidigung in zahlreichen „Plantagenfällen“.
© Rechtsanwalt Rolf Tarneden