Abmahnung und Schadensersatz bei Bilderklau im Internet
Rechtsanwalt Horst-Oliver Buschmann
Es kommt immer wieder vor, dass gewerbliche Anbieter im Internet, z.B. in Onlineshops oder auf Homepages, fremde Bilder ohne Zustimmung des Rechteinhabers verwenden. Hierbei handelt es sich um eine Urheberrechtsverletzung. Gemeinhin spricht man in diesem Fall auch von einem Bilderklau. Der folgende Artikel soll einen kurzen Überblick über die Ansprüche des Rechteinhabers wegen der unzulässigen Nutzung gegen den unrechtmäßigen Nutzer geben.
1. Die unbefugte Veröffentlichung und Verbreitung eines Fotos im Internet (Bilderklau)
2. Welche Ansprüche hat ein Rechteinhaber bei einer Urheberrechtsverletzung?
3. Wie hoch ist der Schadensersatz bei einem Bilderklau und wie wird er berechnet?
4. So haben Gerichte entschieden
5. Kosten und Kontaktaufnahme zum Anwalt
1. Die unbefugte Veröffentlichung und Verbreitung eines Fotos im Internet (Bilderklau)
Fotos sind im Urhebergesetz als Lichtbilder oder als Lichtbildwerke urheberechtlich geschützt. Der Urheber ist Inhaber der Leistungsschutzrechte. Eine Verletzung des Urheberrechts liegt immer dann vor, wenn die Fotos ohne Zustimmung des Rechteinhabers oder Lizenz kopiert und zum Beispiel im Internet veröffentlicht werden.
Durch die unerlaubte Verwendung der Lichtbilder auf einer Internetseite ohne Zustimmung des Rechteinhabers wird dieser finanziell geschädigt. Dem Rechteinhaber ist daher daran gelegen, seine gesetzlichen Rechte gegen den unberechtigten Nutzer geltend zu machen und durchzusetzen.
2. Welche Ansprüche hat ein Rechteinhaber bei einer Urheberrechtsverletzung?
Die wichtigsten Ansprüche im Falle einer Urheberrechtsverletzung finden sich in §§ 97, 101 UrhG. Hierzu zählen die Beseitigung, die Unterlassung, die Auskunft und Schadensersatz. Diese Ansprüche werden vom Rechteinhaber regelmäßig im Wege der Abmahnung geltend gemacht.
Mit der Abmahnung soll der unberechtigte Nutzer in klarer und verständlicher Weise auf seine Urheberrechtsverletzung aufmerksam gemacht werden und die Gelegenheit erhalten, den Streit ohne gerichtliches Verfahren beizulegen. Ziel der Abmahnung ist die Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung durch den unberechtigten Nutzer.
Der Vorteil der Abmahnung liegt darin, dass der unrechtmäßige Nutzer des Bildes den er Ersatz der für die Abmahnung erforderlichen Aufwendungen (Anwaltskosten) zu tragen hat.
3. Wie hoch ist der Schadensersatz bei einem Bilderklau und wie wird er berechnet?
Die Höhe des Schadensersatzanspruchs gegen den unrechtmäßigen Nutzer eines Bildes errechnet sich in aller Regel nach den Grundsätzen der Lizenzanalogie. Die Lizenzanalogie ist eine Form des Schadensersatzes, die im Recht des Geistigen Eigentums, insbesondere im Urheberrecht, Anwendung findet. Im Fall der missbräuchlichen oder ungenehmigten Nutzung eines Rechts hat der Rechteinhaber die Wahl, wie er seinen Schadensanspruch berechnen will.
Wählt er die Lizenzanalogie, kann der Schadensersatzanspruch auf der Grundlage des Betrages berechnet werden, den der unberechtigte Nutzer als angemessene Vergütung hätte entrichten müssen, wenn er die Erlaubnis zur Nutzung eingeholt hätte.
Für die Berechnung dieser fiktiven Lizenzgebühren werden wird häufig auf allgemeine Vergütungssätze zurückgegriffen, etwa auf die Tarifwerke der Verwertungsgesellschaften GEMA, der VG Wort oder auf die sog. „MfM-Tabelle“ (Bereich Foto). Auch kann Grundlage der Berechnung des Schadensersatzes die am Markt durchgesetzte eigene Lizenzierungspraxis des Rechtsinhabers sein.
In die Berechnung fließen zudem die Intensität, Dauer und Ausmaß der unerlaubten Nutzung ein.
So können bei einer unberechtigten Nutzung über einen längeren Zeitraum pro Bild Schadenersatzansprüche von mehreren Tausend EURO entstehen.
4. So haben Gerichte entschieden
Landgericht Düsseldorf, Urteil vom 26.08.2015, Az. 12 O 370/14
In der dortigen Entscheidung mahnte ein auf Architektur spezialisierter Berufsfotograf einen Fußballverein wegen des öffentlichen Zugänglichmachens von fünf von ihm erstellten Lichtbildern auf der Internetseite des Vereins ab. Da der Fußballverein die Lichtbilder ohne Zustimmung des Rechteinhabers über fünf Jahre lang genutzt hat, hat das Gericht einen Schadensersatzanspruch von 8.350,00 € unter Anwendung der MfM-Tabelle für angemessen erachtet.
OLG Jena, Urteil vom 08.05.2019 – 2 U 494/17
In der Entscheidung des OLG Jena machte der Kläger machte Schadensersatzansprüche wegen der Verletzung seines Urheberrechts an von ihm gestalteten Babybildmotiven geltend.
Das OLG Jena sprach ihm für 50 Motive einen Schadensersatzanspruch iHv. 17.500,- EUR zu. Dies entspricht einer fiktiven Lizenzgebühr von 350,00 € pro Bild.
Landgericht Hamburg, Urteil vom 25.02.2021 – 310 O 167/20
In der Entscheidung des Landgerichts Hamburg forderte ein Berufsfotograf von einem Handwerksbetrieb die Zahlung von Schadensersatz im Wege der Lizenzanalogie wegen der Nutzung von insgesamt 11 von ihm erstellten. Das Landgericht Hamburg verurteilte die Beklagte zur Zahlung von 5.075,00 €. Das Gericht hielt eine fiktive Lizenzgebühr von 270 EUR pro Bild im ersten Jahr und von 135,00 EUR in den vier Folgejahren für angemessen. Für die fehlende Urhebernennung bei der widerrechtlichen Nutzung von Fotografien hat das Gericht einen Aufschlag in Höhe von 100 % auf die (fiktive) Lizenzgebühr für angemessen erachtet.
5. Kosten und Kontaktaufnahme zum Anwalt
Beratung: ab 80,00 EUR, Details hier
Kalkulieren Sie folgenden Grundpreis für Mandate dieser Art:
Vertretung:
Eigene Anwaltskosten außergerichtlich: 627,13 EUR (ohne Schadensersatz)
Eigene Anwaltskosten nur Gerichtsverfahren: 1.184,05 EUR (ohne Schadensersatz)
Die Abmahnung durch einen Anwalt ist kostenpflichtig. Allerdings steht dem Rechteinhaber ein Erstattungsanspruch zu. Das heißt, der die Bilder unberechtigt verwendet hat, die o.g. Anwaltskosten für die Vertretung zu erstatten hat. Bei der Verletzung von Bildrechten eines Berufsfotografen durch einen gewerblich handelnden Anspruchsgegner liegt der Streitwert für den Unterlassungsantrag bei 6.000,00 EUR pro Bild. An dem Wert sind die o.g. Kosten errechnet.
Wenn Sie einen Bilderklau entdeckt haben und den unberechtigten Nutzer abmahnen lassen möchten, rufen Sie mich an (0511 – 220 620 60) oder mailen mir (buschmann@tarneden.de).